rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 22.07.1999; Aktenzeichen S 5 SB 512/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Behinderungen der Klägerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten sind.
Der Beklagte stellte bei der am 1959 geborenen Klägerin auf einen Antrag vom 20.10.1997 hin mit Teilabhilfebescheid vom 23.06.1998 als Behinderung mit einem GdB von 30 fest: Allergische Diathese mit Auftreten von Schockreaktionen bei schwer vermeidbaren Noxen und Allergenen. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.07.1998).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin weiterhin die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Antragstellung begehrt. Das SG hat ärztliche Unterlagen (ua ein für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstelltes psychiatrisches Gutachten des Dr.K. vom 02.11.1998) über die Klägerin eingeholt und die Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr.T. mit Gutachten vom 22.07.1999 gehört. Diese hat bei der Klägerin für die obstruktive Atemwegserkrankung einen Einzel-GdB von 30 und für ein psychovegetatives Syndrom mit episodischen psychogenen Hyperventilationen und Verdacht auf neurotische Fehlentwicklung einen Einzel-GdB von 30 sowie für rezidivierende Lumbalgien bei Adipositas einen Einzel-GdB von 10 vorgeschlagen. Den Gesamt-GdB hat sie mit 40 bewertet und darauf hingewiesen, dass sich die bronchiale Hyperreagibilität mit der psychischen Beeinträchtigung überschneidet. Das SG ist der von ihm gehörten Sachverständigen gefolgt und hat den Beklagten mit Urteil vom 22.07.1999 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 40 ab Oktober 1997 zu bewerten. Im Übrigen hat es die Klage vor allem mit der Begründung abgewiesen, ein GdB von 50 sei erst bei einer Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich insbesondere dagegen gewandt, dass Dr.T. im Gutachten vom 22.07.1999 die Atembeschwerden überwiegend auf psychogene Faktoren zurückgeführt hat. Es sei anzunehmen, dass bei ihr ein MCS-Syndrom vorliege, das noch wenig erforscht sei und in den Anhaltspunkten (AHP) nicht berücksichtigt sei. Sie hat daher die Einholung eines lungen- und umweltmedizinischen Gutachtens begehrt.
Der Senat hat von Dr.E. ein lungenfachärztliches Gutachten vom 25.01.2000/10.04.2000 eingeholt. Dieser hat eine obstruktive Atemwegserkrankung mit gering- bis mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung mit einem Einzel-GdB von 30 diagnostiziert. Das Vorliegen eines MCS-Syndroms hat er verneint. Den Gesamt-GdB hat er auf 40 geschätzt. Der Senat hat des Weiteren den Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr.R. gehört (Gutachten vom 24.04.2002), der den Gesamtgrad der Behinderungen ab Antragstellung lediglich mit 30 bewertet hat. Die Gesundheitsstörung "obstruktive Atemwegserkrankung mit unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität" hat er mit einem Einzel-GdB von 20, das psychovegetative Syndrom mit episodischen psychogenen Hyperventilationen (Hyperventilationssyndrom) mit einem solchen von 30 bewertet. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Fehlhaltung mit rezidivierenden Lumbalischialgien und Rückenschmerzen im LWS-Bereich hat er mit einem Einzel-GdB von 10 eingeschätzt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG Würzburg vom 22.07.1999 und den Bescheid vom 23.06.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihre Behinderung ab Oktober 1997 mit einem GdB von 50 zu bewerten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 22.07.1999 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Das Vorliegen einer Behinderung und den GdB stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs 1 Sätze 1 und 3 Sozialgesetzbuch - 9.Buch - ). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX). Die Gesamtauswirkung der Behinderung darf nicht durch Anwendung irgendwelcher mathematischer Formeln, sondern muss aufgrund einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätz...