nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.01.2004; Aktenzeichen S 44 P 175/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 3 P 2/04 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I ab Januar 2001 streitig.

Der 1955 geborene Kläger leidet an einer "dysthymen, undifferenzierten somatoformen Störung, diffusen Beschwerden des Bewegungsapparates bei degenerativen Veränderungen und einer Adipositas permagna". Nachdem bereits seine Anträge vom 08.08.1997 und 01.07.1998 auf Leistungen der Pflegestufe I nach Einholung von mehreren Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) abgelehnt worden waren, beantragte er am 15.01.2002 erneut eine Leistungsbewilligung.

Der MDK kam in seinem Gutachten vom 15.03.2002 zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von 36 Minuten täglich und im Bereich der Hauswirtschaft ein solcher von 90 Minuten täglich vorläge.

Mit Bescheid vom 03.04.2002 wurde der Antrag abgelehnt.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde nach Einholung eines weiteren Gutachtens des MDK vom 04.07.2002 (Grundpflege 18 Minuten täglich/Hauswirtschaft 90 Minuten täglich) mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Das letzte Gutachten des MDK sei realitätsfern, weil es seinem Gesundheitszustand und seiner Pflegebedürftigkeit in keinster Weise gerecht geworden sei, obwohl sich der Gesamtgesundheitszustand verschlechtert habe. Die Pflegekraft Frau U. S. gebe es nicht mehr.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.H. H ... Dieser ist in seinem Gutachten vom 03.12.2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von 16 Minuten pro Tag und ein hauswirtschaftlicher Bedarf von 45 Minuten pro Tag vorliege, also ein Gesamtzeitaufwand von 74 Minuten, weshalb die Pflegestufe I nicht gegeben sei.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2003 vorgetragen hatte, dass zwischenzeitlich eine Verschlimmerung in seinem Gesundheitszustand eingetreten sei, hat die Beklagte hierzu ein erneutes MDK-Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 13.10.2003 ist festgestellt worden, dass der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege 18 Minuten täglich und der in der Hauswirtschaft 90 Minuten täglich betrage.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pflegestufe I nach § 14 Satz 1 und § 15 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) lägen nicht vor. Dies ergebe sich für das Gericht aus den inhaltlich übereinstimmenden und überzeugend dargelegten medizinischen Beurteilungen. Sei noch im Gutachten des MDK vom 29.09.2000 ein Grundpflegebedarf von 36 Minuten ermittelt worden, so habe sich dieser in der Folge bis zum letzten Gutachten des MDK vom 13.10.2003 durchgehend auf 16 bzw. 18 Minuten belaufen. Übereinstimmend seien sowohl von den Gutachtern des MDK als auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.H. erhebliche körperliche Beschwerden und pflegebegründende Diagnosen festgestellt worden. Aus diesen folge aber nach einhelliger Ansicht der Ärzte noch kein Hilfebedarf, wie er den gesetzlich festgelegten Pflegezeiten der Pflegestufe I entspreche. Das Gericht habe keinen Anlass, diese Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger vielfach geschilderte schwierige persönliche und finanzielle Situation könne daher zumindest gegenwärtig nicht durch finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung gemildert werden. Allerdings erscheine es dem Gericht sachgerecht, dem Kläger weiterhin aktive Unterstützung durch die Krankenversicherung bei der Suche nach einer stationären Therapie seiner Beschwerden zukommen zu lassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger erneut aus, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen und der daraus resultierende Hilfebedarf nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.01.2004 sowie den Bescheid vom 03.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Januar 2001 Leistungen der Pflegestufe I zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der vorliegenden zahlreichen Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass die zeitlichen Vorgaben der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt seien. Die medizinischen Beurteilungen seien inhaltlich übereinstimmend und überzeugend dargelegt. Substantiierte Einwände habe der Kläger hiergegen nicht erhoben.

Zur Ergä...

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