nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 17.11.1999; Aktenzeichen S 12 RJ 437/99 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, hat - nach seinen im Rentenverfahren gemachten Angaben - keinen Beruf erlernt. Er arbeitete in seinem Heimatland von September 1966 bis November 1968 und war anschließend in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von März 1969 bis Dezember 1985, ab Juni 1977 als angelernter Gerbereiarbeiter, tätig. Danach legte er in Jugoslawien noch anrechenbare Versicherungszeiten von April 1986 bis August 1997 zurück.
Den ersten Rentenantrag über die örtliche Verbindungsstelle in seinem Heimatland stellte er am 13.08.1996. Die Invalidenkommission in Belgrad stellte an Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Implantation eines dreifachen aortocoronaren Bypasses (1995) und eine Angina pectoris fest, weiterhin als Nebenbefunde einen Gehörschaden sowie eine Spondylosis und Bandscheibenschäden an der Hals- und Lendenwirbelsäule; sie hielt den Kläger seit der Untersuchung am 07.05.1997 nurmehr für fähig, weniger als zwei Stunden täglich Arbeiten zu verrichten (Gutachten vom 07.05.1997).
Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. D. vom 13.02.1998, der das Gutachten sowie ein Echokardiogramm und ein Elektrokardiogramm auswertete, lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 02.03.1998 ab, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zwar werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt durch Herzleistungsminderung bei coronarer Herzerkrankung und Bypassoperation, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschaden ohne Wurzelreizung, Minderung des Hörvermögens beidseits und Übergewichtigkeit; er sei aber noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, nicht auf Leitern und Gerüsten, in trockener, normal temperierter Umgebung zu verrichten und somit mindestens die Hälfte des vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde nach einer weiteren Stellungnahme des Dr. D. vom 01.04.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.1998, als Einschreiben zur Post gegeben am 30.04.1998, zurückgewiesen.
Mit einem bei der Beklagten am 04.06.1998 eingegangenen Brief nahm der Kläger auf das "Schreiben vom 30.04.1998" Bezug und teilte mit, er sei schon 1985 erkrankt und nach zehn Jahren in seinem Heimatland erneut krank geworden. Er bitte um Überprü- fung seines "Gesuchs" und sei bereit, zu einer ärztlichen Untersuchung in die BRD anzureisen.
Nach Auswertung der vom Kläger eingesandten ärztlichen Unterlagen durch Dr. D. lehnte die Beklagte es mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.10.1998 ab, Rente zu gewähren, weil sich keine Änderung zu den im Bescheid vom 02.03.1998 getroffenen Feststellungen ergeben hätten. Der gegen den "Überprüfungsbescheid" erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.1998, zur Post gegeben am 28.12.1998, zurückgewiesen, weil der Kläger noch im Stande sei, vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, nicht auf Leitern und Gerüsten, in trockener, normal temperierter Umgebung zu verrichten.
Mit einem beim Sozialgericht Landshut am 29.03.1999 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begehrte der Kläger die "Aufhebung des Bescheides vom 22.12.1998" und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invalidenrente, weil seine Leistungsfähigkeit um mehr als 50% vermindert sei, wie sich aus den zugesandten kompletten ärztlichen Unterlagen ergebe. Kurz vorher, am 17.12.1998, hatte er bei der Verbindungsstelle in seinem Heimatland einen erneuten Rentenantrag gestellt, aufgrund dessen die Invalidenkommission in Belgrad das Gutachten vom 12.02.1999 fertigte. Hierin kam der Internist Dr. S. zu denselben Gesundheitsstörungen und derselben Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers wie im Gutachten vom 07.05.1997.
Die Beklagte lehnte - während des Klageverfahrens - den Rentenantrag vom 17.12.1998 nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. D. vom 25.03.1999 erneut ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege (streitgegenständlicher Bescheid vom 03.05.1999 mit der Rechtsbehelfsbelehrung, Widerspruch zu erheben). Den hiergegen vom Kläger eingelegten und mit einem ärztlichen Attest begründeten Widerspruch behandelte die Beklagte nicht mehr, weil der weitere Bescheid vom 03.05.1999 Gegenstand des Klageverfahrens geworden und der Widerspruch unzulässig sei (Mitteilung vom 20.07.1...