Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen ge- oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger, ein Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas mit Wohnsitz in seinem Heimatland, hat keine Berufsausbildung durchlaufen und stand zwischen Mai 1970 und Mai 1973 für insgesamt 25 Monate in sieben Beschäftigungsverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD), und zwar wiederholt als Holzfäller, aber auch Hilfsarbeiter (Kabelverleger im Tiefbau und Bauwerker im Hochbau), Bergarbeiter (drei Monate Knappschaftszeit) und zuletzt wieder zwei Monate als Waldarbeiter. Anschließend war er in seinem Heimatland von September 1973 bis April 1974 und zuletzt vom 10.09.1974 bis 07.04.1989 als Bauarbeiter und als Baustellenwächter beschäftigt und bezog auf einen zunächst unbekannten Rentenantrag hin (der Versicherungsträger in M. hatte gegenüber der Beklagten den zweiten Antrag vom 01.10.1990 angegeben) nach unterschiedlichen Angaben des Versicherungsträgers in T. (Republik S. auf dem Gebiet Bosnien-Herzegowina) und des Versicherungsträgers in M. (Bosnien-Herzegowina) Invalidenrente ab 08.04. oder 10.04.1989.
Dem Rentenbezug zu Grunde lag ein unbekannt gebliebenes Gutachten der Invalidenkommission M. vom 07.04.1989 (Verlust der Arbeitsfähigkeit), das die Invalidenkommission in I. unter Bezug auf die frühere Untersuchung des Klägers am 07.04.1989 und auf Grund älterer Kurzbefunde in einem Gutachten vom 22.03.1991 neu aufbereitete. Bei den Diagnosen "kompensierte obstruktive Myokardiopathie, chronische Insuffizienz der Koronararterien und Zustand nach fibrillatio atriorum (Vorhofflimmern)" laut Entlassungsschein des Krankenhauses M. zur stationären Behandlung des Klägers vom 11.12.1987 bis 09.01.1988 sowie "reaktives neurasthenisch-depressives Syndrom, chronisches Zervikal- und Lumbosakralsyndrom und (ohne Befunde oder irgendwelche Belege) Geschwür des Zwölffingerdarms" wurde der Kläger seit dem 07.04.1989 nicht mehr für fähig gehalten, im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine nennenswerte Erwerbstätigkeit zu verrichten.
Durch die Übersendung des zwischenstaatlichen Rentenantrags vom 01.10.1990 an die Beklagte erst nach sieben Monaten, den Wohnsitzwechsel des Klägers und den anschließenden Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina war der Kläger für eine von der Beklagten geplante Begutachtung in der BRD nicht erreichbar. Nach zwei Schreiben an den Kläger vom 30.05. und 16.10.1997 unter wahrscheinlich unrichtiger Adresse - der Rückschein eines Einschreibens kam jedenfalls nicht in Rücklauf - lehnte die Beklagte einen Rentenantrag vom 01.10.1990 mit Bescheid vom 05.12.1997 wegen fehlender Mitwirkung ab (Lebensbescheinigung nicht vorgelegt und Bankverbindung nicht bekannt gegeben) und stellte diesen Bescheid - der Kläger war laut Postvermerk verzogen - durch öffentliche Benachrichtigung gemäß Art.15 Abs.2 Satz 2 VwZVG zu (Aushang am 21.01.1998, Abnahme am 23.02.1998).
Bereits am 28.01.1998 war der Beklagten ein Schreiben des Versicherungsträgers in M. zugegangen, der in Beantwortung einer Anfrage der Beklagten vom 20.03.1997 mitteilte, der Wohnort des Klägers sei unbekannt und der Rentenfall an den Versicherungsträger der Republik S. abgegeben worden. Letzterer übersandte auf Anforderung der Beklagten daraufhin das Gutachten der Invalidenkommission T. vom 29.03.2000. In diesem wiesen die Ärzte auf eine stationäre Behandlung des Klägers im März 1999 in der Neurologischen Abteilung des Allgemeinkrankenhauses T. nach einem Schlaganfall mit Schwäche im rechten Arm und im rechten Bein und Doppelbilder hin (ein Computertomogramm vom 30.04.1999 soll eine hypodense Zone im linken Vorderbereich des Gehirns entsprechend einer Ischämie gezeigt haben) sowie auch auf den Entlassungsbericht zur stationären Behandlung vom 10. bis 22.03.1999 mit der neuropsychiatrischen Diagnose "Arrhythmia absoluta, Proteinuria D.M. latens (latenter Diabetes mellitus)" und diagnostizierte einen Zustand nach vertebrobasilärem Insult (nur noch die grobe motorische Kraft des rechten Arms soll geschwächt sein), eine absolute Arrhythmie, eine chronische kompensierte Myocardiopathie und eine Sehschwäche des linken Auges (Visus rechts 1,0 und links 4/60). Die Invalidenkommission T. hielt den Kläger seit dem 29.03.2000 für leistungsunfähig für jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts und damit für invalide.
Dem Gutachten lag unter anderem der Entlassungsbericht des Allgemeinkrankenhauses T. zur Behandlung vom 10.03. bis 22.03.1999 unter den Diagnosen "Anisokorie post traum. (seitenungleiche Weite der Pupillen durch traumatische Veränderung des Irismuskels), status post contusio oculi bulbi sinistris, Arrhythmia absoluta, Proteinuria, Diabetes mellitus latens" bei; vermerkt war hier ein...