rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 13.01.2000; Aktenzeichen S 10 U 5100/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 18. November 1997 und 20. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe von D ... Die Beklagte führte im Bescheid vom 18.11.1997 aus, ab 01.07.1992 bestehe Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Denn der Kläger bewirtschafte seit 01.07.1992 als Unternehmer ein forstwirtschaftliches Grundstück im Umfang von 0,38 ha. Daher sei er kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert und werde deshalb ab der 1993 fälligen Umlage 1992 zur Beitragszahlung herangezogen. Mit Bescheid vom 20.11.1997 wurde eine Gesamtforderung von 220,00 DM ab 1992 errechnet.
Mit den Widersprüchen vom 26.11.1997 und 28.11.1997 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.11.1997 und den Beitragsbescheid vom 20.11.1997. Er bewirtschafte die Grundstücke nicht und erziele keine Erträge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1998 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Grundsätzlich liege ein Unternehmen der Forstwirtschaft vor, wenn Bodenbewirtschaftung erfolge. Da gerade in forstwirtschaftlichen Unternehmen konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen oft längere Zeiträume hin unterbleiben könnten, ohne dass deshalb das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens verneint würde, bestehe bei Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen, selbst bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen, eine Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Von einem Brachliegenlassen könne in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein, wenn auf den Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. §§ 1, 2, 8 und 16 ff. des Sächsischen Waldgesetzes verpflichteten zudem die Waldeigentümer, die Nutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu wahren und für dessen Erhaltung zu sorgen. Ob mit der Bewirtschaftung ein Ertrag angestrebt oder erzielt werde, sei für das Vorliegen eines Unternehmens ohne Bedeutung. Die Absicht einer Gewinnerzielung sei kein wesentliches Merkmal eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Unerheblich sei auch, mit welcher Motivation der forstwirtschaftliche Betrieb unterhalten werde.
Mit der Klage vom 26.11.1998 hat der Kläger eingewandt, er übe keine forstwirtschaftliche Tätigkeit aus. Vielmehr lasse er die Waldflächen brachliegen. Das ohne seinen Einfluss stattfindende Wachsen der Bäume könne nicht als Bewirtschaftung angesehen werden. Ein derart passives Verhalten könne nicht zu einer Unfallversicherungspflicht führen. Denn ein Leistungsfall sei nicht denkbar.
Auf Anfrage des SG hat die Landeshauptstadt D. , Ortschaft S. , mit Schreiben vom 21.12.1999 mitgeteilt, bei dem Flurstück 52/2 handele es sich um ein bewaldetes Grundstück. Es befinde sich seit mindestens 30 Jahren im Besitz der Familie W ... Der Baumbestand bestehe überwiegend aus Laubgehölzen. Das Grundstück sei bereits Anfang dieses Jahrhunderts bewaldet gewesen. Eine Bewirtschaftung habe zumindest in den letzten 25 Jahren in keiner Weise stattgefunden.
Das Sächsische Forstamt D. hat mit Schreiben vom 18.01. 2000 ausgeführt, auf dem Flurstück 52/2 mit einer Größe von 3.790 m² finde sich auf ca. 3.000 m² Wald entsprechend § 2 des Sächsischen Waldgesetzes. Die Waldfläche sei mit Stieleiche, Rotbuche und Weißbuche im Alter von 122 Jahren bestockt. Es handele sich um eine stark exponierte Hanglage. Der aktuelle Pflegezustand lasse keine Waldbewirtschaftung nach den Grundsätzen des Sächsischen Waldgesetzes erkennen. Windwürfe und Brüche seien nicht beräumt. Im Norden befinde sich eine eingefriedete Bebauung. Eine ständige Nutzung sei nicht erkennbar.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2000 hat der Kläger angegeben, das Grundstück habe bis 1991 unter staatlicher Verwaltung gestanden. Nach der Wiedervereinigung sei sein Vater wieder Eigentümer geworden, 1992 sei er, der Kläger, als Eigentümer eingetragen worden. Er halte sich etwa zwei- bis dreimal im Jahr in D. auf. Das Grundstück habe er, seitdem er Eigentümer sei, zu keinem Zeitpunkt genutzt. Insbesondere habe er keinerlei Arbeiten vorgenommen. Es handele sich überdies um ein extremes Hanggrundstück, das teilweise nur mit Hilfe von Treppen erreicht werden könne. Er habe nicht die geringste Absicht, dieses Grundstück in Zukunft zu nutzen. Für den Fall, dass er das Grundstück doch noch forstwirtschaftlich nutzen werde, sei er bereit, die seit 1993 fällig gewordenen Beiträge nachzuentrichten und dabei auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Außerdem sichere er zu, die Beklagte vor dieser Nutzung rechtzeitig zu benachrichtigen. Für den Fall, dass eine solche Nutzung üb...