Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) samt Rückforderung von bereits gewährten Leistungen streitig.
Der 1968 geborene, aus Ecuador stammende Kläger meldete sich am 19.11.2001 beim Arbeitsamt E. unter der Anschrift "A., W." arbeitslos und beantragte Alg, das ihm mit Bescheid vom 11.03.2002 bzw. 14.03.2002 ab 22.11.2001 bzw. 01.01.2002 bewilligt wurde.
Nachdem die Beklagte von dem am 01.05.2002 in die H.straße, M., erfolgten Umzug erfahren hatte, stellte sie die Zahlung von Alg zum 31.07.2002 ein, hob mit Bescheid vom 29.08.2002 nach entsprechender Anhörung (Schreiben vom 20.08.2002) die Bewilligung ab 01.05.2002 ganz auf und forderte das bereits geleistete Alg für die Zeit vom 01.05.2002 bis 31.07.2002 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2002 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg (nochmals) ab 01.05.2002 auf und führte aus, der Kläger sei aufgrund des Umzuges für das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) nicht erreichbar gewesen und habe daher keinen Leistungsanspruch. Der Bescheid werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Bereits mit Schreiben vom 20.09.2002 hatte der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 zurückgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht München - SG - nach Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 04.07.2005) mit Urteil vom 22. September 2005 abgewiesen und ausgeführt, für die Kammer stehe fest, dass der Kläger ab 01.05.2002 nicht mehr unter seiner Anschrift in W. gewohnt habe. Die vom Kläger vorgetragene Zusicherung eines Bediensteten des Einwohnermeldeamtes, er brauche sich nicht um eine Meldung beim Arbeitsamt zu kümmern, sei lebensfremd und unglaubwürdig. Die Verpflichtung, jeden Wohnortwechsel unverzüglich anzuzeigen, treffe ausschließlich den Kläger persönlich. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Das Merkblatt der Beklagten, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bestätigt habe, enthalte auch den Hinweis, dass jede Veränderung des Wohn- und Aufenthaltsortes unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen sei. Dies habe der Kläger nicht rechtzeitig getan. Wenn ein Ausländer mit Sprachschwierigkeiten Hinweise in deutschen Vordrucken oder Behördenschreiben nicht verstehe, müsse er sich Klarheit über deren Inhalt verschaffen. Er sei auch nicht lediglich in eine Nachbargemeinde verzogen. Die Stellung eines Nachsendeauftrags führe damit nicht zur Annahme einer durchgängigen Erreichbarkeit des Klägers, zumal für den neuen Wohnort des Klägers ein anderes Arbeitsamt, hier das Arbeitsamt M., zuständig sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt. Er habe das Merkblatt, welches in deutscher Sprache abgefasst sei, nicht gekannt. Ihm sei vom Einwohnermeldeamt auf ausdrückliche Nachfrage versichert worden, der Wohnortwechsel werde dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) mitgeteilt. Er sei über einen Postnachsendeauftrag für die Beklagte durchgängig erreichbar gewesen, da er sich in einer Nachbargemeinde zu F. in M. aufgehalten habe. Die Bewilligung eines Deutschkurses durch die Beklagte zeige weiter, dass er die Hinweise des Merkblattes nicht habe lesen können. Die Beklagte könne sich nicht auf die Übergabe eines 60seitigen Merkblattes beschränken.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 29.08.2002 und vom 17.10.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.09.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht in eine Nachbargemeinde aus dem Bereich des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) E. gezogen. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe durch seine Abmeldung dokumentiert, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und somit unter der Adresse in H. nicht mehr erreichbar gewesen sei. Weiter habe er am 05.11.2002 gegenüber dem Arbeitsamt M. (jetzt: Agentur für Arbeit) unterschriftlich bestätigt, seit Mai 2002 dauernd von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Der Kläger habe selbst erklärt, er habe gute Deutschkenntnisse. Diese Deutschkenntnisse seien auch in seinem Bewerberangebot vermerkt. Dem Kläger sei bei der Aushändigung des Merkblatts auch erklärt worden, dass diesem Merkblatt eine gewisse Wichtigkeit zukomme. Der Kläger sei verpflichtet, sich Klarheit über den Inhalt zu verschaffen, beispielsweise durch die Bitte nach einem Aufklärungsgespräch. Zur Mitteilung des Umzugs sei allein der Kläger verpflichtet gewesen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung hätte er eine entsprechende Aufklärung erhalten, gegebenenfalls mit einem Dolmetscher auch in der Muttersprache. Der Kläger ha...