nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 30.01.2001; Aktenzeichen S 5 AL 278/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 175/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.01.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 20.11.1999 bis 31.05.2000 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) beanspruchen kann.

Der 1939 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruches am 20.11.1999. Die rückwirkende Bewilligung des Alg für die Zeit vom 20.09.1999 erfolgte erst am 31.01.2000, da die Beklagte u.a. noch über die Feststellung einer Sperrzeit zu entscheiden hatte. Mit Antrag vom 09.02.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi ab dem 20.11.1999. Zu seinem Vermögen gab er an, dass er Wertpapiere zum derzeitigen Kurswert von 10.000,- DM sowie von 3.500,- DM besitze. Er habe zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen (Fälligkeit der Auszahlung am 01.01.2005 bzw 01.02.2010). Er verfüge über zwei Bausparverträge mit Guthaben von 8.981,- DM (Vertragsbeginn am 31.12.1986) bzw 8.868,- DM (Vertragsbeginn am 04.11.1992). Weiter führte er an, dass er eine nicht selbstbewohnte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 10.000,- DM besitze. Die Wohnung sei leerstehend und kaum noch vermietbar. Sie sei auch unverkäuflich, wie er bei mehreren Verkaufsversuchen hätte erfahren müssen. Die Bausparverträge benötige er für laufende und zukünftige Instandhaltungs- und Renovierungskosten der Eigentumswohnung. Für die Eigentumswohnung habe er Hausgeld bzw Betriebskosten in Höhe von 519,- DM monatlich zu zahlen. Er habe weitere monatliche Ausgaben, wie u.a. für Versicherungsbeiträge, Miete, Telefon und Kreditkosten für den beanspruchten Dispokredit.

Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte der Kläger der Beklagten eine Bestätigung der Raiffeisenbank R. über den Bestand seines Aktiendepots. Danach verfügte er zum Stand 28.02.2000 über 13 Aktien der Deutschen Telekom AG zum Kurswert von insgesamt 2.191,20 DM. Eine fernmündliche Nachfrage der Beklagten bei der Bank hat ergeben, dass am 30.12.1999, dem letzten bei der Bank abrufbaren Tag, im Depot des Klägers 120 Aktien der Deutschen Telekom AG (Wert: 16.417,24 DM) und 100 Aktien der Lufthansa AG (Wert: 4.596,20 DM) vorhanden gewesen seien.

Mit Bescheid vom 03.04.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag ab, weil der Kläger über ein Vermögen von 48.862,96 DM verfüge, das nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,- DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Er sei daher für 48 Wochen - bis zum 20.10.2000 - nicht bedürftig (40.862,96 DM: 840,- DM wöchentliches Arbeitsentgelt).

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2000 zurückgewiesen hat. Die Verwertung des Aktienvermögens und der Bausparverträge sei dem Kläger zumutbar. Das Aktienvermögen sei aufgrund der spekulativen Anlageform nicht als angemessene Alterssicherung zu berücksichtigen. Ein Verlust der Bausparprämie oder der Arbeitnehmersparzulage sei bei der Verwertung der Bausparverträge nicht zu befürchten, da deren Vertragsdauer bereits mehr als sieben Jahre betragen habe. Der vom Kläger selbst bestimmte Wert der Eigentumswohnung in Höhe von 10.000,- DM sei wohl eher zu niedrig als zu hoch angesetzt worden.

Am 05.04.2000 hat der Kläger, der am 01.06.2000 eine bis zum 30.11.2000 befristete Beschäftigung als Omnibusfahrer aufgenommen hat, Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az: S 5 AL 260/00 ER). Er hat vorgebracht, dass ihm ein Freibetrag von 1.000,- DM je vollendeten Lebensjahres zur angemessenen Alterssicherung zustehe. Bei der Berechnung des Vermögens seien auch die vorhandenen Schulden zu berücksichtigen. Für die Wertberechnung seiner Wertpapiere sei auf den Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2000 abzustellen.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 19.04.2000 zurückgewiesen. In der Hauptsache hat das SG eine Auskunft des Wohnungsverwalters D. B. vom 05.01.2001 zum Verkehrswert der Eigentumswohnung eingeholt und die Klage gegen den Bescheid vom 03.04.2000 - der Widerspruchsbescheid vom 26.07.2000 war nicht zu den Akten des SG gelangt - mit Urteil vom 30.01.2001 abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sein Vermögen oder ein erkennbar abgegrenzter Teil seines Vermögens der Alterssicherung gedient habe. Notwendig sei eine Bindung des Betroffenen, die etwa anhand einer vertraglichen Gestaltung als Gesamtplan ein sinnvolles Altersvorsorgekonzept erkennen lasse. Daran fehle es beim Kläger, so dass die Bausparverträge und die Wertpapiere verwertbar seien. Das Vermögen des Klägers sei eher noch höher anzusetzen, als von der Beklagten angenommen. Der Kläger habe den Verk...

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