nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 29.11.2000; Aktenzeichen S 5 U 207/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.11.200 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Verletztengeld neben der Gewährung einer Vollrente wegen Alters zusteht.
Der am 1935 geborene Kläger war bis 28.02.1998 als Leiter der Buchstelle einer Bäckerinnung beschäftigt. Sein Gehalt betrug im Jahr 1997 129.294,- DM. Nebenberuflich war der Kläger seit 1970/1973 bei zwei Betrieben als Lohnbuchhalter tätig. Der hierbei erzielte Verdienst belief sich für das Jahr 1997 auf 16.235,- DM bzw 2.990,- DM.
Am 20.01.1998 zog sich der Kläger auf dem Weg zu einer Produktionsstätte eine Unterschenkelfraktur rechts zu. Wegen dieses Unfalls war er bis 15.04.1998 arbeitsunfähig. Vom 16.04.1998 bis 30.04.1999 erhielt er Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH als Gesamtvergütung. Ab 01.03.1998 bezog er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA) eine Altersrente für langjährige Versicherte. Der Kläger übt seine Nebenbeschäftigung weiterhin aus. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger den Lohn für seine Nebenbeschäftigungen weiter.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.10.1998 die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit ab 01.03.1998 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit (15.04.1998) wegen der gleichzeitigen Gewährung der Altersvollrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass eine Beendigung des Anspruches auf Verletztengeld gemäß § 46 Abs 3 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) iVm § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) nur dann gegeben sei, wenn mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe aber nur wenige Wochen gedauert. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1999).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom 01.03.1998 bis 15.04.1998 begehrt und sich darauf berufen, dass er seine Nebentätigkeiten weiterhin ausübe und daher noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Der Beklagte hat keinen sachlichen Grund gesehen, den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld. Normzweck des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V sei der Ausschluss von Doppelleistungen gleichen Ziels. Diese Vorschrift sei daher entsprechend anzuwenden.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 29.11.2000 verpflichtet, dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 01.03.1998 bis 15.04.1998 zu gewähren. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Anspruches auf Verletztengeld mit Beginn der Altersrente nicht für gegeben gehalten. Eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V hat es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.1999, Az: B 8 KN 2/98 U R) nicht für geboten erachtet, da der Kläger wegen seiner noch ausgeübten Nebentätigkeiten nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe kein sachlicher Grund, den Empfänger von Verletztengeld bei Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters besser zu stellen als den Empfänger von Krankengeld.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einverstanden sind (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Das Urteil des SG Würzburg vom 29.11.2000 ist aufzuheben, weil der Kläger neben der bezogenen Altersrente keinen Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit ab 01.03.1998 bis 15.04.1998 hat.
Mit dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes) richtet sich die Beendigung der Zahlung von Verletztengeld nach § 46 Abs 3 SGB VII. Das Zusammentreffen von Verletztengeld mit Rentenleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 46 Abs 3 Nr 2 SGB VII geregelt. Danach endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wi...