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Bayerisches LSG Urteil vom 18.10.2000 - L 16 LW 4/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 02.12.1999; Aktenzeichen S 30 LW 89/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen B 10 LW 5/01 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.12.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 11.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.1999 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs.3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gemäß § 3 Abs.1 Ziff.1 ALG in der Zeit vom 01.12.1998 bis 31.08.1999.

Die am ...1954 geborene Klägerin ist, wie die Beklagte im Bescheid vom 30.12.1994 feststellte, ab 01.01.1995 als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG versicherungspflichtig. Sie stellte am 04.01.1995 Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie seit 01.08.1994 als Arzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt war, mit einem damals monatlichen Bruttoentgelt von 1.500,00 DM. Mit Bescheid vom 30.08.1995 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht, da das Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße betrage und deshalb die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG erfüllt seien. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere den Wegfall oder die Verringerung des Einkommens unverzüglich anzuzeigen.

Im November 1998 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.12.1998 für neun Monate ihr Beschäftigungsverhältnis unterbreche. Mit Bescheid vom 11.03.1999 hob die Beklagte die Befreiung auf und stellte fest, dass ab 01.12.1998 als Ehegatte eines Landwirts Versicherungspflicht bestehe. Der Beit...

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