rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 30.04.1999; Aktenzeichen S 19 U 5115/94)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.05.1999 und 24.02.2000 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute; in ihrem Eigentum zu je 1/2 stehen Grundstücke, die bis zum 01.11.1990 verpachtet waren. Mit Beitragsbescheid für die Umlage 1992 forderte die Beklagte von der Klägerin zu 2) die Beiträge für den Grundbesitz. Mit Bescheid vom 03.03.1994 forderte sie die Klägerin zu 2) zur Zahlung der Umlage für 1993 auf. Der Beitragsfestsetzung wurden 1,23 ha Landwirtschaft, 0,16 ha Forstwirschaft und 0,10 ha Unland zugrunde gelegt.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1994, gerichtet an die Klägerin zu 2), zurück. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten als Besitzer das wirschaftliche Verfügungsrecht über die Flächen und seien verpflichtet, alle Tätigkeiten, die zur Pflege des Waldbesitzes behördlich angeordnet würden, vorzunehmen. Als Mitglieder einer Besitzgemeinschaft hafteten die Eheleute für die Beiträge zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Jeder Mitunternehmer könne zur Zahlung des Beitrages für den Gesamtbesitz herangezogen werden.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren zum Sozialgericht München haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Antrag auf Vollstreckungsschutz und Aussetzung der Vollziehung gestellt. Das SG hat mit Beschluss vom 31.08.1998 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Mit Beschluss vom 26.01.1999 hat der Senat auf die Beschwerde der Kläger die sofortige Vollstreckung des Bescheides vom 03.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1994 und der Folgebescheide vom 02.03.1995, 21.03.1996, 14.02.1997 und 20.02.1998, diese in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.11.1998, hinsichtlich der Beitragsforderung bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. der Bestandskraft der angefochtenen Bescheide ausgesetzt.

Auf Anfrage der Beklagten hat das Forstamt R. mitgeteilt, das forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, Flurnummer 149/3, sei mit 0,1640 ha im Waldbesitzverzeichnis des Forstamtes enthalten und besitze somit Waldeigenschaft im Sinne des Bayer. Waldgesetzes.

Es erging ein weiterer Beitragsbescheid für die Umlage 1998 vom 03.05.1999. Die Gesamtschuld belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 656,70 DM. Mit dem Änderungsbescheid vom 17.11.1998 führte die Beklagte aus, aufgrund des Ermittlungsergebnisses handle es sich bei den bisher als landwirtschaftlich genutzt eingestuften Flächen um Brachland, das auf Dauer nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Auch die Haus- und Hoffläche sei nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes. Daher seien ab der Umlage 1993 die Berechnunggrundlagen und damit auch die Unfallversicherungsbeiträge zu ändern. Bei dem jetzt zu entrichtenden Jahresbeitrag von 90,00 DM handle es sich um den Mindestbeitrag. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1) Widerspruch.

Mit Urteil vom 30.04.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage des Klägers zu 1) sei unzulässig. Da sich sämtliche Bescheide ausschließlich an die Klägerin zu 2) richteten, fehle dem Kläger zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage der Klägerin zu 2) sei zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil die Klägerin zu 2) als Miteigentümerin eines forstwirtschaftlichen Unternehmens der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliege. Nach der sachkundigen Stellungnahme des Forstamtes R. handle es sich bei dem Grundstück der Kläger um Wald im Sinne des Bayer. Waldgesetzes. Eine Eintragung in das Waldverzeichnis erfolge nur, wenn feststehe, dass die Fläche die Voraussetzungen des Art.2 Abs.1 BayWaldG erfülle (Art.8 Abs.1 Nr.1 BayWaldG i.V.m. § 1 Abs.1 der Verordnung über das Waldverzeichnis und Schutzwaldverzeichnisse vom 29.11. 1994). Danach sei Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldbäumen bestockte Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Art.2 Abs.1 BayWaldG). Auf dem Grundstück der Kläger wachse laut Auskunft des Forstamtes R. ein Erlenbestand. Die Begriffe Unternehmen und Unternehmer bezögen sich auf längere Zeiträume und setzten keine konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen voraus. Vor allem werde keine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Dagegen lege das BayWaldG den Klägern gemäß Art.14 Abs.1, Art.15 Abs.1 bestimmte Unterhalts-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten auf. Deshalb sei es ohne Belang, ob die Kläger auf dem Grundstück einen Ertrag erwirtschafteten. Von Bedeutung sei dagegen, welchen Arbeitsaufwand ein kleines Waldgrundstück erfordere. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des Bayer. Forstamtes A. vom 14.10.1996 (zum...

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