Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat 1/5 der außerordentlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2001.
Der 1939 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zu dessen Erschöpfung am 19.11.1999. Für die Zeit vom 20.11.1999 bis 31.05.2000 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab (Bescheid vom 03.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000). Dabei wurde u.a. eine sich im Eigentum des Klägers befindende 55 qm große Wohnung in D., M. Weg, mit einem Verkehrswert von 10.000.- DM berücksichtigt. Die dagegen geführte Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) und Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos. Im Klageverfahren holte das SG eine Stellungnahme des Verwalters der Wohnung in D., Herrn D. B. (B), ein. Danach lag der Verkehrswert der Wohnung Anfang 2001 bei ca. 500,00 DM pro qm. B hatte die Wohnung zumindest im Jahre 2000 persönlich gesehen (S 5 AL 278/00). Laut dem Urteil des Senats vom 29.04.2004 (L 10 AL 144/01) verfügte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über ein zumutbar verwertbares Vermögen (Aktienbesitz und Bausparguthaben) i.H.v. 38.862,44 DM, welches die Bedürftigkeit für insgesamt 36 Wochen ausschließe. Auf den Wert der Eigentumswohnung käme es daher nicht mehr an. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgericht - BSG - vom 29.04.2004 - B 11 AL 175/04 B - ).
Nach einer Zeit der Beschäftigung bei der Fa. T. Tours in K. bezog der Kläger ab 04.12.2000 für 240 Tage bis 31.07.2001 Alg nach einem gerundeten Bemessungsentgelt i.H.v. 930,00 DM (ursprüngliches Bemessungsentgelt 843,61 DM zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 10 % entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 24.05.2000 - 1 BvL1/98 -. Ab dem 13.06.2002 war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Den anschließenden Antrag vom 11.07.2001 auf Alhi lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.08.2001 ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen von 27.500,00 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Dabei werde der vom SG im Verfahren S 5 AL 278/00 ermittelte Verkehrswert der im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung mit 500,00 DM je qm zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 8.000,00 DM verblieben 19.500,00 DM. Der Kläger sei damit für einen Zeitraum von 23 Wochen (d.h. bis 08.01.2002) nicht bedürftig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 23.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die fehlende Bedürftigkeit ergebe sich allein aus der Verwertbarkeit der Eigentumswohnung. Der Verkehrswert der Wohnung Typ F im M. Weg sei bei einer Größe von 55 qm im Jahre 2001 mit einem Verkehrswert von ca. 500,00 DM/qm anzusetzen, sodass bis 08.01.2002 von fehlender Bedürftigkeit auszugehen sei. Die Veräußerung der nicht selbst bewohnten Wohnung sei auch zumutbar. Auf weiteres, noch vorhandenes Vermögen sei daher nicht einzugehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Verkehrswert der Wohnung sei unzutreffend ermittelt.
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie eine Stellungnahme des Gutachterausschusses des Amts für Bodenmanagement H. eingeholt. Danach ergab sich aus der Auswertung der Kaufpreissammlung 2001 elf Verkaufsfälle von Wohnungen mit vergleichbarer Wohnungsgröße und Wohnungslage, für die ein durchschnittlicher Kaufpreis von 252,63 Euro (= 494,10 DM) pro qm gezahlt wurde.
Mit Teilvergleich vom 08.04.2010 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 01.01.2002 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, den Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 01.01.2002 erneut zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.02.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe in der gesetzlicher Höhe ab 01.08.2001 bis 31.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ...