rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.06.1999; Aktenzeichen S 35 AL 1468/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen. -

 

Tatbestand

Streitig ist die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten.

Die Klägerin bezog seit 22.12.1987 Arbeitslosengeld, seit 13.10.1989 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Im Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991 und anschließend gab es mehrere Unterbrechungen und Verzögerungen der Leistung wegen des Eintritts von Sperrzeiten und Säumniszeiten, die sämtlich Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren geworden sind (s. Urteil des Senats vom 13.12.2001 Az.: L 9 Al 249/97).

Seit 12.04.1991 bezog die Klägerin laufende Hilfe zum Lebens- unterhalt vom Sozialamt, was dem Arbeitsamt angezeigt wurde.

Mit Bescheiden vom 18.12.1991, 20.01.1992 und 18.02.1992 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin für den Zeitraum vom 13.10. 1991 bis 31.12.1991 Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in Höhe von insgesamt 3.184,87 DM. Diese Leistungen wurden der Klägerin in voller Höhe ausbezahlt.

Auf Nachfrage von Seiten des Sozialamts erstattete das Arbeitsamt dem Sozialamt am 11.03.1992 die der Klägerin von dort für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 2.353,08 DM.

Mit Bescheid vom 08.04.1992 hob die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 in Höhe der dem Sozialamt erstatteten 2.353,08 DM auf und ordnete die Erstattung dieses Betrages durch die Klägerin an. Den Widerspruch der Klägerin wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01.07. 1992 zurück. Die dagegen unter dem Az.: S 35 Al 900/92 zum Sozialgericht (SG) München erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 25.11.1994 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat der 8. Senat des Bayerischen LSG mit rechtskräftigem Urteil vom 12.12.1996 als unbegründet zurückgewiesen (L 8 Al 28/95).

In Höhe von 109,32 DM war die im Bescheid vom 08.04.1992 festgesetzte Erstattungsforderung von 2.353,08 DM bereits durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen erfüllt worden.

Die Beklagte forderte die Klägerin in mehreren Schreiben zur, ggf. ratenweisen, Zahlung der verbliebenen Erstattungsforderung von 2.243,76 DM auf, zuletzt mit Schreiben vom 05.11.1997 unter Androhung der Zwangsvollstreckung.

Mit Schreiben vom 22.12.1997 ersuchte die Beklagte das Hauptzollamt R. um Vollstreckung der verbliebenen Forderung von 2.243,76 DM zuzüglich 1,50 DM und Mahngebühren.

Nach Vollstreckungsankündigung vom 27.01.1998 pfändete der Vollziehungsbeamte des Hauptzollamtes R. wegen der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 am 08.09.1998 in der Wohnung der Klägerin einige Gegenstände (Video-Kamera, Video-Recorder, Fotoapparat).

Am 18.09.1998 erhob die Klägerin "Vollstreckungsabwehrklage nach § 199 SGG i.V.m. § 767 ZPO".

Sie sehe sich aus Anlass des Vorgehens des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes R. genötigt, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben und stelle hiermit die Anträge: "1. Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 wird aufgehoben. 2. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig und wird eingestellt."

Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 sei ein Fehlurteil. Das Landessozialgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte im Bescheid vom 08.04.1992 zu Unrecht eine Überzahlung festgestellt und eine Erstattungsforderung festgesetzt habe. Selbst wenn man die seitens der Beklagten dem Sozialamt erstattete Sozialhilfe in Rechnung stelle, errechneten sich per Saldo für das Jahr 1991 noch zu ihren Gunsten ausstehende Leistungen der Beklagten in Höhe von 4.549,56 DM. Die entsprechende Abrechnung, die sie bereits anderweitig vorgelegt habe, werde nochmals beigelegt. Wegen der diesbezüglichen formalen Hürden, die innerhalb der Monatsfrist nicht zu überwinden seien, habe sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG verzichtet. Dies könne aber nicht dazu führen, dass das Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 bestehen bleibe.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.06.1999 abgewiesen.

Soweit die Klägerin in Ziff.1 die Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 12.12.1996 begehre, sei die Klage unzulässig. Hierfür fehle es an der Zuständigkeit des SG. Das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landessozialgerichts sei die Revision.

Die unter Ziff.2 erhobene Vollstreckungsabwehrklage sei nach §§ 198 SGG, 767 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 767 ZPO seien mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend zu machen. Sie seien jedoch nur insoweit zulässig, als...

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