rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. Vermögen. Wertpapiere. Treuhand. Beweislast. Eheähnliche Gemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Wer sich darauf beruft, das auf seinem Konto vorhandene Vermögen gehöre einem anderen, trägt hierfür die objektive Beweislast.
Normenkette
SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5, § 193 Abs. 1-2, § 330 Abs. 2, § 335; SGB X § 45 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, 3 Nr. 2, Abs. 4; AlhiVO § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.03.2003; Aktenzeichen S 5 AL 683/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (11.347,73 EUR) und zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (4.564,09 EUR).
Der 1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs (ab 30.09.1999) Arbeitslosengeld (Alg). Für die anschließende Zeit beantragte er am 15.08.1999 Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zu den Alhi-Anträgen vom 15.08.1999/21.08.2000 verneinte der Kläger die Frage nach dem Zusammenleben mit einem Partner in Haushaltsgemeinschaft. An Vermögen gab er am 15.08.1999/21.08.2000 lediglich 2.036,42 DM/ 4.266,42 EUR (Investmentrente) und 940,00 DM/ 404,69 DM Bargeld/Bankguthaben an. Die Frage nach Grundstückseigentum verneinte er. Einen zum 31.01.1999 fällig gewordenen Bausparvertrag über 15.000,00 DM habe er zur Darlehenstilgung verwendet.
Mit Bescheid vom 15.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 30.09.1999 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530,00 DM, Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0. Der wöchentliche Leistungssatz betrug 419,16 DM. Ab 01.10.2000 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen des Rentenbezugs des Klägers (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) auf.
Durch Mitteilung des Hauptzollamtes R. vom 07.05.2001 erfuhr die Beklagte erstmals von dem in der Schweiz auf den Namen des Klägers angelegten Vermögen über 57.950,00 CHF und von einem Immobilienbesitz in Ungarn. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2002 die Alhi-Bewilligung vom 30.09.1999 bis 30.09.2000 auf, weil der Kläger auf Grund des verschwiegenen Vermögens nicht bedürftig gewesen sei. Sie forderte überzahlte Alhi in Höhe von 22.194,24 DM sowie zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 8.926,58 DM (zusammen 31.120,82 DM) zurück.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, das auf den Schweizer Konten befindliche Geld habe nicht ihm gehört. Er habe es für seine Lebensgefährtin I. P. (P) lediglich verwahrt. Seinen Kaufpreisanteil an der ungarischen Immobilie (10.000,00 DM) habe er sich geliehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002 zurück. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da seine Angaben nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten. Inhaber der Schweizer Konten sei er gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das in der Schweiz angelegte Geld habe er lediglich verwaltet und es anlässlich der Trennung von P im April 2001 zurückgegeben. Das Vermögen der 1946 geborenen P dürfe nicht angerechnet werden, denn es sei ein Freibetrag von 29.120,00 EUR zu berücksichtigen. In der Zeit vom 30.09.1999 bis 30.09.2000 habe mit P keine eheähnliche Lebenspartnerschaft bestanden. Die räumliche Trennung der Partner sei bereits im Sommer 1998 erfolgt. Allerdings sei dies keine endgültige Trennung gewesen. Man habe vielmehr am 04.01.1999 das Haus in Ungarn gekauft, um dort später gemeinsam das Rentenalter zu verbringen. Ab Oktober 2000 habe er sich in Ungarn aufgehalten, um das Haus instand zu setzen. 2001 sei auch P gefolgt und bis zur endgültigen Trennung im Frühjahr 2001 geblieben. Sie hätten sich im Streit getrennt.
Mit Urteil vom 25.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Von der Antragstellung auf Alhi bis zum Rentenbezug habe beim Kläger Bedürftigkeit nicht vorgelegen. Der Kläger habe über 15.000,00 DM aus einem Bausparvertrag verfügen können. Sein Vorbringen, damit ein Darlehen getilgt zu haben, sei nicht belegt. Außerdem sei er Alleininhaber eines Schweizer Kontos mit einem Guthaben über 57.950 CHF gewesen. Sein Einwand, nur Treuhänder dieses Vermögens gewesen zu sein, könne nicht überzeugen. So sei am 07.07.1999 durch P eine Gutschrift auf das Konto veranlasst worden. Hinzugerechnet werden müsse noch das in Deutschland vorhandene Vermögen und der zum Immobilienerwerb in Ungarn aufgewendete Betrag. Der Kläger habe von Anfang an zielgerichtet falsche Angaben gemacht und damit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus Nachlässigkeit habe er drei Kon...