nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 08.10.1996; Aktenzeichen S 7 Al 207/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08. Oktober 1996 und der Bescheid der Beklagten vom 13.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.1995 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag der Klägerin im Schreiben vom 09.12.1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin weitere 4.447,71 DM an Lehrgangsgebühren zu erstatten hat.
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin, die Anglistik und Slawistik studiert hatte, nahm nach dem Bezug von Arbeitslosengeld vom 02.05.1994 bis 28.04.1995 in Nürnberg an der beruflichen Bildungsmaßnahme "Fachfrau für internationalen Handel" (Maßnahme Nr 735 233 94) teil. Auf ihren Antrag vom 12.04.1994 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.1994 ua Lehrgangsgebühren in Höhe von 10.377,99 DM, das entspricht 70 % der vollen Lehrgangsgebühren. Der Bescheid wurde rechtsverbindlich.
Im Dezember 1994 beantragte die Klägerin, ihr den 30-prozentigen Eigenanteil in Höhe von 4.447,71 DM zu erstatten. Die Maßnahmen vor und nach dem von ihr besuchten Lehrgang seien von der Beklagten jeweils zu 100 % finanziert worden. Gegenüber den Teilnehmern dieser Kurse fühle sie sich benachteiligt. Das nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gegebene Ermessen sei falsch ausgeübt worden. Da gleiche Vorgänge gleich zu behandeln seien, sei eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten.
Mit Bescheid vom 13.01.1995 lehnte es die Beklagte ab, die Lehrgangsgebühren in voller Höhe zu erstatten. Zur Zeit der Überprüfung der Förderungsfähigkeit der Maßnahme habe am Maßnahmeziel generell kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestanden. Außerdem hätten die Lehrgangsgebühren über dem festgelegten Richtwert des Landesarbeitsamtes (LAA) Nordbayern gelegen. Der Rechtsbehelf blieb im Widerspruchsbescheid vom 29.05.1995 ohne Erfolg. Die Klägerin hätte gemäß § 16 Abs 2 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) nur dann Anspruch auf Erstattung der vollen Lehrgangsgebühren, wenn zwischen dem Arbeitsamt (AA) und dem Maßnahmeträger Einvernehmen über die Höhe der Lehrgangskosten hergestellt worden wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Ob ein Einvernehmen hätte hergestellt werden müssen, könne die Klägerin nicht prüfen lassen. Gegen die Entscheidung des AA Nürnberg, ein Einvernehmen nicht herzustellen, hätte nur der Maßnahmeträger als Adressat des Verwaltungsaktes vorgehen können.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin, wie teilweise schon im Widerspruchsverfahren, ausgeführt: Aus der Statistik der Beklagten bezüglich der Fachfrauen für den internationalen Handel ergebe sich ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse. An den vor dem Mai 1994 durchgeführten Lehrgängen habe die Beklagte stets ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bejaht und die Teilnahme auch stets zu 100 % gefördert. Die Kosten für die Maßnahme hätten sich nicht geändert, auch nicht andere Förderungsvoraussetzungen. Die Beklagte habe den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil sie die verschiedenen Maßnahmen und deren Teilnehmer nicht gleich behandelt habe. An der geringen Kostendifferenz von 0,15 DM pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde könne das Einvernehmen nicht scheitern, denn es handle sich dabei um einen Richtwert. Auch hätte die Beklagte mit dem Maßnahmeträger über den Preis sprechen müssen. Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb aufzuheben, weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Förderung. Eine Kontrolle des Verwaltungshandelns wäre nicht gewährleistet, wenn die Entscheidung bezüglich des Einvernehmens zwischen der Beklagten und dem Maßnahmeträger nicht gerichtlich überprüft werden könnte; die Beklagte müsse ihr Handeln an Recht und Gesetz messen lassen, wie es das Grundgesetz vorsehe.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben, die Frage, ob das Einvernehmen zwischen dem dafür zuständigen AA Nürnberg und dem Maßnahmeträger herzustellen gewesen wäre, könne nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein.
Mit Urteil vom 08.10.1996 hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth die Klage abgewiesen. Für eine 100-prozentige Übernahme der Lehrgangsgebühren fehle das Einvernehmen zwischen der Beklagten und dem Träger der Maßnahme über die Höhe der Lehrgangskosten. Außerdem habe die Beklagte ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Maßnahme verneint. Die Klägerin könne nicht gerichtlich prüfen lassen, ob ein Einvernehmen hätte hergestellt werden müssen.
Gegen das ihr am 26.11.1996 zuge...