Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 14.11.1994; Aktenzeichen S 7 Ar 316/93)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.1996; Aktenzeichen 11 BAr 139/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.11.1994 – S 7 Ar 316/93 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Zahlung höherer Lehrgangsgebühren im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme.

Auf einen entsprechenden Antrag vom 27.8.1993 bewilligte das Arbeitsamt Mainz der Klägerin für die Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme „Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau” in der E. Schule W. die Zahlung von Lehrgangsgebühren in Höhe von 9.823,28 DM sowie von Prüfungsgebühren in Höhe von 210,– DM. Der bewilligte Betrag in Höhe von 9.823,28 DM (Lehrgangsgebühren) entspricht einem Anteil von 70 vH der tatsächlichen Lehrgangsgebühren in Höhe von 14.033,25 DM.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid, soweit ihr lediglich 70 vH der tatsächlichen Lehrgangsgebühren bewilligt worden waren, Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 15.11.1993 wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Mainz den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 45 AFG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AFuU) ein Anspruch auf nur 70 vH der tatsächlichen Lehrgangsgebühren bestehe, weil mit dem Maßnahmeträger das erforderliche Einvernehmen nicht habe hergestellt werden können; am Maßnahmeziel bestehe nämlich kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse.

Die Klägerin hat daraufhin am 20.12.1993 Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben, mit der sie insbesondere auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen hat, in der sie sich als arbeitslose Vollwaise befinde; auch könne sie nicht mehr von ihrem inzwischen verstorbenen Großvater – wie dies bisher geschehen sei – unterstützt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.10.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1993 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesamten Lehrgangsgebühren für die Bildungsmaßnahme „Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau” zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst dargelegt, daß sie die von der Klägerin angegriffene Entscheidung für rechtmäßig halte, Im übrigen hat sie noch hervorgehoben: Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Durchführung der von der Klägerin besuchten Maßnahme könne nicht bejaht werden. Dies gehe auch aus dem Jahresbericht zum Arbeitsmarkt 1993 hervor. Danach seien im Juni 1993 im Bezirk des Arbeitsamtes Mainz 1.042 arbeitslose Warenkaufleute gemeldet gewesen, demgegenüber hätten lediglich 133 offene Stellen gestanden. Die Groß- und Außenhandelskaufleute seien in den genannten Summen enthalten. Nach neuester Erkenntnis stelle sich das Verhältnis sogar noch ungünstiger dar.

Mit Urteil vom 14.11.1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Lehrgangsgebühren. Der Umfang der nach § 45 AFG zu tragenden Kosten der Fortbildungsmaßnahme werde im einzelnen nach der Anordnung des Verwaltungsrats des Bundesamts für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung in der Fassung vom 8.3.1991 bestimmt. Nach § 12 Abs. 5 der Anordnung bestehe ein Anspruch auf volle Erstattung der Lehrgangsgebühren nur dann, wenn ein Einvernehmen zwischen Arbeitsamt und Maßnahmeträger hergestellt sei oder es sich bei der Maßnahme um eine Auftragsmaßnahme handele; im Falle der Klägerin seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Auch könnten die schlechte finanzielle Situation der Klägerin und deren schwierige persönliche Lage zu keiner anderen Beurteilung führen, da die Bemessung der zu erstattenden Fortbildungskosten nicht einzelfallbezogen, sondern allgemeingültig erfolge.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.1.1995 zugestellte Urteil am 22.2.1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Regelung des § 12 Abs. 5 AFuU a.F., auf die sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich stütze, sei von der Ermächtigungsnorm, dem § 45 i.V.m. § 39 AFG, nicht mehr gedeckt. Die Regelung verstoße gegen höherrangiges Recht, soweit sie die Übernahme der Lehrgangsgebühren in voller Höhe an das Einvernehmen des Arbeitsamtes mit dem Maßnahmeträger binde und dieses nur für den Fall eines arbeitsmarktpolitischen Interesses zwingend herstelle. Dieser Norminhalt stelle sich als eine unzulässige Abänderung von § 45 Satz 4 AFG dar. § 45 AFG legitimiere die Beklagte zur ganzen oder teilweisen Kostenübernahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Welche Kriterien sie hierbei anzuwenden habe, werde durch § 45 Satz 3 bis 5 AFG festgelegt. Neben dem Vorrang der Teilnahme bei notwendigen Maßnahmen sei der Bundesanstalt die Differenzierung nach arbeitsmarktpolitischen Zielgruppen vorgegeben...

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