nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 27.08.2001; Aktenzeichen S 13 SF 5028/99 P)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.08.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 8) und 9) der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.

Der Kläger betreibt eine Massagepraxis, in die er eine Angestellte mit der Organisation derselben beschäftigt. Bei ihm führte die Beklagte am 26.11.1997 eine Betriebsprüfung betreffend die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 durch. Mit Bescheid vom 04.12.1997 stellte sie fest, dass die Beigeladenen zu 8) und 9) 1996 dort als Krankentherapeuten tätig waren, ohne dass Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Sie forderte deshalb Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 10.317,94 DM nach, die sie aufgrund einer Neuberechnung mit Bescheid vom 06.04.1998 auf 8.946,64 DM reduzierte. Die Arbeitnehmereigenschaft begründete sie mit deren persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber, der fehlenden Entscheidungsfreiheit der Beschäftigten über die Zahlweise der Patienten und Höhe der Behandlungskosten, der Abrechnung der erbrachten Leistungen mit der Krankenkasse seitens des Klägers, dem fehlenden Unternehmerrisiko der Beschäftigten, der Überlassung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie des Arbeitsmaterials durch den Arbeitgeber und den Erhalt eines festen Stundenlohns. Auch sei die Beschäftigung als Krankentherapeut nach der Verkehrsanschauung dem Bereich der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zuzuordnen. Vorgelegen hatten Rechnungen der Beigeladenen zu 8), die eine eigene Massagepraxis betreibt, betreffend den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.1996 über geleistete Aushilfsarbeit zu einem Stundenlohn von 25,00 DM sowie Rechnungen des Beigeladenen zu 9) von Juli bis Dezember 1996 betreffend den monatlichen Arbeitslohn zu einem Stundensatz von 33,00 DM. Der Beigeladene zu 9) eröffnete am 01.07. 1996 eine eigene Massagepraxis.

Im Widerspruchsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte geltend, beide Mitarbeiter seien als freie Mitarbeiter tätig geworden und hätten ihre Selbständigkeit nicht verlieren wollen. Sie hätten über freie Kapazitäten verfügt und im Vorhinein rechtzeitig mitgeteilt, wann sie mitarbeiten konnten. Erst daraufhin seien die Termine an die Patienten vergeben worden. Aus Gründen der Rentabilität und Zweckmäßigkeit sei die Abrechnung dem Kläger überlassen worden. Zahlweise und Höhe der Behandlungskosten seien im Übrigen sowohl von seiten der gesetzlichen als auch der privaten Krankenkassen vorgegeben. Ein Unternehmerrisiko sei darin zu sehen, dass es von der Arbeitsleistung der Beigeladenen abhing, ob die von ihnen vorgegebenen Stunden tatsächlich auch belegt werden konnten. Der Stundensatz sei unter Berücksichtigung der anteiligen Praxisunkosten (Miet-, Personal-, Verbrauchskosten) errechnet worden. Er habe letztendlich einer entsprechenden prozentualen Gewinnbeteiligung entsprochen. Die Beigeladenen zu 8) und 9) bestätigten die Einlassung des Klägers und gaben an, im Fall ihrer Verhinderung wären Termine abgesagt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch am 04.06.1998 zurück. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass für eine selbständige Tätigkeit nur die freie Arbeitszeiteinteilung sowie das Fehlen von Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sprächen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche dagegen die Zahlung der festvereinbarten Stundenvergütung, die dem Arbeitsentgelt entspreche, das fehlende Unternehmerrisiko, das Fehlen einer eigenen Betriebsorganisation und eigenen Personals, der fehlende Einsatz eigenen Vermögens zur Gewinnerzielung und die Eingliederung in den Praxisbetrieb des Klägers.

Dagegen hat der Kläger am 01.07.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beigeladenen zu 8) und 9) hätten als freie selbständige Mitarbeiter in seinen Geschäftsräumen mitarbeiten wollen. Es sei ihnen freigestellt gewesen, zu bestimmen, wieviele Stunden sie pro Wochen mitarbeiten wollten. Die Vergabe der Termine sei nach dem Wunsch der Mitarbeiter, nicht nach dem des Klägers erfolgt. Die Übernahme der Abrechnung durch den Kläger sei auch vor dem Hintergrund geschehen, dass Patienten sowohl von einem der Beigeladenen als auch vom Kläger persönlich behandelt worden seien. Wären die Patienten mit der Behandlungsweise der Mitarbeiter nicht zufrieden gewesen, hätte sich dies bezüglich der Vergabe der Stunden ausgewirkt. Dies stelle ebenso ein Unternehmerrisiko dar wie das Mitspracherecht vor allem bei kostenverursachenden Maßnahmen.

Dagegen hat die Beklagte eingewandt, die Beigeladenen zu 8) und 9) hätten kein Unternehmerrisiko, sondern ein Einkommensrisiko getragen. Bei schlechter Leistung wäre gewiss der Verlust des Arbeitsplatzes die Folge gewesen. Es sei ...

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