nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 21.10.2001; Aktenzeichen S 5 RJ 712/97 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines im Jahre 1994 gestellten Rentenantrags.
Die im Jahre 1949 geborene Klägerin, eine mazedonische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland, war dort von August 1967 bis November 1968 beschäftigt und anschließend in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Weberin in einer Textil- fabrik von April 1970 bis August 1974 tätig. Für sie wurden 53 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet; es schloss sich hieran eine Anrechnungszeit (Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft) bis Mai 1975 an. Von Februar 1976 bis Juli 1994 war sie wieder in Mazedonien berufstätig und bezog von dort ab 07.07.1994 eine Invalidenrente. Nach ihren Angaben im Rentenantrag durchlief sie keine Berufsausbildung und hat auch keinen Abschluss bzw. ein Diplom erworben, sondern war als nichtqualifizierte Arbeiterin (NKV rabotnik) tätig, und zwar in der BRD als Weberin in einer Textilfabrik; nach Rückkehr in ihr Heimatland soll sie ebenfalls als Weberin gearbeitet haben und zuletzt - nach einem zweijährigen Kursus - als Schreibkraft.
Auf den am 24.01.1994 bei der mazedonischen Verbindungsstelle gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit erstellte die Invalidenkommission in S. - tätig waren ein Chirurg, ein Arbeitsmediziner und ein Referent - das Gutachten vom 05.10.1994. Diese diagnostizierten ein Bronchialasthma, eine respiratorische Insuffizienz mittleren bis schweren Grades und eine schwere Psychoneurosis (polymorphe, psychoneurotisch konversiv verfärbte Symptomatik). Wegen des Lungenbefundes könne sie seit 24.01.1994 nur weniger als zwei Stunden erwerbstätig sein. Dem Gutachten lagen ärztliche Unterlagen bei, unter anderem zwei pulmonologische Befunde vom 15.02. und 15.05.1995 mit den Diagnosen Ventilationsstörungen schweren Grades (Funktionstest) und globale chronische respiratorische Insuffizienz (Blutgasanalyse).
Die Beklagte ließ die Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom 11. bis 13.11.1996 untersuchen. Die technischen Untersuchungen (Röntgenaufnahme Brustkorb, EKG, Spirometrie, Blutgasanalyse, Laborwerte) ergaben im Wesentlichen nur eine leichte restriktive Ventilationsstörung, einen leicht erhöhten bronchialen Atemwiderstand und arterielle Blutgase im Bereich der Norm. Im nervenärztlichen Gutachten vom 28.11.1996 diagnostizierte P. M. psychovegetative Allgemeinstörungen depressiver Prägung (feststellbar nur eine gedrückte Stimmung und eine zeitweilige labile Affektinkontinenz) und hielt die Klägerin für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht vollschichtig zu verrichten. Der Internist Dr. G. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 02.12.1996 ein Bronchialasthma (nur geringfügige Störung der Lungenfunktion) und wies darauf hin, dass die von der Klägerin vorgebrachten massiven Beschwerden mit den objektiven Befunden nicht erklärbar seien. Er hielt sie für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, Nachtschicht und ohne Einwirkung von Gasen, Dämpfen und Stäuben zu verrichten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.01.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 24.01.1994 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie sei nach dem Gutachten der Invalidenkommission erwerbsunfähig und dürfe als Bezieherin einer mazedonischen Rente nicht mehr arbeiten, selbst wenn sie könnte. Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchs- bescheid vom 11.04.1997 zurückgewiesen, weil die Klägerin mit ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht allereinfachster Art verrichten könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut machte die Klägerin geltend, sie sei nicht gesund, sondern leide unter anderem an Zittern, erheblichen Atembeschwerden, Übelkeit und oft vorkommenden Zuständen von Bewusstlosigkeit. Zur weiteren Begründung legte sie einen Krankenbericht vom 07.10. 1998 (Bandscheibenvorfall L5/L4 links mit Kompression der Wurzel bei L5) und eine vom 17. bis 21.09.1998 dauernde Behandlung (Menses, Nebendiagnose Neurosis) vor, weiterhin ärztliche At- teste, insbesondere über eine globale chronische respiratorische Insuffizienz, weshalb sie auch nicht reisefähig sei.
Nachdem die Klägerin zweimal einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung in Landshut nicht nachgekommen war, ließ das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dr. S. vom 01.06.2001 nach Aktenlage erstellen. Die Sachverständige besprach die vorhandenen ärztlichen Unterla...