Entscheidungsstichwort (Thema)
Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch Fliegen von Hubschraubern und Wehrdienstbeschädigung
Orientierungssatz
1. Ob wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zu einer Wehrdienstbeschädigung geführt haben, für die Ausgleich nach § 81 SVG, 30 Abs. 1, 31 BVG zusteht, ist nach dem Vorbild der Berufskrankheiten zu beurteilen, bei der Geltendmachung von Wirbelsäulenschäden als Folge der Tätigkeit eines Fluglehrers und Hubschrauberpiloten also nach Nr. 2110 BKVO.
2. Weder die Schwingungsbelastungen noch das Sitzen beim Fliegen im Hubschrauber während etwa 25 Jahren und einer durchschnittlichen Flugzeit von vier Stunden je Arbeitstag erfüllen die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer berufsbedingten Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2110 BKVO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 27.10.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1945 geborene Kläger war vom 03.10.1966 bis zum 31.07.2003 Soldat der Bundeswehr. Er war von1969 bis Juli 1995 als Fluglehrer eingesetzt und flog u.a. die Hubschrauber Typ Bell 47 G2 und Alouette II und ab 1972 zusätzlich Bell UH-1D. Insgesamt absolvierte der Kläger nahezu 4500 Flugstunden.
Im Juli 1995 beantragte er die Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als WDB mit der Begründung, dass das chronisch-lumbale Schmerzsyndrom, die Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5/S1 bei Spondylolyse L5, die Osteochondrosen L5/S1, L4/5 und L2/3 auf seine Tätigkeit als Fluglehrer zurückzuführen seien.
Die Beklagte zog die G-Karte, die fliegerische Akte, Unterlagen über die Einstellungsuntersuchungen und den beruflichen Werdegang bei. Die Einstellung des Klägers erfolgte 1966 mit der Fehlerziffer 42II (geringe Seitabweichung der BWS nach links); bei der Erstuntersuchung auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit im Januar 1969 ergab die Röntgenuntersuchung einen unvollständigen Bogenschluss am ersten Sakralwirbel. Nach 10-jähriger Tätigkeit als Pilot wurden ein Lumbalsyndrom und eine tiefsitzende Kyphosierung (Verkrümmung) im Sinne einer alten frühkindlichen Sitzkyphose und eine Dysplasie im Bogenhals von L5 ohne Wirbelverschiebung diagnostiziert. Ende 1984 zeigten sich spondylochondrische Veränderungen L2/L3 und 1988 im BWK Hamburg eine beidseitige Spondylolyse mit Spondylolysthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit Osteochondrose L2/3. Nach Bestätigung dieser Diagnosen 1992 setzte der Kläger nach erfolgreichem Antrag mit einer Sondergenehmigung seine fliegerische Tätigkeit fort. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgte 1995 keine weitere Flugfreigabe. Stabsarzt S. kam zu der Einschätzung, dass die Spondylolyse eine anlagebedingte Strukturveränderung und damit nicht auf ein Vibrationstrauma zurückzuführen sei. Eine Spondylolysthesis basierend auf einer Spondylolyse könne durch eine Vibrationsbelastung allenfalls verschlimmert, aber nicht verursacht werden. Der Dokumentation über die Musterungsuntersuchung sei zudem zu entnehmen, dass der Kläger als Heranwachsender intensiven Turnsport - Geräteturnen - betrieben habe. Dies begünstige, vergesellschaftet mit einer anlagebedingten Spondylolyse, ein späteres Wirbelgleiten. Folgerichtig sei durch das flugmedizinische Institut im Juli 1992 die Fluguntauglichkeit festgestellt worden. Da sowohl der Kläger als auch der behandelnde Fliegerarzt die gesundheitliche Beeinträchtigung und die bestehenden Beschwerden als gering eingestuft hätten, sei der Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung positiv beschieden worden. Die Phase größter Beschwerdezunahme falle in den Zeitraum geringster fliegerischer Aktivität, sodass bei auch objektiv nur geringer Veränderung der Befunde während der größten Flugzeitbelastung in den Vorjahren eine Verschlechterung der Erkrankung durch den Flugdienst wenig wahrscheinlich sei. Da ein Achsenorgan mit einer wie beim Kläger beschriebenen Entwicklungsstörung auch ohne Flugdienst dem Verschleiß unterliege, sei eine maßgebliche Verschlechterung durch den Dienst unwahrscheinlich.
Nach versorgungsärztlicher Auswertung erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 28.05.1997 die Gesundheitsstörungen "verheilte Jochbeinfraktur links, abgeklungenes Prelltrauma rechtes Kniegelenk mit Narbe nach Arthroskopie" als WDB im Sinne des § 81 SVG an. Ausgleich sei unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte (AP) für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 nicht zu gewähren, da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vom Hundert (v.H.) vorliege. Die zusätzlich festgestellten Gesundheitsstörungen "Entwicklungsstörung am 5. L.W. (Spondylolyse mit Wirbelgleiten von L5 gegenüber S1) sowie mit Verschleißerscheinungen im Segment L2/L3" seien n...