Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme eines Rollstuhl-Bikes
Orientierungssatz
Verfügt ein Versicherter über einen handbetriebenen Rollstuhl und ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug hat die Krankenkasse die Kosten für ein Rollstuhl-Bike im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nicht zu übernehmen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für ein Einhängetherapiefahrrad (Rollstuhl-Bike) zu erstatten.
Der. 1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an einem Zustand nach Poliomyelitis mit schlaffen Paresen beider Beine. Er ist mit einem Sportrollstuhl und einem behindertengerecht ausgestatteten Pkw versorgt.
Mit Kostenvoranschlag vom 28.04.1995 und Verordnung (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kassen) durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z beantragte der Kläger die Kostenübernahme für ein Rollstuhl-Bike. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 22.06.1995 ab mit der Begründung, die Versorgung mit dem Rollstuhl-Bike, das hier an die Stelle eines Fahrrades trete, falle nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1995 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage wurde vorgetragen, das Rollstuhl-Bike sei für den Kläger nicht nur Fahrradersatz, sondern diene als Ausgleich für das Grundbedürfnis jedes Menschen, sich mit Hilfe seiner Beine zu bewegen. Der Sportrollstuhl sei nicht ausreichend, um die Behinderung des Klägers in Bezug auf die jedem Gesunden von der Natur gegebene Fortbewegungsmöglichkeit auszugleichen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.06.1996 abgewiesen. Es ist der Auffassung, ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Rollstuhl-Bikes bestehe nicht, weil dieses Zusatzgerät zu einem Rollstuhl nicht zum Ausgleich der Behinderung unbedingt erforderlich sei. Es sei für den Kläger nicht unentbehrlich, weil er mit Hilfsmitteln ausreichend versorgt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung. Zu deren Begründung wird dargestellt, der durch Benützung des (im Mai 1996 für 4.655,00 DM beschafften) Rollstuhl-Bikes zusätzlich gewonnene Freiraum rechne zu den Grundbedürfnissen. Außerdem ermögliche es dem Kläger, aufrecht und ohne Belastung der Wirbelsäule auch und vor allem längere Strecken zurückzulegen. Es sei richtig, daß der Kläger bereits über einen Sportrollstuhl und ein behindertengerechtes Fahrzeug verfüge. Dies schließe aber die Wirtschaftlichkeit eines Rollstuhl-Bikes nicht aus.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.06.1996 und den Bescheid der Beklagten vom 22.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 4.655,00 DM für die Beschaffung des Rollstuhl-Bikes zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des 4. Senats vom 10.11.1994 (L 4 Kr 111/93) sowie auf das inzwischen rechtskräftige Urteil des LSG Berlin vom 24.04.1996 (L 9 Kr 53/95).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig. Die Berufung ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts sind rechtmäßig.
Ein Einhängetherapiefahrrad (Rollstuhl-Bike) ist für den Kläger kein notwendiges Hilfsmittel, mit dem die Beklagte ihn zu versorgen und dessen Kosten sie zu erstatten hat.
Bei einem Rollstuhl-Bike handelt es sich um ein Zusatzgerät für einen Rollstuhl, das den Rollstuhl in ein Dreirad verwandelt und mit Hilfe von Armkurbeln, einer Kette und Zahnrädern angetrieben wird.
Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (vgl. § 27 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB V) u.a. Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt (§ 33 Abs.1 Satz 1 SGB V).
Ein Rollstuhl-Bike ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fallen Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, d.h. üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (BSG, Urteil vom 08.06.1994 SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Ein Rollstuhl- Bike kann bauartbedingt nur in der Kombination mit einem Rollstuhl benutzt werden. Es kommt damit für Gesunde nicht in Betracht. Daß es seiner Funktion nach einem Fahrrad vergleichbar ist, das auch von Gesunden benutzt wird, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 27.07.1998, B 3 KR 9/97 R).
Ein Rollstuhl-Bike ist für den Kläger nicht erforderlich im Sinne des § 33 SGB V. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteile vom 26.02.1...