nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 13.12.2002; Aktenzeichen S 3 RJ 1015/00 A) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, die 1950 geboren und Staatsangehörige der Republik Kroatien ist, hat nach ihren Angaben keine Berufsausbildung zurückgelegt. Zu ihrer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (vom 01.08.1969 bis 31.08.1975 mit anschließender Arbeitslosigkeit bis 06.05.1977) gibt sie an, zunächst (bis 12.01.1973) in der Elektroindustrie als Montiererin von Stromzählern und sodann (ab 25.06.1973) als Laborassistentin in einem Photogeschäft beschäftigt gewesen zu sein. Seit 01.01.1999 bezieht die Klägerin vom kroatischen Versicherungsträger Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 02.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 16.08. 2000 lehnte die Beklagte den am 09.03.1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil die Versicherte vollschichtig leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Mit der am 25.09.2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie sei zu keiner Erwerbstätigkeit mehr fähig.
Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (vom 11.12.2002 unter Verwertung eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens des Arztes für Neurologie Dr. P. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom selben Tag). Dr. Z. kam zum Ergebnis, dass die Klägerin leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten könne.
Mit Urteil vom 13.12.2002 wies das SG hierauf die Klage ab.
Am 12.06.2003 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil, das an sie am 18.03.2003 zur Post gegeben worden war, beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte Auskünfte über die von der Klägerin in Deutschland zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit. Hierbei ergab sich, dass die Klägerin als Laborhilfskraft beschäftigt gewesen war (Aufgaben: Vorsortieren der Filme, Entnahme der Filme aus der Entwicklungsmaschine, Schneiden und Einsortieren der Bilder, Zerschneiden und Eintaschen der Filme, Mithilfe beim Versand).
Außerdem erholte der Senat medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 02.12.2003), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. (Gutachten vom 01.12.2003) und von dem Internisten Dr. E. (Gutachten vom 19.12.2003).
Dr. K. erhob bei der Klägerin nervenärztlicherseits folgende Diagnosen:
- Reaktiv depressives Syndrom.
- Somatisierungsstörung.
- Lendenwirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen.
Dr. L. stellte auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Leichtgradiges Halswirbelsäulen Syndrom, leichtes, allenfalls mittelschweres Lendenwirbelsäulen Syndrom mit sich daraus ergebendem geringgradigen Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher neurogenen Defekts.
- Beginnende Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks bei leichtem Funktionsdefizit sowie Zustand nach operativ versorgter Sprunggelenksfraktur mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel und daraus resultierender leichtgradig verminderter Geh und Stehfähigkeit.
Aus internistischer Sicht diagnostizierte Dr. E.:
- Vegetativ labiler Blutdruck.
- Verdacht auf funktionelle Abdominalbeschwerden.
- Hyperlipidämie.
Die Sachverständigen führten zum beruflichen Leistungsvermögen aus, die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses bei der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (kein ausschließliches Sitzen, Stehen oder Gehen) jedenfalls leichte Arbeiten noch vollschichtig (d.h. acht Stunden täglich) verrichten; hierbei seien Arbeiten in Zwangshaltungen ebensowenig zumutbar wie häufiges Bücken, Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, Akkord- oder Schichtarbeit sowie Arbeiten mit besonderen nervlichen Belastungen. Die Klägerin könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (höchstens 15 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Sie könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2002 sowie den Bescheid der Bek...