rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 25.07.2003; Aktenzeichen S 6 RJ 661/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten, im Übirgen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an die geschiedene Ehefrau.
Die Klägerin war vom 31.10.1953 bis 16.05.1975 mit dem 1932 geborenen und am 30.06.2001 verstorbenen Versicherten J. B. verheiratet. Mit dem am 16.05.1975 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Regensburg wurde die Ehe auf Antrag des J. B. aus dem Verschulden der Klägerin geschieden, mit Vereinbarung vom 16.05.1975 verzichteten die Beteiligten gegenseitig auf Unterhalt. Die von der Klägerin sodann am 17.08.1979 geschlossene Ehe mit dem versicherten W. R. ist mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 01.12.1982 geschieden worden. Gleichzeitig wurden vom Konto des Antragstellers (Ehemanns) bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf das Konto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,95 DM, bezogen auf den 30.11.1981, übertragen. Im Zeitpunkt seines Todes war der Versicherte J. B. mit der Beigeladenen R. B. verheiratet.
Mit dem am 16.10.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann J. B ... Sie habe seinerzeit auf Unterhalt nur deshalb verzichtet, weil es sonst zu keiner Scheidung gekommen wäre.
Mit Bescheid vom 26.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Witwenrente für geschiedene Ehegatten ab, weil die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt habe. Nach der rechtskräftigen Scheidung ihrer ersten Ehe mit dem Versicherten sei die Klägerin eine zweite Ehe eingegangen, die wiederum geschieden worden sei. Derjenige geschiedene Ehegatte, der zu Lebzeiten des Versicherten wieder heirate, verliere den Rechtsstatus des geschiedenen Ehegatten im Sinne der anspruchsbegründenden Vorschrift des § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dieser Status lebe selbst dann nicht mehr auf, wenn auch die neue Ehe aufgelöst werde. Nachdem die Klägerin kein "geschiedener Ehegatte" im Sinne des Rentenrechts sei, komme auch eine Rentengewährung aus der Versicherung des verstorbenen J. B. nicht in Betracht.
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und vorgebracht, sie begehre lediglich einen Anteil für die 22-jährige Ehezeit und die Erziehung dreier Kinder. Ihr sei von der Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2001 mitgeteilt worden, es könne eventuell erneut Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten bestehen, wenn die geschiedene Ehefrau nicht wieder geheiratet habe. Da sie seit 1981 alleine lebe, sei dies nicht der Fall. Die Aussagen der Beklagten im Schreiben vom 17.07. 2001 und der ablehnende Bescheid vom 18.08.2001 seien widersprüchlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2001 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Anspruch auf die große Witwenrente nach § 243 Abs.2 SGB VI bestehe auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet hätten, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sei. Ein Anspruch auf Rentenleistungen nach § 243 Abs.4 SGB VI bestehe jedoch nicht, wenn die zweite Ehe noch zu Lebzeiten des versicherten ersten Ehemanns geschlossen worden sei. Aus diesem Grund bestehe für die Klägerin kein Rentenanspruch.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und erneut auf die lange Ehezeit und die Erziehung von drei Kindern hingewiesen. Der Gesetzgeber könne nicht ernsthaft erwarten, dass eine spätere Witwe bis zum Tode ihres ersten Ehemannes nicht mehr heirate und die zweite Ehefrau dann besser gestellt sei, die nicht einmal Kinder großziehe. Sie habe ihren erlernten Beruf als Kontoristin bis 1967 nicht ausüben können und sei nicht rentenversichert gewesen. Deshalb habe sie selbst nur einen geringen Rentenanspruch. Aus den Schreiben der Beklagten habe sie entnehmen können, dass sie Anspruch auf eine Teilrente habe.
Mit Urteil vom 25.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Klägerin seien die Voraussetzungen des § 243 SGB VI, insbesondere dessen Abs.4 nicht gegeben. Voraussetzung hierfür sei, dass die Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten erst nach dem Tode des Versicherten erfolgt sei. Die Klägerin sei jedoch bereits am 17.08.1979 eine neue Ehe eingegangen. Durch die Wiederheirat noch zu Lebzeiten des Versicherten habe sie die Stellung des geschiedenen Ehegatten verloren. Da im Fall der Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten bestehe und die gesetzliche Unter...