nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 26.03.2003; Aktenzeichen S 19 KR 253/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation.
Die 1965 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin ist rechtskräftig geschieden und betreibt nach ihren Angaben eine Annulierung ihrer kirchlich geschlossenen Ehe durch die R ... Sie lebt seit 1997 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Im Attest vom 02.10.2001 stellte Prof.Dr.A. (Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) fest, bei der Klägerin sei im Dezember 2000 eine ausgedehnte Endometriose operiert worden; angesichts des Ausmaßes der Operation sei mit intensiven Verwachsungen zu rechnen, weshalb ein spontaner Schwangerschaftseintritt kaum zu erreichen sei. In solchen Fällen empfehle sich die Durchführung einer In-Vitro-Fertilisation.
Mit Bescheid vom 11.10.2001 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht verheiratet. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein; sie könne aus beruflichen Gründen nicht wieder heiraten, ohne ihre kirchlich geschlossene Ehe annuliert zu haben. Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer könne eine In-Vitro-Fertilisation auch bei einer auf Dauer angelegten Partnerschaft durchgeführt werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2002 den Widerspruch zurück. Eine Kostenübernahme für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setze u.a. voraus, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehegatten verwendet werden und dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiraten seien. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, dürfe die Kasse auch keine Kosten übernehmen.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 05.04.2002 beim Sozialgericht München (SG) geltend gemacht, sie würde ihre Arbeitsstelle in einem katholischen Kindergarten verlieren, wenn sie ohne die kirchliche Ehenichtigkeitserklärung wieder heiraten würde. Bestünde dieses Ehehindernis nicht, hätten sie und ihr Lebenspartner geheiratet. Eine Ausnahme vom Gebot der Eheverbindung zwischen beiden Elternteilen sei nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion bei einer auf Dauer angelegten Partnerschaft möglich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seit 01.07.1978 Väter nichtehelicher Kinder Träger des Elternrechts sein könnten. Die Beklagte habe auch in anderen Fällen einer nicht bestehenden Ehe die Kosten der künstlichen Befruchtung übernommen.
Das SG hat mit Urteil vom 26.03.2003 die Klage abgewiesen. Sowohl die gesetzliche Vorschrift als auch die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sähen vor, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur dann zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen zählen würden, wenn sie im homologen System durchgeführt würden, wenn also die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen von einer Eheschließung abgesehen werde bzw. ob eine solche in Zukunft beabsichtigt sei. Ausschlaggebend sei die Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Eine Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit dem Institut der Ehe sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, dass die gesetzliche Regelung Verfassungsrecht nicht verletze, soweit sie die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf Leistungen im homologen System beschränke.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 09.05. 2003, mit der sie weiterhin geltend macht, da Väter nichtehelicher Kinder Träger des Elternrechts seien, sei die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abbauen zu wollen und auch einer Lebensgemeinschaft, deren Intensität der einer Ehe gleich komme, gleiche Wertigkeit in vielfacher Hinsicht beimessen wolle. Die Gleichstellung eheähnlicher Gemeinschaften mit der Ehe komme in bestimmten Regelungen des AFG und BSHG zum Ausdruck. Das SG hätte wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen; dies sei im Berufungsverfahren nachzuholen.
Im Übrigen beantragt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.03.2003 und den zu Grunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation zu übernehmen, hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Vorschrift des § 27 a Abs.1 Nr.3 SGB V in...