Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDBF) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grad und die Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1948 geborene Kläger war vom 01.10.1967 bis 30.06.1996 Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt als Oberfeldarzt; 1976 begann seine fliegerärztliche Ausbildung.
Am 16.10.1991 wurde ein WDB-Blatt angelegt; der Kläger machte Versorgungsansprüche geltend wegen "ausgeprägter degenerativer HWS-Veränderungen, einer Spondylolisthesis L5/S1 sowie einer bilateralen Spondylolyse L5". Diese Gesundheitsstörungen führte er auf die hohen G-Beschleunigungen an einer Humanzentrifuge (bis 37 Zentrifugenfahrten) sowie auf die Belastungen bei insgesamt 30 Schleudersitzkatapultausschüssen zurück; als weitere besondere Belastung seiner Wirbelsäule gab er schweres Heben und Tragen bei vier dienstlich bedingten Umzügen zwischen 1996 und 1990 an.
Der vom Beklagten beauftragte Leiter der Abteilung Orthopädie des Bundeswehrkrankenhauses M., Dr. T., beschrieb in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.08.1991 erhebliche, deutliche über der Altersnorm liegende Degenerationen der HWS, die Nervenwurzelirritationen der oberen Extremität auslösen können, und hielt die Humanzentrifugenbeschleunigungen durchaus für geeignet, an einer vorbestehenden Schwachstelle des Körpers im Sinne der Verschlimmerung eines Leidens sich auswirken zu können. Insgesamt bewertete er die Wirbelschäden mit einer MdE von 20 v.H., den darauf entfallenden WDB-Anteil mit 10 v.H.
Der Oberfeldarzt H. bezog sich in seinem truppenärztlichen Gutachten vom 29.07.1992 im Wesentlichen auf Dr. T. und bewertete den wehrdienstbedingten Wirbelsäulenschaden ab dem 01.04.1991 mit 30 v.H.
Nachdem die Versorgungsmedizinerin Dr. V. am 14.09.1992 u.a. sowohl eine orthopädische als auch eine neurologische Stellungnahme/Begutachtung angeregt hatte, stellte der Orthopäde Prof. Dr. R. in seinem Bericht vom 22.06.1993 fest, die Annahme der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Belastungen in der Zentrifuge und bei Schleudersitzausschüssen über angenommene Mikrotraumen (die keiner gesehen habe) überzeuge den Orthopäden nicht. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sichere Beschwerdefreiheit bis April 1980 bestanden habe und seit 1987 keine Zentrifugenfahrten mehr erfolgten, so dass die gesamte Belastung mit Zentrifugenfahrten sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert habe. Die Auswertung der mitgebrachten Röntgenaufnahmen hätte ergeben, dass die degenerativen Veränderungen zwischen 1991 und 1993 nur geringgradig zugenommen hätten, eher im Bereich der HWS als im Bereich der LWS. Theoretisch könne man sich vorstellen, dass es zu Mikro-traumen kommen könne, aber eigentlich mehr durch abrupte Beschleunigungsverletzungen, die nicht stattgefunden hätten; ein Zusammenhang mit dem Wirbelgleiten und den dienstlichen Belastungen sei strikt abzulehnen. Die anschließend gehörte Leiterin der Abteilung Neurologie und Psychiatrie, Dr. G. stellte in ihrem Gutachten vom 07.07.1993 auf ihrem Fachgebiet keine wesentlichen Gesundheitsstörungen fest, bewertete die rezidivierenden Nervenreizerscheinungen im Bereich des Ulnaris-Versorgungsgebietes beidseits mit einer MdE von maximal 10 v.H. und stellte klar, die gleiche Bewertung ergäbe sich auch dann, wenn als Ursache dieser Nervenreizerscheinungen alternativ oder zusätzlich eine radikuläre Reizung der Sensibilitätsstörungen anzunehmen wäre. Es gebe keinen Anhalt für WDB im Falle einer alleinigen Ulnaris-Schädigung. Hinsichtlich der Frage des Ursachenzusammenhangs verwies sie auf das Gutachten des Prof. Dr. R. .
Nachdem in der versorgungsmedizinischen Stellungnahme der Dr. V. vom 25.08.1993 letztlich alle beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit einer MdE unter 25 v.H. bewertet wurden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.1993 die Zahlung eines Ausgleichs nach § 85 SVG ab und stellte fest, dass nicht darüber zu entscheiden gewesen sei, ob Folgen einer WDB im Sinne des § 81 SVG vorlägen.
Seine hiergegen eingelegte Beschwerde vom 12.10.1993 begründete der Kläger am 30.12.1993 vor allem mit den insgesamt 37 Fahrten in der Humanzentrifuge in den Jahren 1982 bis 1987, die sich zum Teil bis zu 10 Minuten mit Belastungen zwischen 1,5 und 4 G sowie Maximalbeschleunigungsbereichen bis zu 7 G für 30 Sekunden erstreckt hätten. Im Jahre 1988 seien bei ihm erstmalig längeranhaltende und rezidivierende Beschwerden im Bereich der HWS, auch in Verbindung mit Kopfschmerzen, aufgetreten, die im Laufe der Jahre bis 1991 an Heftigkeit zugenommen hätten; im Übrigen bezog er sich auf das Gutachten des Dr. T. und rügte am Gutachten des Prof. Dr. R., diese...