rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 13.07.2001; Aktenzeichen S 40 U 5024/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1939 geborene Kläger verletzte sich am 04.03.1996 bei der Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders.

Im Kreiskrankenhaus S. stellte der Durchgangsarzt, Chirurg Dr.H. , am gleichen Tag einen Schienbeinbruch rechts mit leichter Verschiebung fest. Es bestanden Druckschmerz und zwei kleine Schürfwunden an der rechten Schienbeinvorderkante. Durchblutung, Beweglichkeit und Gefühl des Beines waren intakt. Dr.H. erwähnte alte Wunden einer Voroperation wegen eines Unterschenkelbruches, die reizlos verheilt seien. Nach stationärer Behandlung vom 04.03. bis 12.03.1996 führte Dr.H. aus, es bestehe nur eine geringfügige Verschiebung des Schienbeinbruchs; zusätzlich habe sich ein unverschobener Außenknöchelbruch gezeigt. Wegen der vorbestehenden Weichteilschäden habe er sich zu einer konservativen Vorgehensweise mit Liegegips- schiene entschlossen. Am 25.04.1996 teilte Dr.H. mit, der Bruch sei im Oberschenkelgehgips versorgt, die Röntgenaufnahmen zeigten eine deutlich beginnende Kallusbildung; nach Abnahme des Gipsverbandes am 29.04.1996 erklärte Dr.H. , der Knochenbruch sei in günstiger Stellung fest verheilt. Es bestehe jedoch eine erhebliche Blutumlaufstörung am rechten Bein. Nach Untersuchung des Klägers in der gefäßchirurgischen Abteilung des Klinikums I. , wo eine arterielle Durchblutungsstörung ausgeschlossen werden konnte und ein fortgeschrittenes drittgradiges postthrombotisches Syndrom festgestellt wurde, erklärte Dr.H. im Schreiben vom 31.07.1996, Schmerzen bestünden nur noch im Innenknöchelbereich, wo sich eine offene Hautstelle befinde. Dieser Befund sei dem postthrombotischen Syndrom zuzuordnen. Die MdE betrage 10 v.H.

Mit Bescheid vom 27.08.1996 lehnte die Beklagte Rentengewährung wegen des Schienbeinbruches rechts mit leichter Verschiebung ab, da der Arbeitsunfall eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen habe.

Der Kläger legte Widerspruch vom 05.09.1996 ein mit der Be- gründung, die Unfallfolgen bedingten eine MdE von mindestens 20 v.H.

Im Gutachten vom 14.11.1996 führte Dr.H. aus, bei Bewertung der vom Kläger angegebenen Beschwerden müsse zwischen den Folgen des früheren Unfalls von 1970, dem komplizierten Venenleiden mit chronisch-venöser Insuffizienz Grad III mit schweren Hautveränderungen und derzeit offener Wunde und den Folgen des Arbeitsunfalles vom 04.03.1996 unterschieden werden. Den unfallunabhängigen Vorerkrankungen komme sicherlich die überwiegende Bedeutung zu. Der Arbeitsunfall habe nur eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden Zustandes bewirkt und keine wesentlichen dauerhaften Unfallfolgen hinterlassen. Die MdE sei bis März 1997 mit 10 v.H., danach voraussichtlich mit 0 v.H. zu bewerten. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalles sei keine Behandlung mehr erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 14.09.1998 beantragte der Kläger die Neufeststellung der MdE wegen Leidensverschlimmerung. Der Allgemeinarzt Dr.H. erklärte im Attest vom 19.10.1998, der Kläger leide unverändert an einem schweren chronischen Schmerzsyndrom beider Beine. Es sei schwierig, die Schmerzen bei Zustand nach mehrmaliger Fraktur, postthrombotischem Syndrom, Polyarthrose und milder arterieller Verschlusskrankheit abzugrenzen.

Im Gutachten vom 29.01.1999 führte der Chirurg Prof. Dr.D. aus, beim Kläger bestehe ein postthrombotisches Syndrom am rechten und linken Unterschenkel. Das im Untersuchungsraum gezeigte Entlastungshinken sei nach Verlassen des Raumes nicht mehr zu beobachten gewesen. Im Bereich des rechten unteren Sprunggelenks sei eine Bewegungseinschränkung um ein Viertel zu verzeichnen. Die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten. Im röntgenologischen Bericht vom 13.01.1999 führte Prof.Dr.V. aus, die Frakturen zeigten sich knöchern fest konsolidiert ohne Hinweis auf Entzündungszeichen. Es bestehe noch eine geringe rückläufige Osteopenie. Beidseits fänden sich geringe degenerative Veränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenks sowie des Femoropatellargelenks, die linksseitig etwas ausgeprägter seien.

Mit Bescheid vom 09.02.1999 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab, da eine MdE messbaren Grades nicht vorliege. Den Widerspruch vom 02.03.1999 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1999 zurück.

Am 08.09.1999 beantragte der Kläger Rentengewährung wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen.

Im Befundbericht vom 08.11.1999 gab Dr.H. an, der Kläger klage über Schmerzen im gesamten Bereich des rechten Beines. Es bestehe ein postthrombotisches Syndrom. Die trophischen Störungen seien unabhängig von der Refraktur. Der beratende Arzt Dr.S. erklärte, im Hin...

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