Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 07.04.1997; Aktenzeichen S 7 Ar 255/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 7.4.1997 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Lehrgangsgebühren anläßlich seiner Umschulung zum Tischler in der Zeit vom 27.9.1993 bis zum 26.6.1995 in vollem Umfang oder nur zu 70 vH zu erstatten hat.

Der 1965 geborene Kläger beantragte im September 1993 die Förderung seiner Teilnahme an der Umschulung zum Tischler im oben genannten Zeitraum.

Mit Bescheid vom 29.9.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger ua Lehrgangsgebühren in Höhe von 70 % des Gesamtbetrages von 19.567,88 DM und somit in Höhe von 13.697,52 DM (das Sozialgericht hat den bewilligten Betrag für Lehrgangsgebühren zwar mit 8.238,– DM im Tatbestand seines Urteils beziffert; der richtige Betrag von 13.697,52 DM ergibt sich jedoch aus dem Bescheid Bl 20 sowie dem Maßnahmebogen Bl 19 der Beklagtenakte).

Der Stundensatz der Maßnahme, an der der Kläger teilnahm, belief sich laut Stellungnahme des Arbeitsamts Mainz vom 18.2.1997 je Teilnehmer auf 7,13 DM. Der Richtwert betrug je Teilnehmer 7,20 DM.

Im Oktober 1994 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheids gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X), weil die Begrenzung der Übernahme der Lehrgangsgebühren in Höhe von 70 vH willkürlich sei, weil die Beklagte einen ein halbes Jahr früher begonnenen inhaltsgleichen Lehrgang insoweit zu 100 % gefördert habe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.6.1995 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Übernahme der notwendigen Lehrgangskosten in voller Höhe scheitere daran, daß ein Einvernehmen zwischen dem Arbeitsamt und dem Maßnahmeträger über die Höhe der Lehrgangskosten nicht habe hergestellt werden können, weil kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme bestanden habe und auch die angesetzten Kosten in Höhe von 19.567,88 DM nicht den Kosten vergleichbarer Maßnahmen entsprochen hätten. Außerdem hätten die Arbeitsämter zu Ende des Jahres 1993 wegen der knapp bemessenen Haushaltsansätze für die Förderung der beruflichen Bildung nur noch eine 70 %ige Förderung gewähren können.

Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 11.9.1995 zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 7.4.1997 als unbegründet abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil die Voraussetzungen zur Erteilung eines Zugunstenbescheides mit voller Übernahme der Lehrgangskosten gemäß § 44 SGB X nicht erfüllt seien. Eine volle Erstattung der Lehrgangsgebühren komme nach § 16 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 29.4.1993 in der Fassung der 20. Änderungsanordnung vom 16.3.1994 nur in Betracht, wenn ua zwischen Arbeitsamt und Maßnahmeträger Einvernehmen über die Höhe der Lehrgangskosten hergestellt worden sei. Dieses Einvernehmen dürfe nur hergestellt werden, wenn die Lehrgangsgebühren den Richtwert im Sinne des § 10 Abs. 4 AFuU nicht überstiegen und am Maßnahmeziel ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehe. Zwar sei vorliegend der Richtwert eingehalten, dennoch habe die Beklagte ihr Einvernehmen nicht willkürlich verweigert. Nur dann müsse sie sich wie bei einem erteilten Einvernehmen behandeln lassen. Denn sie habe bei der Übernahme der Lehrgangsgebühren in Höhe von 70 % maßgeblich die zumindest ab Mitte 1993 als angespannt zu bezeichnende Haushaltslage berücksichtigt. Außerdem habe an dem Maßnahmeziel im September 1993 kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestanden. Ein solches liege nur vor, wenn es aus der Sicht des Arbeitsmarktes erforderlich sei, daß der Antragsteller gerade an der fraglichen Maßnahme teilnehme. Dies sei jedoch nicht gegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger für die Arbeitsvermittlung als besonderer Problemfall dargestellt habe, so daß aus diesem Grunde gerade der Besuch dieser Maßnahme erforderlich gewesen wäre. Überdies sei auch nicht erkennbar, daß die Wiedereingliederungsmöglichkeiten nach Ende der Ausbildung für Tischler als besonders günstig einzustufen seien.

Gegen das ihm am 24.6.1997 zugestellte Urteil wendet sich die vom Kläger am 10.7.1997 eingelegte Berufung, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt, die AFuU in der Fassung der 19. Anderungsanordnung vom 8.3.1991 verstoße gegen höherrangiges Recht, wovon auch das Sozialgericht Mannheim in einem Urteil vom 27.5.1994, Az: S 12/9 Ar 1093/93 ausgegangen sei. Die Übernahme der Lehrgangsgebühren lediglich in Höhe von 70 vH stelle eine reine Willkürentscheidung dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 7.4.1997 sowie den Be...

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