Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Kausalität. Meniskusverletzung. Beweiswürdigung. Unfallhergang
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verletzung ist nur dann als Unfallfolge anzuerkennen, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung feststeht.
Normenkette
SGB VII § 8
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 9. Februar 2003 und deren Entschädigung.
Der 1954 geborene Kläger rutschte nach seinen Angaben in der Unfallanzeige am 9. Februar 2003 mit dem rechten Bein auf einer Eisrille aus und verdrehte sich dabei das rechte Kniegelenk. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. H., diagnostizierte eine Distorsion des Knies mit Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Der Kläger berichtete ihm, er habe vor einem Dreivierteljahr belastungsabhängige Schmerzen gehabt, die nach einigen Tagen spontan abgeklungen seien. Bei der arthroskopischen Operation am 18. Februar 2003 zeigten sich u.a. freie Gelenkkörper, eine Innenmeniskushinterhornlappenzerreißung, ein Außenmeniskuskorbhenkelriss, eine Teilläsion des vorderen Kreuzbandes und eine Begleitsynovitis. Der Pathologe Dr. S. erklärte, die Meniskusläsionen könnten durchaus unfallbedingt sein, jedoch stünden die degenerativen Veränderungen ganz im Vordergrund. Die Orthopäden G. und Dr. S. berichteten über Behandlungen des Knies im Jahr 2002.
Im Gutachten vom 12. Mai 2003 führte der Chirurg Dr. S. aus, bereits der fleischwasserfarbene (und nicht blutige) Erguss, den der Durchgangsarzt bei der Kniegelenkspunktion festgestellt habe, schließe eine gröbere intraartikuläre Verletzung mit Ruptur wesentlicher Teile aus. Die weiteren Veränderungen, insbesondere am Meniskus, seien verschleißbedingt und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 18. Februar 2003 bestanden. Die MdE sei jetzt mit 0 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Mai 2003 unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit ab 19. Februar 2003 ab. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht.
Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren zog das Sozialgericht Berichte der behandelnden Ärzte sowie MRT-Aufnahmen vom 20. August 2003 und 24. März 2004 bei.
Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. L. führte im Gutachten vom 11. Februar 2005 aus, zwar hätten zweifellos Vorschäden am Kniegelenk bestanden, die aber eine ernsthafte Funktionsstörung nicht hervorgerufen hätten. Die degenerativen Veränderungen seien alterstypisch. Das Unfallereignis mit gewaltsamer Rotationseinwirkung sei geeignet gewesen, auch einen bis dahin gesunden Meniskus zu verletzen. Ohne den Unfall wäre der Meniskusschaden nicht oder zu erheblich anderer Zeit eingetreten. So sei es durch den Unfall zu einer Kniebinnenverletzung mit Außenmeniskusruptur, fraglicher Teilruptur des vorderen Kreuzbandes ohne Kontinuitätsunterbrechung und Knorpeldefekten an den Kondylen gekommen. Die MdE habe bis zum Ende des Jahres 2003 20 v.H. betragen, ab 1. Januar 2004 10 v.H..
Hierzu übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen W. vom 28. Februar 2005: aufgrund der fehlenden unfallbedingten Kapsel-Band-Verletzungen, der hochgradigen degenerativen Veränderungen und der bereits zuvor bestanden Beschwerdesymptomatik sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfalls zu einer vollständigen Lösung eines erheblich vorgeschädigten Außenmeniskus gekommen sei, für die aber nicht das Unfallereignis, sondern die degenerativen Veränderungen wesentlich seien und die lediglich anlässlich des Unfalls symptomatisch geworden sei.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. E. führte im Gutachten vom 11. Oktober 2005 aus, es sei wahrscheinlich bei dem Unfall zu einer Innenmeniskushinterhornlappenläsion, einem Außenmeniskuskorbhenkelriss und einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen. Diese Verletzungen seien mit dem geschilderten Verdrehtrauma bei festgestelltem Unterschenkel vereinbar. Die MdE sei bis 31. Dezember 2003 mit 30 v.H., vom 1. Januar 2004 mit 10 v.H. einzuschätzen.
Dr. L. erklärte in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Februar 2006, der Unfall sei geeignet gewesen, trotz vorhandener Degeneration die Verletzungsfolgen ursächlich herbeizuführen.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. A. führte im Gutachten vom 29. April 2007 aus, ein Unfallmechanismus, der zu einer Abscherung des Meniskus führen könnte, sei nicht geschildert. Der Kläger gebe an, er sei ausgerutscht, der Unterschenkel sei also nicht fixiert gewesen. Auch könne bei dem geschilderten Unfallmechanismus nicht gleichzeitig eine Struktu...