rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 09.12.2003; Aktenzeichen S 15 AL 691/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 09. Dezember 2003 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL bei dem Beigeladenen eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Zeit der Ausbildung der Klägerin zur Kauffrau für Bürokommunikation im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL bei dem Beigeladenen.
Die 1985 geborene Klägerin - chinesische Staatsangehörige - hält sich seit 02.09.1999 ununterbrochen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Im Juli 2002 erwarb sie den Hauptschulabschluss (Durchschnittsnote 2,0), anschließend besuchte sie den Mittlere-Reife-Zug der Schule. Mangels gültiger Ausweispapiere ist ihre Abschiebung derzeit nicht möglich und ihr Aufenthalt gemäß § 55 Abs 2 Ausländergesetz (AuslG) geduldet. Die Befristung der Duldung wurde seit 01.04.2003 immer wieder verlängert, derzeit bis 02.10.2004. Eine Wohnsitznahme ist ihr nur in F. gestattet. Nicht erlaubt sind ihr die Aufnahme eines Studiums sowie selbstständige oder vergleichbar unselbstständige Erwerbstätigkeiten. Die Duldung erlischt, wenn ein gültiges Heimreisedokument vorliegt oder der Ausreisetermin aus der Bundesrepublik Deutschland feststeht (Bescheinigung des Ausländeramtes der Stadt F. über die Aussetzung der Abschiebung vom 09.12.2002/07.04.2004).
Am 05.05.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine vom 01.09.2003 bis 31.08.2006 dauernde Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation bei dem Beigeladenen. Dieser gab an, es handele es sich bei der geplanten Maßnahme um ein von der Europäischen Union gefördertes Programm, das Asylbewerbern durch Qualifizierung/Berufsausbildung den Zugang zum deutschen bzw heimischen Arbeitsmarkt ermöglichen solle (Gemeinschaftsinitiative EQUAL; Zuwendungsbescheid des BMA vom 16.08.2002 für den Zeitraum 23.05.2002 bis 30.06.2005; Bescheid des Arbeitsamtes Augsburg vom 28.11.2002 für den Zeitraum 16.05.2002 bis 30.06.2005). Nach Abschluss eines vom Beigeladenen durchzuführenden Auswahlverfahrens könnten am 01.09.2003 neun weitere Asylbewerber mit einer Maßnahme beginnen. Diese Plätze stünden ausschließlich dieser Zielgruppe zur Verfügung, so dass das Prinzip der Nachrangigkeit keine Anwendung finde. Bei Nichtbelegung der Plätze könnten die Fördermittel nicht eingesetzt werden. Die Beklagte habe im Herbst/Winter 2002 bereits 6 Teilnehmern eine Arbeitserlaubnis erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2003 lehnte die Beklagte sowohl die Erteilung einer Arbeitsberechtigung als auch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ab. Es stünden bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Gründe für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nach Härtegesichtspunkten seien nicht erkennbar.
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Für die angestrebte Ausbildung stünden bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung, denn die Belegung des Ausbildungsplatzes mit nicht der Zielgruppe angehörenden Personen sei nicht möglich, da das Projekt aus ESF- und BMA-Mitteln finanziert werde und die Gelder projektgebunden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für Ausländer allgemein geltende ungünstige soziale und wirtschaftliche Verhältnisse oder Nachteile stellten nach der Rechtsprechung des BSG mangels eines atypischen Ausnahmetatbestandes keine besondere Härte dar.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Ausbildungsplätze des Beigeladenen könnten nicht mit Deutschen oder diesen gleichgestellten Ausländern belegt werden. Die Beklagte habe im Jahr 2002 sechs Asylbewerbern für dieses Förderprogramm Arbeitserlaubnisse erteilt. Seither habe sich die Arbeitsmarktlage nicht wesentlich verändert. Sie sei im Besitz einer gültigen Duldung und könne weiterhin nicht in ihre Heimat zurückkehren.
Der Beigeladene hat vorgetragen: Für das Projekt würden im Hinblick auf die Zweckbindung der EU-/BMA-Förderung keine Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes eingestellt, sondern nur Angehörige der Zielgruppe, zu der auch die Klägerin gehöre. Es handele sich um maximal 15 Stellen. Diese seien noch unbesetzt, da die Anwärter auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis warteten.
Mit Urteil vom 09.12.2003 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte bei der Bevorrechtigtenprüfung alle für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgemerkten Bewerbe...