Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheids vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13.02.2018 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - abgelehnt hatte. Der Überprüfungsantrag vom 26.09.2020 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 abgelehnt.
Der 1964 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben von 1979 bis 1982 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert und war zuletzt als selbständiger Musiklehrer und Musikproduzent an 5 Tagen pro Woche für je 2 Stunden täglich tätig. Er steht seit Anfang 2016 im Bezug von Arbeitslosengeld II.
Am 13.02.2018 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen Rückenschmerzen, Nasenatmungsbehinderung, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Asthma, Hautekzem sowie Hämorrhoiden. Er könne vor allem aufgrund der Rückenschmerzen nicht mehr so lange unterrichten wie früher, weil er schon nach ca. 1 Stunde Probleme beim Sitzen oder Stehen bekomme. Durch ständiges Naselaufen und Halsschmerzen sei er natürlich als Musiklehrer auch beeinträchtigt. Die Kopfschmerzen seien 2 - 3mal pro Monat sehr stark, er habe deswegen auch schon Termine absagen müssen, auch wenn das Hautekzem im Gesicht auftrete oder die Hämorrhoiden schmerzten. An seinen Arbeitsbedingungen könne er nichts ändern, weil er nur begrenzt Platz habe und feste Termine habe. Beigefügt war ein Lebenslauf des Klägers sowie diverse ärztliche Unterlagen von Dr. S (Neurochirurg - Schmerzmedizin), Dr. O (Neurologie und Psychiatrie), von der Praxisklinik E-Stadt, Dr. S1, vom Universitätsklinikum Erlangen, Dr. S2 (Pneumologie), vom Augenarzt H sowie vom Kardiologen Dr. A.
Am 02.03.2018 wurde der Kläger für das Jobcenter der Stadt Erlangen von Dr. R begutachtet, der zu einem 3 - unter 6stündigen Leistungsvermögen des Klägers, voraussichtlich auf Dauer, gelangt war. Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers liege auf orthopädischem Fachgebiet. Es liege jedoch keine Entbindung von der Schweigepflicht vor, so dass nur allgemein berichtet werden könne. In der Selbsteinschätzung gehe der Kläger davon aus, auch leichte Tätigkeiten wie Musiknachmittage im Altenheim nicht durchführen zu können. Der Kläger sei in der Lage, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeiten zu verrichten. Zuzumuten seien ihm Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bis zu 20 Stunden wöchentlich, nicht länger als 6 Stunden am Stück. Auszuschließen seien Arbeiten in Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg sowie Arbeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen. Der Kläger habe sich während des Gesprächs wenig kooperativ gezeigt.
Die Beklagte holte ein orthopädisch/sozialmedizinisches Gutachten von Dr. W ein, die den Kläger am 16.07.2018 untersuchte und zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens 6 Stunden und mehr täglich verrichten könne. Die Wegefähigkeit des Klägers sei gegeben. Das Ausmaß der geklagten Beschwerden lasse sich anhand der zur Verfügung stehenden und erhobenen Befunde nicht vollständig begründen, vermutlich stehe die vordiagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund, die bislang nicht im Rahmen einer ganztägig ambulanten oder stationären multimodalen Schmerztherapie behandelt worden sei. Derzeit erfolge lediglich Schmerzmedikation mit Ibuprofen bei Kopf- und Halsschmerzen. Eine medizinische Rehamaßnahme sei nicht indiziert.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag des Klägers vom 13.02.2018 mit Bescheid vom 25.07.2018 ab. Trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch nicht auf unter 6 Stunden täglich eingeschränkt. Den hiergegen am 06.08.2018 eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme von Medizinaldirektor Dr. B vom 17.10.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018 ab. Die Behandlungsoptionen bezüglich des Schmerzsyndroms seien noch nicht ausgeschöpft.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2018 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG), die unter dem Az. S 12 R 892/18 geführt wurde. Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte von Dr. A1, Dr. S1, Dr. K, Dr. S sowie von Dr. A2 holte das SG ein Terminsgutachten vom Facharzt für Orthopädie Dr. S3 ei...