nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 02.12.1999; Aktenzeichen S 30 LW 89/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.12.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 11.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.1999 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs.3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gemäß § 3 Abs.1 Ziff.1 ALG in der Zeit vom 01.12.1998 bis 31.08.1999.
Die am ...1954 geborene Klägerin ist, wie die Beklagte im Bescheid vom 30.12.1994 feststellte, ab 01.01.1995 als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG versicherungspflichtig. Sie stellte am 04.01.1995 Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie seit 01.08.1994 als Arzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt war, mit einem damals monatlichen Bruttoentgelt von 1.500,00 DM. Mit Bescheid vom 30.08.1995 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht, da das Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße betrage und deshalb die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG erfüllt seien. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere den Wegfall oder die Verringerung des Einkommens unverzüglich anzuzeigen.
Im November 1998 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.12.1998 für neun Monate ihr Beschäftigungsverhältnis unterbreche. Mit Bescheid vom 11.03.1999 hob die Beklagte die Befreiung auf und stellte fest, dass ab 01.12.1998 als Ehegatte eines Landwirts Versicherungspflicht bestehe. Der Beitragsrückstand wurde mit 1.355,00 DM beziffert.
Ihren Widerspruch vom 02.04.1999 begründete die Klägerin damit, dass sie während der Unterbrechung ihrer Festanstellung in der Arztpraxis W ... geringfügig beschäftigt sei. Ab 01.10.1999 arbeite sie wieder halbtags. In der Zwischenzeit zahle sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, was durch einen Bescheid der BfA nachgewiesen sei. Außerdem würden ab 01.04.1999 für geringfügig Beschäftigte ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. Da sie rentenversichert sei bitte sie um Beitragsbefreiung von der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, eine Befreiung könne nicht ausgesprochen werden, da das Erwerbseinkommen der Klägerin 1/7 der Bezugsgröße nicht überschreite. Die Beiträge für geringfügig Beschäftigte erfüllte den Befreiungstatbestand nach § 3 Abs.1 Nr.1 ALG ebenfalls nicht. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen, ebenso sei der am 06.04.1999 gestellte Antrag auf Befreiung aus diesen Gründen abzulehnen.
Nachdem die Klägerin am 01.09.1999 ihre Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, befreite die Beklagte sie mit Bescheid vom 04.11.1999 von der Versicherungspflicht. Der Beitragsstand betrug 3.140,00 DM. Mit Bescheid vom 05.10.1999 machte die Beklagte die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 01.12.1998 bis 30.09.1999 einschließlich der Säumniszuschläge geltend. Die Gesamtsumme betrug 3.437,00 DM.
Die Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 13.05.1999 wurde damit begründet, dass die Klägerin für nur 10 Monate Beiträge keinerlei Rentenansprüche erwerbe und sie deshalb diese Beiträge ohne Gegenleistung zu bezahlen habe. Der einzige Grund für die Beitragszahlung und Versicherungspflicht sei ihre Ehe mit einem Landwirt. Außerdem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie zur BfA Beiträge entrichte.
Die Beklagte wies daraufhin, dass für die Wartezeiterfüllung Zeiten der Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet würden. Im Übrigen sei die Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts nach der Rechtsprechung des BSG verfassungsgemäß. Es wurde beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Mit Urteil vom 02.12.1999 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin nach § 1 Abs.3 ALG als Ehefrau eines Landwirts versicherungspflichtig sei. Das BSG habe auch entschieden, dass diese Bestimmung verfassungsgemäß sei und deshalb die Pflichtversicherung für alle Ehefrauen von Landwirten Anwendung finde. Die Klägerin habe bis zum streitigen Zeitpunkt die Befreiungsbestimmung des § 3 ALG in Anspruch genommen. Im Übrigen erleide die Klägerin durch ein Wiederaufleben der Versicherungspflicht keinen Nachteil, da für die Wartezeit auch Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Die im streitigen Zeitraum bestehende Doppelversicherung durch die Bezahlung freiwilliger Beiträge zur BfA habe die Klägerin selbst zu verantworten.
Gegen das am 04.01.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 24.01.2000 Berufung ein. Sie macht geltend, in der Zeit vom Dezember 1998 bis August 1999 von der Beitragspflicht befreit zu w...