Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente. MdE. Wegeunfall. Unfallfolgen. Beweiswürdigung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem SGB VII setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und die Erkrankung bewiesen sind.
Normenkette
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 56
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin infolge des Unfalls vom 18.12.2000 neben einer Gehirnerschütterung (Commotio) und einer Halswirbelsäulen-(HWS-)Distorsion eine Dens-Fraktur erlitten hat und ihr deshalb Verletztenrente dem Grunde nach zu gewähren ist.
Die 1953 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Filialleiterin bei der Firma V. in M. . Auf dem Heimweg mit ihrem PKW geriet sie als angeschnallte Fahrerin in einen Verkehrsunfall. Als der Fahrer vor ihr an einer auf rot umschaltenden Ampel anhalten musste, fuhr eine nachfolgende PKW-Fahrerin auf den PWK der Klägerin auf.
Die Klägerin begab sich noch am Unfalltag zur Behandlung in die Kreisklinik E. . Dort stellte Privatdozent (PD) Dr. W. im Durchgangsarztbericht vom 20.12.2000 die Diagnose eines Schädelhirntraumas Grad I und einer HWS-Distorsion. Röntgenaufnahmen vom Unfalltag erbrachten im Bereich des Schädels und der HWS sowie des Dens keine knöchernen Verletzungen, aber eine Steilstellung der HWS. Am 27.12.2000, 06.02.2001, 04.04.2001 und 02.07.2001 berichtete PD Dr. W. über die weitere Behandlung. Am Tag nach dem Unfall sei ein deutlicher Rückgang der Beschwerdesymptomatik eingetreten, der neurologische Befund habe keine Auffälligkeit gezeigt. Bei der Vorstellung am 06.02.2001 habe die Klägerin erstmals über Vergesslichkeit, Schwindel und Blitzen vor den Augen berichtet. Eine neurologische Untersuchung habe eine Läsion bei C7 links und vertebragene Durchblutungsstörungen bei Instabilität der HWS erbracht.
Am 25.01.2001 wurde ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der HWS und am 26.01.2001 ein MRT des Schädels erstellt. PD Dr. W. wertete die bildgebenden Befunde am 04.04.2001 aus und kam zum Ergebnis, von der Klägerin jetzt zusätzlich beschriebene Sehstörungen hätten sich augenärztlich nicht erklären lassen; Kopfschmerzen seien allmählich besser geworden; die nun beschriebenen Rückenbeschwerden seien ohne typische radikuläre Symptome; das MRT habe eine extreme Steilstellung der HWS gezeigt. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit habe bis 05.06.2001 bestanden. Der weiter behandelnde Arzt Dr. A. erklärte am 21.05.2001, die Klägerin stehe bei ihm seit 1994 in Behandlung. Die vom Unfall stammenden Beschwerden zeigten eine deutliche Besserung; insgesamt sei die Klägerin noch nicht schmerzfrei. Der Neurologe Dr. M. gab an, die Klägerin sei ihm aus früherer Behandlungszeit bekannt; ein MRT der HWS vom 14.05.2001 habe eine Streckfehlhaltung sowie beginnende Bandscheibenschäden bei HWK5 bis 7 aufgedeckt. Bei der Klägerin bestehe ein organisches Psychosyndrom, eine Wurzelläsion bei C7 und eine Instabilität bei HWK5. Die weiteren Beschwerden im Nacken-, Kopf- und Schulterbereich beruhten auf der Unfallverletzung.
Auf Anfrage der Beklagten übersandte die V. Krankenversicherung Daten über die Behandlung von Rückenbeschwerden der Klägerin im August und September 1999. Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme vom 11.08.2001 ein. Darin wurde die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas nicht für gesichert gehalten, da nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit aufgetreten war. In einem Verlaufsbericht schilderte Dr. M. am 17.10.2001 die Behandlung der Klägerin nach dem streitigen Unfall. Der Beratungsarzt Dr. L. (Unfallchirurg) kam zum Ergebnis, die MRT’s vom 25. und 26.01.2001 lieferten keinen Nachweis von Schäden am Schädel und an der HWS. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe nur für die Dauer von vier Wochen bestanden.
Mit Bescheid vom 01.03.2002 lehnte die Beklagte Rente infolge des Unfalls sowie Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 26.01.2001 hinaus ab. Es bestünden unfallunabhängige Erkrankungen bzw. Veränderungen, die die von der Klägerin geschilderten Beschwerden zwanglos erklärten.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch; sie bezog sich zur Begründung auf ein Gutachten des Neurologen Dr. M. vom 08.10.2002. Dieser erklärte, er habe die Klägerin 1998 und 1999 sowie vor dem Unfall zuletzt am 31.06.2000 u.a. wegen LWS- und HWS-Beschwerden behandelt. Bei der Untersuchung nach dem streitgegenständlichen Unfall habe er am 11.01.2001 auf Röntgenbildern eine Verlagerung des 2. HWK’s (Dens axis) nach links mit Torsionsveränderung des 2. und 3. HWK’s bei ausgeprägter Steilstellung und Verkantung des 5. HWK’s im Sinne einer Instabilität entdeckt. Diese Veränderungen ließen sich nur durch eine größere Gewalteinwirkung erklären. Auch der 7. HWK sei beschädigt. Insgesamt sei es zu einer gravierenden Verletzung der ...