Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.04.1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger als Folge einer Wehrdienstbeschädigung eine Darmerkrankung (Colitis ulcerosa mit Proctocolektomie und weiteren Folgen) anzuerkennen und Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren ist.
Der am 1940 geborene Kläger war im Anschluss an seine Grundausbildung ab 04.01.1960 bis zu seiner Pensionierung am 31.03.1993 im Dienst der Bundeswehr, ab 10.11.1970 als Berufssoldat. Er war bei der Panzeraufklärerkompanie 240 eingesetzt, anfangs als Materialnachweisunteroffizier, dann als Nachschuboffizier S 1/S 3 bis S 4. Er ist im Rang eines Hauptmanns pensioniert worden.
Der Kläger beantragte am 08.03.1988 die Anerkennung einer Colitis ulcerosa als Folge einer Wehrdienstbeschädigung, da er seit der Übernahme des Dienstpostens des S 4-Offiziers ab Oktober 1982 stetig überlastet gewesen sei und unter Dauerstress gelitten habe. Die latent vorhandene Colitis ulcerosa habe 1974 einen Krankenhausaufenthalt erfordert; danach sei er bis 1983 nahezu beschwerdefrei gewesen. Durch den Dauerstress habe er sich 1986 in stationäre Behandlung begeben müssen. Es sei Ende Juli 1986 eine Totaloperation (Anus praeter) notwendig geworden. Er habe zudem im Bundeswehrkrankenhaus München im Juli 1986 eine Lungenembolie erlitten, die nicht erkannt worden sei.
Die Beklagte zog daraufhin die Krankenpapiere des Klägers bei einschließlich der Berichte über stationäre Aufenthalte aus den Jahren 1969, 1974 und 1986. In ihren truppenärztlichen Stellungnahmen vom 22.08. und 29.12.1988 gelangten Dr.L. und Dr.L. zu dem Ergebnis, dass die Colitis ulcerosa im Sinne der "Kannversorgung" wegen einer seit Oktober 1982 bestehenden Überforderung und Stressbelastung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen sei. Dies gelte auch für die während des stationären Aufenthalts des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus München im Juni/Juli 1986 mangels entsprechender Therapie aufgetretene Lungenembolie. Demgegenüber vertrat Oberfeldarzt Kreßmann vom Sanitätsamt der Bundeswehr in seiner versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 31.05.1989 die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer "Kannversorgung" hinsichtlich der Colitis ulcerosa nicht erfüllt seien, da der Beginn dieser Erkrankung nach Aktenlage auf Dezember 1967 zu legen sei. Wehrdienstbedingte Schädigungstatbestände seien weder 1967 innerhalb von sechs Monaten vor Manifestation der Darmerkrankung noch 1985/1986 vor der operativen Behandlung festzustellen. Die Lungenembolie sei dagegen als nachteilige gesundheitliche Folge der truppenärztlichen Behandlung und damit als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzusehen. Die Auswirkungen hätten sich jedoch bis Ende 1988 vollständig zurückgebildet.
Mit Bescheid vom 23.06.1989 wurden beim Kläger als Folge einer Wehrdienstbeschädigung "Lungenembolie (ausgeheilt)" anerkannt und ihm ein Ausgleich nach § 85 SVG nach einer MdE in Höhe von 30 v.H. vom 01.07.1986 bis 31.11.1988 gewährt; anschließend betrug die MdE nur noch weniger als 25 v.H. Der Anspruch auf Ausgleich wegen der Gesundheitsstörung "Colitis ulcerosa" wurde abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und listete seine Tätigkeiten ab 01.12.1964 in seinen verschiedenen Aufgabenbereichen auf. In einer Stellungnahme des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 25.09.1990 führte Dr.J. aus, der Krankheitsbeginn der Darmerkrankung sei am ehesten auf Oktober/November 1969, evtl. bereits auf Ende 1967 zu datieren. Hier sei außer einem Lehrgang von Oktober bis Dezember 1968, der keine ausreichende Belastung darstelle, kein schädigendes Ereignis dokumentiert. Daraufhin erging am 27.11.1990 ein Beschwerdebescheid, in dem nochmals sowohl ein Rechtsanspruch als auch die Voraussetzungen einer "Kannversorgung" bezüglich der Darmerkrankung verneint wurden. Gleichzeitig wurde auch ein Bescheid vom 14.08.1990 bestätigt, mit dem eine Ausgleichsgewährung wegen einer als Folge einer Wehrdienstbeschädigung geltend gemachten beiderseitigen Hörstörung abgelehnt worden war.
Mit der am 12.12.1990 zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin Ausgleich gemäß § 85 SVG nach einer MdE von mindestens 25 v.H. wegen der als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsstörungen Colitis ulcerosa, Lungenembolie sowie Hörstörung geltend gemacht. Wegen der Colitis ulcerosa sei er im Jahre 1969 erstmals behandelt worden; die Erkrankung sei auf seine ständige Stressbelastung zurückzuführen gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass durch die Nicht- bzw. Falschbehandlung mindestens im Bundeswehrkrankenhaus München die Ursache für die Colektomie gesetzt worden sei. Diese hätte durch Umsetzung im Dienst oder rechtzeitige medizinische Versorgung vermieden werden können. Es sei daher hilfsweise eine Anerkennung der Colitis ulcerosa im Sinne der Versch...