rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 24.01.2001; Aktenzeichen S 7 RJ 723/00 A)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.09.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 197/03 B)

BSG (Beschluss vom 21.08.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 184/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 1.1.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die am 1948 geboren und Staatsangehörige der Republik Kroatien ist, ist (ausschließlich) in der Bundesrepublik Deutschland vom 15.2.1972 bis 25.1.1994 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; anschließend weist sie bis 31.3.1997 Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen - zuletzt wegen Arbeitslosigkeit - auf.

Die Klägerin hat nach ihren Angaben keine Berufsausbildung zurückgelegt; sie ist laut Auskunft der Firma G. Fleischwaren GmbH, B. , wo sie ab 25.2.1975 beschäftigt gewesen ist, als Hilfskraft (Würstchen-Sortierung, Verpackung und allgemeine Hilfsarbeiten, auch Reinigungsarbeiten) eingesetzt gewesen.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag der Klägerin vom 28.3.1995 hat die LVA Hannover mangels Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abgelehnt (Bescheid vom 2.1.1996).

Mit Bescheid vom 3.9.1999 und Widerspruchsbescheid vom 4.5.2000 lehnte die Beklagte den am 21.10.1998 erneut gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da sie nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Zagreb erstatteten Rentengutachten vom 1.3.1999 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin sowie dem Gutachten des Arztes für Chirurgie/Sozialmedizin Dr. M. vom 27.3.2000, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.

Mit der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage - Eingang bei der Beklagten am 8.6.2000 - verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter.

Nachdem das SG die Akten der Beklagten beigezogen und über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte (vom 22.1.2001), wies es die Klage mit Urteil vom 24.1.2000 ab. Die Klägerin habe keinen Rentenanspruch, weil sie vollschichtig leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Am 6.3.2001 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 14.2.2001 in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Zur Begründung ihrer mangelnden beruflichen Leistungsfähigkeit legte sie medizinische Unterlagen vor (Arztbrief der Psychiatrischen Klinik der Medizinischen Fakultät der Universität Z. vom 30.7.2001; Klinisches Krankenhaus O. , Klinik für Neurologie, Entlassungsbrief vom 1.8.2001 und Arztbrief vom 18.10.2001).

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten des Arbeitsamts Uelzen bei und holte Befundberichte einschließlich medizinischer Unterlagen von den behandelnden Ärzten der Klägerin ein (M. B. , Neurologische und Orthopädische Rehabilitationsfachklinik, Entlassungsbericht betreffend ein stationäres Heilverfahren vom 25.4. bis 23.5.1993; Facharzt für Orthopädie Dr. S. Befundbericht vom 2.7.2001).

Sodann erholte der Senat medizinische Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr.T. (Gutachten vom 20.11.2001), von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. (Gutachten vom 26.11.2001) und von dem Internisten Dr. S. (Gutachten vom 3.1.2002).

Von Dr. T. wurden bei der Klägerin folgende seit April 1997 vorliegende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Fehlstatisches Halswirbelsäulen-, Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit zur Dekompensation neigender Torsionsskoliose und Beinverkürzung links von 1 cm ohne sichere radikuläre sensible oder motorische Defizite. 2. Mäßiggradige Osteoporose mit leichter Progredienz, hauptsächlich im Bereich der Lendenwirbelsäule. 3. Leichtgradige Coccygodynie. 4. Geringgradige radiale Epicondylopathie beidseits (sogenannter Tennisellen- bogen).5. Geringgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik links. Unter Berücksichtigung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge