Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen S 6 AL 420/97) |
Tenor
DasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom19. November 1998 wird in seinem Tenor wie folgt gefasst:
Der Bescheid vom 11. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die bis zum 30. Juli 2002 vorgesehene Ausbildung zur Zahnarzthelferin bei Dipl. med. Ilsegret Fink eine Arbeitsetlaubnis zu erteilen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten zweiter Instanz zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (ArbG) für die von ihr beabsichtigte Ausbildung zur Zahnarzthelferin bei Dipl. -Med. F. (F.).
Frau F., eine in T. niedergelassene Zahnärztin, wandte sich mit ihrem Schreiben vom 16 September 1996 an das Arbeitsamt Potsdam.
Die am 1. August 1977 in Z., Jugoslawien, Kosovo, geborene Klägerin, albanischer Volkszugehörigkeit, sei die – damals 19-jährige – Tochter des … geboren 4 Juni 1952 Dieser sei Haushaltsvorstand einer aus dem Kosovo Zuflucht suchenden Familie mit sieben Kindern. Er habe für sich und seine Familie in der Bundesrepublik Deutschland um politisches Asyl nachgesucht und halte sich nunmehr seit 6 Jahren hier auf. Die Klägerin habe jetzt die Mittlere Reife erlangt Sie habe noch in der 8 Klasse ein von der Schule veranlasstes mehrwöchiges Schulpraktikum in einer Teltower Zahnarztpraxis mit der abschließenden Bejahung ihrer Eignung für den Beruf einer Zahnarzthelferin absolviert Auf der Grundlage einer befristeten Arbeitserlaubnis für Aushilfstätigkeiten in ihrer (der F) Praxis für 2 Stunden täglich habe die Klägerin sich seit Herbst 1995 mit der Berufsaufgabe vertraut machen können, weiter Deutsch- und Fachterminikenntnisse erwerben können.
Sie, die F., wolle speziell für die Klägerin einen Ausbildungsplatz schaffen, um dieser Familie aus Jugoslawien zu helfen, deren Schicksal sie nicht unberührt lasse.
Aus der dem Senat im Original vorgelegten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 20 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG) war als Datum der Asylantragstellung der 24. Oktober 1990 zu entnehmen. Der räumliche Aufenthalt ist für die Klägerin auf den Landkreis Potsdam-Mittelmark und die Stadt P. beschrankt. Durch den Landrat des Kreises Potsdam-Mittelmark ist der Aufenthalt gegenwärtig bis 14. Dezember 1999 gestattet Die Aufenthaltsgestattung ist mit der Auflage erteilt, wonach die Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis zulässig sei.
Der Asylantrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt, die erstinstanzliche Klage hiergegen abgewiesen, die Nichtzulassungsbeschweide gegen das erstinstanzliche Urteil zum Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg in Frankfurt/Oder blieb ohne Erfolg (Urteil des VG Frankfurt/Oder vom 15.10.1996 – 3 D 11.516/92 A, Nichtzulassungsbeschwerde vom 05.12.1996 zum OVG für das Land Brandenburg-Gz 91–138–488/1 und 91–138–487/L) Gegenwärtig ist ein Asylfolgeantrag anhängig.
Unter dem 15. Oktober 1996 nahm die Berufsberatung beim Arbeitsamt Potsdam gegenüber der für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis intern zuständigen Stelle dahin Stellung, dass aus dortiger Sicht eine positive Entscheidung nicht befürwortet werden könne.
Nach § 1 AEVO sei die Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu prüfen Nach Abschluss des Beratungsjahres 1996 liege die Zahl der unversorgten (bevorrechtigten) deutschen Bewerber/innen noch über 300 Mit einer (informatorischen) Mitteilung vom 21. Oktober 1996 teilte das Arbeitsamt Potsdam der Frau F das Ergebnis dieser Prüfung mit.
Mit Schreiben vom 24. November 1996, bei der Beklagten am 29. November 1996 eingehend, begehrte daraufhin die Klägerin selbst für sich eine Arbeitserlaubnis und hierüber eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Der Landrat des Kreises Potsdam-Mittelmark nahm gegenüber der Beklagten am 2. Juli 1997 dahin Stellung, dass aus Sicht der Ausländerbehörde die (erlaubte) Aufnahme einer Ausbildung der Auflage „Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet” entspreche.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 AFG ab Auch unter Härtegesichtspunkten nach § 2 Abs. 7 AEVO käme eine Erteilung nicht in Betracht.
In ihrem Widerspruch vom 24. Juli 1997 trug die Klägerin vor Lediglich aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu ihr, der Klägerin, und aus dem Wunsche heraus, ihr in schwieriger Lage zu helfen, habe sich die F. bereit erklärt, einen zusätzlichen Ausbildungsplatz zu schaffen.
Selbst bei negativem Abschluss des Asylverfahrens sei keineswegs sicher ob und ggf wann sie, die Klägerin, wurde ausreisen müssen. Es sei daher nicht angemessen, eine Arbeitserlaubnis, mit dem Argument zu versagen, die ordnungsgemäße Beendigung der Ausbildung sei überhaupt unsicher.
Wegen der Dauer des asylrechtlichen...