nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 06.10.2003; Aktenzeichen S 9 P 107/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I ab Februar 2002 streitig.
Die 1985 geborene Klägerin, die an einem cerebralen Anfallsleiden mit psychischer Entwicklungsstörung leidet, beantragte am 13.07.1995 Leistungen der Pflegestufe I.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Bayern (MDK) kam in seinem Gutachten vom 15.09.1995 zu dem Ergebnis, Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I läge nicht vor, woraufhin eine Leistungsbewilligung abgelehnt wurde.
Nach einer erneuten Antragstellung vom 04.02.1997 wurde nach Einholung eines weiteren MDK-Gutachtens vom 26.03.1997 ebenfalls eine Leistungsbewilligung abgelehnt.
Ebenso wurde ein erneuter Leistungsantrag vom 16.07.1997 nach Einholung eines MDK-Gutachtens vom 26.10.1998 abgelehnt.
Am 19.02.2002 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Der MDK kam in seinem Gutachten vom 05.06.2002 erneut zu dem Ergebnis, Pflegestufe I läge nicht vor, nachdem im Bereich der Grundpflege ein Zeitbedarf von 19 Minuten täglich und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein solcher von 60 Minuten täglich festgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 14.06.2002 wurde daraufhin erneut eine Leistungsgewährung abgelehnt.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde geltend gemacht, die Klägerin sei 80 v.H. geistig behindert und brauche Anleitungen für alle Lebensbereiche. Sie könne sich allein nicht orientieren und brauche immer Begleitung. Haare waschen könne sie alleine, allerdings müsse ihr immer gesagt werden, was danach folge. Zähneputzen würde sie ebenfalls alleine verrichten können, aber auch hier müsse ihr gesagt werden, was getan werden müsse. Dasselbe gelte für das Essen. Sie könne kein Brot schneiden, weshalb dieses mundgerecht vorbereitet werden müsse. Nach einem Anfall sei ständige Betreuung notwendig, da sie körperlich sehr schwach sei.
Nach Einholung eines MDK-Gutachtens nach Aktenlage vom 24.07.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, ihre Mutter erbringe erhebliche Mehrleistungen, die bislang nicht berücksichtigt worden seien.
Nach Beiziehung der Schwerbehindertenakte der Klägerin und Befundberichten von Dr.R. und Unterlagen der privaten Förderschule Lebenshilfe e.V. hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau Dr.F ... In ihrem Gutachten vom 12.08.2003 kam die Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, im Bereich der Grundpflege läge ein Gesamthilfebedarf von 48 Minuten täglich vor und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein solcher von 60 Minuten, insgesamt also ein Pflegebedarf von 108 Minuten. Die Voraussetzungen der Pflegestufe I lägen somit vor.
Dem Gutachtensergebnis hat sich die Beklagte nicht anzuschließen vermocht. Die Sachverständige habe bei der monatlichen Regelblutung einen Hilfebedarf berücksichtigt. Dieser Hilfebedarf fände nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Wertung (BSG-Urteile vom 29.04.1999, Az.: B 3 P 7/98 R, Az.: B 3 P 13/98 R). Verrichtungen, die nicht wenigstens einmal wöchentlich vorkommen würden, könnten nicht zum würdigen Hilfebedarf zugezählt werden. Des Weiteren finde die Ermahnung an die Klägerin beim Essen, nicht die Finger, sondern das Besteck zu nutzen, keine Berücksichtigung. Laut BSG-Urteil vom 26.11.1998 Az.: B 3 P 12/97 R würden die allgemeine Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft der Pflegeperson und deren Aufforderung an den Behinderten zur Durchführung bestimmter Verrichtungen (mögen sie auch im Laufe des Tages immer wieder notwendig werden und in ihrer Summierung durchaus auch eine nervliche Belastung für die Pflegeperson darstellen) keine nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu berücksichtigende Hilfeleistung darstellen, weil sie mit keiner derartigen Bindung der Pflegeperson einhergehen würden. Auch die Verhinderung von übermäßigem Essen finde keine Berücksichtigung. Das BSG habe hierzu in seinem Urteil vom 28.06.2001, Az.: B 3 P 7/00 R, festgestellt, dass es sich hierbei um eine allgemeine Aufsicht zur Vermeidung einer Selbstgefährdung durch übermäßiges Essen, vergleichbar einer Aufsicht zur Vermeidung von aktiv-aggressiven Verhaltensweisen, handele. Es würden also die Hilfen bei der Monatsblutung (2 Minuten täglich) und der Nahrungsaufnahme (15 Minuten täglich) entfallen. Somit verbleibe ein grundpdflegerischer Hilfebedarf von 31 Minuten pro Tag.
Mit Urteil vom 06.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer habe im Ergebnis keinerlei Zweifel, dass der von ...