Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung bei österreichischem Krankenversicherungsanspruch aufgrund des Beitrittes Österreichs zur EG
Orientierungssatz
Ein deutscher Rentner, der sowohl eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung bezieht, kann nach dem Beitritt Österreichs zur EG und den dadurch erlangten Krankenversicherungsanspruch aus der österreichischen Pension einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB 6 nicht mehr erhalten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung über Januar 1995 hinaus.
Der 1926 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.10.1989 Altersruhegeld. Im bewilligenden Bescheid vom 30.08.1989 war auch ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung anerkannt, da der Kläger im Verlauf seines Erwerbslebens lediglich von Januar 1950 bis Dezember 1953 und von Januar 1976 bis Dezember 1977 gesetzlich krankenversichert, die übrigen ca. 34 Jahre jedoch ausschließlich privat krankenversichert war.
Daneben erhält er von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in W ab 01.04.1989 Alterspension aufgrund 18 Monatsbeiträgen in Höhe von ca. 200 Schilling monatlich.
Mit dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum (EG) zum 01.01.1994 bekam die grundsätzliche Mitgliedschaft in der österreichischen Krankenversicherung Bedeutung.
Nach Anhörung, in der der Kläger verneinte, den mitgliedschaftlichen Krankenversicherungsschutz zu beanspruchen bzw. beanspruchen zu wollen, hob die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.01.1995 mit Wirkung ab 01.02.1995 den Bescheid vom 30.08. 1989 bezüglich des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung für die Zukunft gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf, da der Kläger aufgrund des österreichischen Pensionsbezugs grundsätzlich Mitglied in der österreichischen Krankenversicherung sei. Diese ausländische Pflichtkrankenversicherung stelle eine Ausschlussversicherung im Sinne von § 106 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) dar.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger eine unzumutbare Härte geltend; immerhin betrage seine finanzielle Belastung ca. 200 DM. Auch werde er vom Status des privat Krankenversicherten auf einen gesetzlich Krankenversicherten "zurückgeworfen".
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Da der Kläger die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner nicht erfülle, unterliege er nach Art.28 EG-Verordnung Nr.1408/71 (EG-VO Nr.1408/71) der Pflichtversicherung in der österreichischen Krankenversicherung der Pensionisten.
Mit der Klage stellte der Kläger noch einmal auf die unglücklichen Umstände der Nachkriegszeit ab, die ihn zur Arbeit und damit zu österreichischen Beiträgen gezwungen hätten, und nannte die Rechtsfolge ähnlich einem enteignungsgleichen Eingriff, so dass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit stelle. Im Übrigen sei die höchst-hypothetische Mitgliedschaft in Österreich bei Benennung einer deutschen Anlaufstelle nur unter erschwerten Umständen zu handhaben.
Die Beklagte erwiderte, dass der Zuschuss nach § 106 SGB VI auch dann ausgeschlossen sei, wenn der Kläger auf den Sachleistungsanspruch verzichte. Bei Aufgabe der privaten Krankenversicherung würde nicht hypothetisch, sondern tatsächlich Krankenversicherung bei der für ihn zuständigen Gebietskrankenkasse begründet, und er erhielte Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften. Die Krankenkasse hole sich dann die Kosten für Sachleistungen im Krankheitsfalle vom ausländischen Versicherungsträger zurück. Der Beitragsanteil betrage derzeit 3,5 % der österreichischen Pension und sei erheblich geringer als die private Krankenversicherung.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hatte unter dem 01.08.1995 versichert, der Kläger habe nach Aufgabe seiner privaten Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung aufgrund des österreichischen Pensionsbezuges.
Mit Urteil vom 19.11.1996 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung bezog es sich auf die der erlassenen Bescheide und führte zu den verfassungsmäßigen Bedenken aus, ein Eingriff in ein eigentumsähnliches Recht könne nicht vorliegen, da der Kläger bei einem Wechsel der Krankenversicherung begünstigt werde.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wiederholt der Kläger seine verfassungsmäßigen Bedenken, da der Vertrauensschutz in das Wahlrecht der privaten Krankenversicherung verletzt sei, zumal er sich wegen seiner schweren Erkrankung bewusst für diese private Krankenversicherung entschieden habe.
Auf Anfrage des Senats führte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt unter dem 27.10.1998 aus, dass für den Kläger seit 1. Jänner 1994 über Art.28 EG-VO ...