Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Geltendmachung eines chronique-Fatigue-Syndroms sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung sowie einer Berufsunfähigkeit bei geltend gemachtem chronique-Fatigue-Syndrom und chronifiziertem Schmerzsyndrom.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbauer. Seit 15. August 1975 war er als Maschinenbauer bei der Fa. Ziegelmundstückbau B. GmbH in F. beschäftigt.
Er stellte am 27. Juli 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nach dem Entlassungsbericht des Rehabilitationskrankenhauses U. über einen stationären Aufenthalt vom 14. bis 24. Juni 2005 bestanden der Verdacht auf eine Enzephalomyelitis disseminata sowie ein Fatigue-Syndrom. Nach Auskunft der letzten Arbeitgeberin vom 9. August 2005 war der Kläger als Facharbeiter mit nachgewiesenem Abschluss als Maschinenbauer tätig. Er war insbesondere mit der Erstellung von CNC-Programmen betraut. Mit Bescheid vom 18. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger könne noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie eines Maschinenschlossers im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück.
Die hiergegen beim Sozialgericht Konstanz eingelegte Klage (Az.: S 4 R 1265/06) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2006 an das Sozialgericht Augsburg verwiesen. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. N. vom 23. Oktober 2006, den Entlassungsbericht des Rehabilitationskrankenhauses U. vom 12. Juli 2005 sowie der M.-Klinik vom 31. August 2006 über einen stationären Aufenthalt vom 21. Juli bis 1. August 2006 eingeholt. Ferner hat es den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat als wesentliche Gesundheitsstörungen in seinem Gutachten vom 7. März 2007 eine milde Verlaufsform einer Multiplen Sklerose (MS) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung im Sinne einer psychoreaktiven Störung beschrieben. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Maschinenbauer (zuletzt als CAM-Programmierer). Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
Der gemäß klägerischem Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Dr. S. G. hat in seinem neurologischen Gutachten vom 23. August/19. November 2007 ein Chronique-Fatigue-Syndrom (Neurasthenie), einen Verdacht auf MS mit einmaligem Krankheitsschub 1991, seitdem ohne weitere auftretende Behinderung, sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms diagnostiziert. Es bestünden derzeit keine körperlichen Funktionsausfälle, jedoch geistige in Form der Unzumutbarkeit von Arbeiten, die besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit stellten. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten nur mehr zwischen drei und unter sechs Stunden ausgeübt werden. Aufgrund des verminderten Konzentrationsvermögens könne auch die Tätigkeit als Maschinenbauer mit vornehmlich Arbeit am Computer nicht mehr als sechs Stunden täglich verrichtet werden. Tätigkeiten am Computer mit Pausen alle drei bis vier Stunden für jeweils zehn Minuten erschienen aber möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes vom 6. März 2008 die Ansicht vertreten, dass noch eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit - auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - möglich sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2009 abgewiesen. Vor allem nach dem vorliegenden Gutachten des Dr. E. lägen weder eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit noch eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor. Dem Gutachten des Dr. G. sei nicht zu folgen. Die Verlaufsform der MS sei als sehr leicht und konstatiert ohne Zeichen eines neurologischen Defizits einstufen. Nach der Gesamtsituation sei ein zeitlich vermindertes Leistungsvermögen nicht erkennbar. Hinsichtlich der Diagnose eines Chronique-Fatigue-Syndroms seien die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Weder dieses noch ein chronisches Schmerzsyndrom seien adäquat ambulant oder stationär behandelt worden. Darüber hinaus kämen vorrangig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.
Zur Begründung der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger auf e...