Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.01.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) streitig.
Der 1957 geborene Kläger, bei dem seit einem Herzstillstand (1997) mit anschließender Reanimation ein apallisches Syndrom ("Wachkoma") besteht, beantragte im Oktober 1998 durch seine Betreuerin (Mutter) beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld.
Der Beklagte veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Augenarzt Prof. Dr. D. . Dieser stellte in seinem nach ambulanter Untersuchung (Hausbesuch im Pflegeheim N.) am 17.11.1998 gefertigten Gutachten fest, beim Kläger bestehe ein Zustand nach Tracheotomie bei apallischem Syndrom; der Kläger befinde sich in sehr schlechtem Allgemeinzustand, sei nicht ansprechbar. Der Sachverständige beschrieb beidseits eine zentrale Papillenexcavation sowie eine prompte seitengleiche Pupillenreaktion. Gesichtsfeld- und Visusuntersuchungen seien aufgrund des Zustandes des Klägers nicht durchführbar.
Mit Bescheid vom 13.01.1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Blindengeld ab, weil es aufgrund der fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten des Klägers nicht feststellbar sei, ob bei ihm Blindheit im Sinne des BayBlindG vorliege; dies gehe zu seinen Lasten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, der Beklagte habe bei einem anderen Apalliker die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld bejaht, wies der Beklagte nach Beiziehung medizinischer Unterlagen (Berichte des Allgemeinarztes Dr.A., des Bezirkskrankenhauses M., des Nervenarztes Dr.G. und des Kreiskrankenhauses S.) mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.1999 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und beantragt, ihm Blindengeld nach dem BayBlindG zu gewähren: Der Beklagte, der sich auf ein Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 16.04.1999 (L 15 Bl 5/95) beziehe, verkenne im Gefolge dieses Urteils, dass ein Nachweis von Schäden des Sehorgans nicht erforderlich sei, weil es nicht maßgeblich sei, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruhe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.05.1995 (1 RS 1/93). Danach könne Blindheit im Sinn des BayBlindG auch dann vorliegen, wenn dafür nicht Schäden des Sehorgans, sondern ausschließlich zentrale cerebrale Verarbeitungsstörungen verantwortlich seien. Allerdings müssten dies Verarbeitungsstörungen sein, die das Erkennen-Können und nicht nur das Benennen-Können beträfen. Wie zum Beispiel das LSG Sachsen-Anhalt am 20.08.1998 entschieden habe (L 5 BL 1/97), sei es aber offensichtlich, dass bei einem apallischen Syndrom eine organisch bedingte absolute Störung des Erkennen-Könnens vorliege.
Das Sozialgericht hat die den Kläger betreffende Blindengeldakte des Beklagten beigezogen und ein von dem Neurologen Prof.Dr.S. am 12.09.2002 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattetes Gutachten (mit Zusatzgutachten EEG, Neuroradiologie und Neurophysiologie) eingeholt. Der Sachverständige vertrat darin die Auffassung, der Kläger befinde sich in einem persistierenden vegetativen Zustand, der sich insbesondere durch eine Tetraparese, die fehlende Kommunikation und Augenfixation sowie eine fehlende kognitive Fähigkeit bemerkbar mache. Es bestehe eine schwerste diffuse Hirnschädigung, die Verarbeitung anfallender optischer Reize sei keinesfalls gewährleistet. Die EEG-Untersuchung habe ein areaktives Ruhe-Wach-EEG mit kaum erkennbarer hirneigener Aktivität gezeigt, passend zu einem apallischen Syndrom.
Der Beklagte hat sich hierzu unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme (Medizinaldirektorin P., 12.11.2002) geäußert und ausgeführt, eine Zerstörung der Sehrinde sei nicht nachgewiesen, weshalb eine "Rindenblindheit" nicht angenommen werden könne.
Mit Urteil vom 15.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Da beim Kläger das Ausmaß einer etwaigen Schädigung des Sehorganes (optische Schädigung) nicht feststellbar, eine schwere cerebrale Schädigung jedoch objektiviert sei, könne entsprechend der Rechtsprechung des BayLSG eine anspruchsberechtigende Störung des Sehvermögens nicht nachgewiesen werden. Der Auffassung des Klägers, dass eine cerebrale Schädigung, die die Verarbeitung optischer Reize ausschließe, die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld ebenfalls erfülle, sei die Kammer nicht gefolgt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger - im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens gegenüber dem Sozialgericht und dem Hinweis, dass die Verneinung des Vorliegens von Blindheit beim Kläger durch den Sachverständige Prof. Dr. S. auf einer unzutreffenden Definition des Begriffes Blindheit beruhe - Berufung zum BayLSG eingelegt.
Der Beklagte hat sich dazu schriftsätzlich (02.06.2003) unter Vorlage einer versorgung...