nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 11.10.1994; Aktenzeichen S 13 V 81/91)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.08.1998; Aktenzeichen B 9 VS 7/98 B)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 11.10.1994 sowie des Bescheides vom 07.05.1991 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 05.09.1991 verurteilt, beim Kläger als WDB-Folgen ab 10.01.1990 eine "dilatative Kardio- myopathie" im Sinne der Verschlimmerung und ab 03.09.1990 eine "orthotope Herztransplantation" sowie "Niereninsuffizienz" im Sinne der Entstehung anzuerkennen und dem Kläger vom 10.01.1990 bis 03.09.1992 Ausgleich nach einer MdE um 100 v.H. und ab 04.09.1992 Ausgleich nach einer MdE um 80 v.H. zu gewähren.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist es streitbefangen, ob beim Kläger ein Herzleiden bzw. ein Zustand nach Herztransplantation als Wehrdienstbeschädigung-Folge (WDB-Folge) anzuerkennen und ihm hierfür ein Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) zu gewähren ist.

Der Kläger hat vom 01.04.1989 bis 31.03.1994 als Soldat auf Zeit Wehrdienst in der Bundeswehr geleistet. Am 10.05.1990 legte die Beklagte für ihn ein Wehrdienstbeschädigungs-Blatt (WDB-Blatt) an mit der vorläufigen Diagnose "kongestive Kardiomyopathie bei Zustand nach Viruskarditis, deutlich reduzierte linksventrikuläre Funktion, ventrikuläre Rhythmusstörung Long IV b". Nach Beiziehung der Gesundheitsunterlagen des Klägers, Ermittlung seiner dienstlichen Belastungen, einem truppenärztlichen Gutachten und zweier Stellungnahmen des Sanitätsamtes der Bundeswehr lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1991 die Anerkennung einer WDB-Folge ab, weil sich die Erkrankung des Klägers schicksalhaft entwickelt habe und eine wehrdienstliche Verschlimmerung nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerde hiergegen wies sie mit Beschwerdebescheid vom 05.09. 1991 zurück.

Das vom Kläger dagegen angerufene Sozialgericht Landshut (Az. S 13 V 81/91) hat die Unterlagen des Kreiskrankenhauses Zwiesel, der Herzchirurgischen Klinik der Universität München und des Bundeswehrkrankenhauses Amberg beigezogen, einen Befundbericht von Dr ... angefordert, einen Leistungsauszug der Barmer Ersatzkasse, die Unterlagen des Personalstammamts der Bundeswehr sowie des Truppenarztes der Bayerwald-Kaserne beigezogen und den Kläger von Amts wegen von dem Internisten Dr ... untersuchen lassen. In seinem Gutachten vom 18.06.1993 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe vor seiner Herztransplantation vom 03.09.1990 an einer Kardiomyopathie gelitten, die wahrscheinlich bereits bei Antritt des Wehrdienstes vorgelegen habe und nach einem grippalen Infekt manifest geworden sei. Die wehrdienstlichen Belastungen während seiner Winterkampfausbildung ab 08.01.1990 hätten diese Gesundheitsstörung jedoch nicht verursacht, weil andere Soldaten diese Belastungen ohne weiteres toleriert hätten. Da sich der Kläger bereits am 11.01.1990 krank gemeldet habe und anschließend gründlich untersucht worden sei, könne keine WDB-Folge angenommen werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.08.1993 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß die Erkrankung des Klägers auch dann nicht hätte besser beherrscht werden können, wenn sie bereits bei Antritt des Wehrdienstes erkannt worden wäre. Allerdings wäre er mit diesem Krankheitsbild als wehrdienstuntauglich ausgemustert worden.

Der im Anschluß daran nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag des Klägers gehörte Internist Dr ... hat in seinem Gutachten vom 10.05.1994 als Krankheitsursache eine aus dem Spätherbst 1989 stammende Viruserkrankung bezeichnet. Diese sei nicht wehrdienstspezifisch aufgetreten, doch hätte bei rechtzeitiger Behandlung der Übergang in eine dilatative Kardiomyopathie verhindert werden können, wie sie durch die Belastung der Winterkampfausbildung entstanden sei. Eine mittelbare Schädigung durch den Wehrdienst sei daher anzunehmen, da die Behandlungsbedürftigkeit bereits ab Anfang oder Mitte Dezember 1989 bestanden hätte. Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine Erkrankung selbst zu verantworten, weil er sich nicht rechtzeitig beim Truppenarzt gemeldet habe.

Nach Beiladung des Freistaates Bayern zum Verfahren hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11.10.1994 die Klage als unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es sich im wesentlichen auf die Auffassung des Sachverständigen Dr ... gestützt sowie die Tatsache, daß der Kläger bis Ende 1989 nur Stabs- und Innendienst geleistet habe. Weder diese Dienstverrichtungen noch ein eventueller Virusinfekt seien jedoch dazu geeignet, einen Versorgungsanspruch zu begründen. Ebenfalls unwahrscheinlich sei es, daß die Winterkampfausbildung im Januar 1990 eine Verschlimmerung der Herzerkrankung bewirkt habe. Es könne außerdem dem Diensther...

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