rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 22.09.1999; Aktenzeichen S 11 SB 347/97) |
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 28.08.2002; Aktenzeichen B 9 SB 34/02 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Behinderungen des Klägers mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigsten 50 statt 30 zu bewerten sind.
Der am 1949 geborene Kläger führt seine Behinderungen auf toxische Belastungen in seinem jahrzehntelang ausgeübten Beruf als Schreiner zurück. Eine Berufskrankheit ist bei ihm nicht anerkannt.
Der Beklagte stellte erstmals mit Bescheid vom 22.02.1996 als Behinderungen mit einem GdB von 20 fest: 1. Seelische Störung mit chronisch-depressiver Verstimmung und Somatisierungsneigung. 2. Polyneuropathie.
Im Widerspruchsverfahren half der Beklagte dem Widerspruch insofern ab, als er mit Teilabhilfebescheid vom 27.03.1997 für die Behinderungen einen GdB von 30 feststellte. Den Widerspruch im Übrigen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger beantragt, die Diagnose unter 1. im Bescheid vom 22.02.1996 als unzutreffend aus dem Bescheid zu streichen, die Art der unter Ziffer 2 anerkannten Polyneuropathie festzustellen und "Folgen einer chronischen Holzmittel- und Lösungsmittelintoxikation" festzustellen. Das SG hat von dem Chirurgen Dr.H. ein Terminsgutachten vom 05.03.1998 eingeholt. Dieser hat die Behinderungen des Klägers wie der Beklagte bezeichnet und den Gesamt-GdB ebenfalls mit 30 bewertet. Der mit Gutachten vom 25.05.1999 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Dermatologe und Umweltmediziner Dr.K.E.M. hat beim Kläger im Hinblick auf seine berufliche Schadstoffexposition eine toxische Encephalopathie und Perfusionsminderung des Gehirns, Hirnstammschädigung, Polyneuropathie mit Verdacht auf autonome Neuropathie, Autoimmunität gegen Gangliosid und myelinassoziiertes Glyoprotien vom IgM-Typ und ein seborrhoisches Ekzem diagnostiziert. Für die toxische Enecphalopathie hat er einen Einzel-GdB von 40 sowie für die Hirnstammschädigung und Polyneuropathie jeweils einen Einzel-GdB von 20 angenommen und den Gesamt-GdB ab 12/1995 mit 60 bewertet. Der Beklagte hat sich mit einer nervenärztlichen Stellungnahme des PD Dr.K. vom 23.06.1999 gegen das Gutachten des Dr.K.E.M. gewandt und differenzialdiagnostisch das Vorliegen einer Neurasthenie durch Intoxikation für möglich gehalten. Die Funktionsbeeinträchtigungen entsprächen einer seelischen Störung mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und seien mit einem GdB von 30 angemessen bewertet.
Das SG ist dem Gutachten des Dr.H. gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 22.09.1999 abgewiesen. Eine eigenständige Bewertung eines Multiple Chemikal Sensitivity (MCS)-Syndroms hat es mit der Begründung abgelehnt, ein solches sei als Erkrankung in der wissenschaftlichen Medizin derzeit noch umstritten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat zur Abklärung der beim Kläger bestehenden Behinderungen ein Gutachten des Prof.Dr.Th.E. (G.), Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin, vom 18.09.2001 sowie zur Feststellung des GdB ein Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr.J.A.R. vom 29.11.2001 eingeholt. Prof.Dr.Th.E. hat beim Kläger keinen Anhalt für eine umweltmedizinisch-humantoxikologisch relevante Belastung gefunden. Die interdisziplinäre Diagnostik hat beim Kläger Hinweise für das Vorliegen einer psycho-vegetativen Erkrankung mit Leistungsminderung in Form einer Neurasthenie und polyneuropathisch bedingte distale Parästhesien ohne motorische Einschränkungen gefunden. Dr.J.A.R. hat die Gesundheitsstörung "Neurasthenie mit chronisch depressiver Stimmungslage und diffusen Befindlichkeitsstörungen" mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Einen Verdacht auf sensorische Polyneuropathie hat er mit einem Einzel-GdB von 10, den Gesamt-GdB mit 30 eingeschätzt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.10.1999 beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 22.09.1999 aufzuheben und den Bescheid vom 22.02.1996 idF des Teilabhilfebescheides vom 27.03.1997, beide idF des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1997, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen GdB von wenigstens 50 anzuerkennen sowie die im Bescheid vom 22.02.1996 aufgenommene Diagnose "Seelische Störung mit chronisch-depressiver Verstimmung und Somatisierungsneigung" ersatzlos zu entfernen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 01.12.1999 beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 22.09.1999 zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten hat sich bereit erklärt, die Behinderungen aus dem Verfügungssatz des Bescheides vom 22.02.1996 herauszunehmen.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und war auch nicht ver...