Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin seit 01.04.1997 Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) zusteht.
Bei der 1946 geborenen Klägerin kam es 1990 zu einem infarktbedingten minutenlangen Herzstillstand und wegen des dabei aufgetretenen Sauerstoffmangels zu einer irreversiblen Schädigung der Gehirnrinde; die Klägerin befindet sich seither im sog. Wachkoma (apallisches Syndrom).
Im April 1997 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann/Betreuer beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld.
Der Beklagte zog einen Bericht des Augenarztes S.B. vom 23.07.1997 bei und holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Augenarztes Dr. S. vom 01.09.1997 sowie ein versorgungsärztliches Gutachten des Augenarztes Dr. K. vom 28.02.1998 ein; ein weiteres Gutachten erstattete im Auftrag des Beklagten die Augenärztin Dr. L. (Oberärztin an der Augenklinik der Technischen Universität M.) am 04.01.2000.
Während Dr. S. wegen einer fast totalen Optikusatrophie mit Pupillenstarre das Vorliegen von Blindheit bejahte, verneinten Dr. K. und Dr. L. dies mit der Begründung, wesentliche Schäden lägen auf augenärztlichem Gebiet nicht vor; das weitgehende Fehlen der visuellen Wahrnehmung beruhe auf außerhalb des Sehorgans gelegenen cerebralen Schäden.
Mit Bescheid vom 15.02.2000 lehnte der Beklagte daraufhin die Zahlung von Blindengeld an die Klägerin ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen (Dr. S. 29.05.2000; Dr. L. 11.07.2000) mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2000 zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben und beantragt, ihr ab Antragstellung Blindengeld zu gewähren: Der Beklagte verkenne, dass der Begriff der Blindheit auch dann erfüllt sei, wenn - wie in ihrem Fall - bei weitgehend intaktem Sehorgan das Fehlen der visuellen Wahrnehmung durch höher gelegene cerebrale Schäden infolge der massiven Hirnschädigung bedingt sei. Da es nur auf die Tatsache des Unvermögens visueller Wahrnehmung und nicht darauf ankomme, auf welchen Gründen (Schäden des Sehorgans oder andere cerebrale Schäden) dies beruhe, habe sie Anspruch auf Blindengeld nach dem BayBlindG. Bestätigt werde diese Auffassung sowohl durch das Bundessozialgericht (BSG, 30.01.1995, 1 RS 1/93) als auch z.B. durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, 23.07.1991, L 6 (7) V 245/90).
Das Sozialgericht hat die einschlägigen, die Klägerin betreffenden Akten des Beklagten (Blindengeld- und Schwerbehinderten-Akte) beigezogen und mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2002 die Klage abgewiesen: Aus den Gesetzesmaterialien zu Art.1 BayBlindG (Drucksache Nr.13/458 des Bayerischen Landtages vom 16.02.1995) ergebe sich, dass die "Blindheit" auf einem Defekt im optischen Apparat bzw. in der Verarbeitung optischer Reize beruhen müsse und andere hirnorganische Störungen keine Blindheit im Sinne des Gesetzes bedingten. Demzufolge liege bei der Klägerin, bei der keine dem augenärztlichen Bereich (Augen, Sehnerven, Sehrinde) zuzurechnenden Schädigungen festgestellt worden seien, zwar aufgrund der hochgradigen cerebralen Schädigung mit apallischem Syndrom eine generelle Wahrnehmungsstörung, nicht aber eine anspruchsbegründende Blindheit vor.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt: Der optische Apparat könne allein nicht sehen, auch wenn er vollständig intakt sei. Erst die Verarbeitung optischer Wahrnehmungen im Gehirn ermögliche das Sehen. Daraus sei zu folgern, dass das Gehirn ebenfalls zum optischen Apparat gehöre. Wenn aufgrund einer Hirnschädigung die Umsetzung visueller Informationen wie in ihrem Fall nicht mehr möglich sei, liege deshalb ebenfalls Blindheit im Sinne des Gesetzes vor. Nach Zuleitung des Urteils des BSG vom 20.07.2005 (B 9a BL 1/05 R) an die Beteiligten hat die Klägerin angeregt, durch Einholung eines neurologischen Gutachtens abzuklären, inwieweit das Zusammenspiel von "Erkennen-Können" und "Benennen-Können" visueller Informationen aufgrund der cerebralen Beeinträchtigung nicht funktioniere.
Mit Schreiben vom 11.11./26.11.2005 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs.4, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2002 sowie des Bescheides vom 15.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2000 zu verurteilen, ihr ab 01.04.1997 Blindengeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der z...