Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Verletztenrente auf Grund des Wegeunfalls vom 22.12.1998 zu gewähren hat.
Die 1963 geborene Klägerin erlitt am 22.12.1998 auf dem Weg von ihrem Wohnort zum Berufsförderungszentrum J. P. (W.) bei einem Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I, ein Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma Grad I bis II, eine Brustwirbelkörper (BWK)-4-Kompressionsfraktur sowie eine Schulterprellung links, eine Knieprellung rechts und eine Fraktur des Os triquetrum linke Hand (Unfallanzeige des Berufsförderungszentrum W. vom 16.02.1999 und Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. F., Klinikum P. vom 22.02.1999).
Sie befand sich vom 22.12.1998 bis 05.01.1999 in stationärer Behandlung im Klinikum P., vom 21.06.1999 bis 01.07.1999 im BG-Krankenhaus M., vom 14.07.1999 bis 02.08.1999 im orthopädischen Rehabilitationszentrum R., vom 02.08.1999 bis 13.08.1999 erneut in M. . Sie bezog Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Wegen Zunahme der Schmerzen bei Kopfvorbewegung erfolgte am 12.04.2000 eine Fusionsoperation am cranio-cervikalen Übergang in den Kreiskliniken O. und am 28.06.2005 eine zweite Operation im Krankenhaus B. .
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte eine Auskunft der AOK Bayern vom 09.04.1999, Auskünfte des Berufsförderungszentrums J. P. vom 07.04.1999 und 22.07.1999, Befundberichte der Dres. W., F., W., H., P., Kernspin-Berichte rechtes Knie vom 22.04.1999, der HWS vom 12.04.1999, Befundberichte des Prof. Dr. von B. vom 30.06.1999, 15.07.1999, 19.08.1999, bei und holte Gutachten des HN0-Arztes Dr. H. vom 05.08.1999/24.08.1999, des Neurologen Dr. N. vom 13.08.1999, des Internisten Dr. L. vom 13.08.1999 und des Neurochirurgen Dr. J. vom 04.10.1999 ein. Die Gesamtbeurteilung oblag Prof. Dr. von B. . Dr. N. führte aus, der Unfall vom 22.12.1998 habe zu einer Gehirnerschütterung mit kurzer Bewusstlosigkeit sowie zu einer Halswirbelsäulenzerrung ohne Schädigung des Halsmarkes oder in diesem Bereich austretender Nervenwurzeln geführt. Der linksseitige Os triquetrum-Bruch im Handwurzelbereich verursache keinen Nervenschaden. Die über sieben Monate nach dem Unfall angegebenen Nacken-/Hinterkopfschmerzen und Schwindelbeschwerden seien bei leichtgradiger Gehirnerschütterung nicht mehr auf diesen zurückzuführen. Die angegebenen funktionellen Störungen seien nicht objektivierbar. Die MdE betrage 0 v.H. Bei Dr. L. klagte die Klägerin über Ohnmächtigwerden bei Kopfbewegung, Schmerzen im Bereich der HWS in den Kopf ausstrahlend, Drehschwindel sowie häufig auftretendes Druckgefühl unter dem rechten Rippenbogen ohne ersichtlichen Anlass. Dr. L. führte aus, die im Rahmen der Schwindeldiagnostik durchgeführten kardiologischen Untersuchungen ergaben keinen krankheitsbeweisenden Befund. Eine Duplex-Scan-Untersuchung der Halsschlagader ergab einen normalen Befund. Die MdE betrage 0 v.H. Bei Dr. J. klagte die Klägerin über Beschwerden im Sinne von Schwindel, Übelkeit und Erbrechen sowie Kopfschmerzen und Nackenhinterkopfschmerzen. Es komme ferner zu Druckgefühlen auf den Augen, Ohrendruck, Schluckstörungen und unwillkürlichem Tränenfluss. Seit etwa zweieinhalb Monaten bestünden verstärkte lokale Schmerzen im Nacken, die auch bis in die Brustwirbelsäule (BWS) ausstrahlten. Sie beklagte Gefühlsstörungen im Bereich der Fingerspitzen vor allem der mittleren Finger beidseits. Es lagen Kernspinaufnahmen der HWS vom 03.08.1999 vor und HWS-Übersichtsaufnahmen in zwei Ebenen mit Denszielaufnahmen und Funktionsaufnahmen vom 15.07.1999. Es erfolgte vom Sachverständigen eine radiologische Funktionsuntersuchung. Der Sachverständige führte aus, es fänden sich im Kernspin keine Verletzungszeichen und keine Hinweise auf eine degenerative Erkrankungsform im Bereich der HWS. Aufgrund der Intensität des Unfalltraumas müsse von einer Beeinträchtigung von einem halben Jahr ausgegangen werden. Die jetzt angegebenen Beschwerden seien unfallunabhängig. Unter Auswertung dieser Gutachten kam Prof. Dr. von B. im Abschlussgutachten - datiert vom 09.09.1999 - zu der Auffassung, dass aus dem Unfallereignis vom 22.12.1998 lediglich eine abgeheilte BWK-4-Fraktur resultiere sowie eine kleine knöcherne Absprengung aus dem Os triquetrum der linken Hand. Unfallbedingte Schäden könnten entweder nicht nachgewiesen werden oder seien abgeheilt. Alle Behandlungen ab dem 01.04.1999 müssten als unfallunabhängig gewertet werden. Die MdE betrage 10 v.H.
Mit Bescheid vom 09.12.1999 stellte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis einschließlich 31.03.1999 fest und lehnte gleichzeitig den Anspruch auf Rente wegen des Arbeitsunfalles ab. Als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannte sie: Bewegungseinschränkung der HWS nach Bruch des 4. BWK, Zerrung der HWS, kleine knöcherne Ausrissverletz...