nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 29.01.1998; Aktenzeichen S 1 RJ 117/94)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen B 11 AL 5/03 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 1998 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1994 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1992 (Leistungsfall vom 19.05.1992).

Die im Jahre 1948 geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige und Mutter von fünf Kindern, hat nach ihren Angaben im Rehabilitations- und Rentenverfahren keinen Beruf erlernt; auch ein Anlernberuf oder eine abgelegte Prüfung wurden von ihr verneint. Bei Begutachtungen im späteren Rechtsstreit gab sie wiederholt an, in der Türkei von 1962 bis 1964 eine Ausbildung bzw. Lehre als Schneiderin durchlaufen zu haben, wobei aber nie ein Ausbildungsnachweis beigebracht wurde.

In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hatte die Klägerin mit größeren Unterbrechungen seit Juni 1971 Versicherungszeiten zurückgelegt, und zwar zwischen Juni 1971 und Juli 1981 als Näherin, November/Dezember 1981 als Abfüllerin, Januar 1987 bis November 1988 als Näherin (Industrienäherin - Textilarbeiterin) und von November 1989 bis Dezember 1990 als Versandarbeiterin/ Textilsortiererin. Seitdem war sie arbeitsunfähig krank oder arbeitslos.

Laut den vom Sozialgericht Augsburg eingeholten Auskünften der letzten zwei Arbeitgeber (Firma T. Textil vom 16.05.1994 und Firma G. vom 16.05.1994) war sie als Näherin am Konfektionsautomaten (Bleibandaufketteln und Einsäumen, Gardinenband aufnähen - Anlernzeit zwei bis drei Monate) und als Hilfsarbeiterin/Textilsortierin (Anlernzeit nicht erforderlich) beschäftigt.

Am 19.05.1992 stellte sie bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ darauf hin zwei ärztliche Gutachten erstellen.

Der Internist und Lungenarzt Dr.H. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25.09.1992 "Asthma bronchiale, Übergewicht, Neigung zu Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen sowie Drehmanschettensyndrom links bei Manschettenteildefekt linke Schulter" und war der Auffassung, die Klägerin könne vollschichtig leichte staubarme Arbeiten teilweise im Sitzen (ohne dauerndes Gehen und Stehen) verrichten. Im orthopädischen Gutachten des Dr.G. vom 22.09.1992 wurden an Gesundheitsstörungen eine Neigung zu Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen sowie ein Drehmanschettensyndrom links bei Manschettenteildefekt linke Schulter festgestellt und der Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeiten für zumutbar gehalten.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.K. vom Ärztlichen Dienst lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.1992 die Gewährung einer Rente ab, weil die Klägerin trotz Asthma bronchiale, Übergewichts, Neigung zu Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen und Drehmanschettensyndroms links bei Manschettenteildefekt linke Schulter noch leichte staubarme Arbeiten, teilweise im Sitzen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Atemreizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein könne.

Die Klägerin erhob hiergegen wegen ihrer Asthmaanfälle Widerspruch. Die Widerspruchsstelle zog umfangreiche ärztliche Unterlagen bei und ließ vom Lungenarzt Dr.H. ein (nicht datiertes) Gutachten (wohl vom Mai 1993) erstellen. Dieser Arzt kam nach Untersuchung der Klägerin am 31.03.1993 zu den Diagnosen eines gemischtförmigen Asthma bronchiale und einer Übergewichtigkeit, die Klägerin könne aber durchaus noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Meidung von Belastungen mit Dampf, Rauch, Staub, Temperaturwechsel und anderen bronchialen Reizstoffen verrichten. Eventuell könne ein Heilverfahren durch Gewichtsreduktion sowie Intensivierung und Optimierung der Therapie eine Besserung erbringen, insgesamt seien die Befunde zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht völlig ausreichend, so dass auch ein Heilverfahren hierüber mehr Aufschluss geben könnte.

Die Beklagte ließ das vorgeschlagene Heilverfahren in der Klinik B. vom 01. bis 29.12.1993 durchführen. Dort wurde erneut ein gemischtförmiges Asthma bronchiale und ein Rotatorenmanschetten-Syndrom links diagnostiziert und die Klägerin als arbeitsfähig mit vier Tagen Arbeitsruhe entlassen; die Ärzte waren der Ansicht, die Klägerin könne mittelschwere Arbeiten ohne Gefährdung durch Zugluft und inhalative Reizstoffe sowie ohne Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten. Vermerkt ist im Entlassungsbericht ...

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