nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Objektivierbarkeit der Gesundheitsstörungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Fachärztliches Gutachten. Chronifiziertes Schmerzsyndrom. Sozialer Abstieg und Minderverdienst. Zahntechniker. Arbeitsvorbereiter in der Zahntechnik
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung müssen erhebliche Gesundheitsstörungen wie auch die daraus folgenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bewiesen sein, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden; Zweifel gehen nach allgemeinen Regeln über die Beweislosigkeit zu Lasten des begehrten Rentenanspruchs.
2. Stehen vorgebrachte Gesundheitsstörungen zwar einer vollschichtigen Tätigkeit als Laborleiter oder Leiter eines Zahnlabors entgegen, ist dem Antragsteller jedoch ein gewisser sozialer Abstieg und Minderverdienst auf die Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter in der Zahntechnik zumutbar, nachdem das Gericht festgestellt hat, dass das Leistungsvermögen des Antragstellers der Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters entspricht.
3. Aufgrund der berufskundlichen Unterlagen ist eine hinreichende Zahl von Arbeitsplätzen für die Beschäftigung als Arbeitsvorbereiter vorhanden, sodass der Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist. Darauf, ób die vorhandenen Arbeitsplätze besetzt sind, kommt es nach § 43 SGB VI sowie der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht an, ebenso wenig darauf, dass der Antragsteller wegen Alters oder Langzeitarbeitslosigkeit oder wegen der aktuellen ungünstigen Wirtschaftslage schwer oder kaum vermittelbar ist. Das Risiko der Arbeitslosigkeit ist nicht vom Rentenversicherungsträger zu tragen.
Normenkette
SGB VI § 43
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 29.06.2000; Aktenzeichen S 8 RA 271/98) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, aufgrund des Rentenantrags des Klägers vom 18.02.1997.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger durchlief von April 1962 bis September 1965 eine Ausbildung als Zahntechniker und legte die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er bis November 1972 als Zahntechniker bei vier verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Beiträge in dieser Zeit (01.04.1962 bis 15.11.1972) wurden zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Es folgen dann, unterbrochen durch mehrere Zeiten der Arbeitslosigkeit, vom 16.11.1972 bis 30.09.1980 im Wesentlichen nur Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Vom 16.11.1972 bis 30.11.1976 war der Kläger als Technischer Fachberater im Außendienst für die Firma D. GmbH tätig (Arbeitszeugnis vom 30.11.1976). Von Dezember 1976 bis Juni 1977 arbeitete er bei der Firma Z. oHG (Zahntechnik), laut seinen Angaben als Techniker und kaufmännischer Betriebsleiter. Laut Arbeitszeugnis vom 22.08.1977 wurde er als Betriebsleiter für eine von der Firma Z. neu gegründete Modellguss-Dentalwerkstätte in E. angestellt zum Auf- und Ausbau des Labors und zur Kundenwerbung und -betreuung sowie zur Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter; der Kläger soll diese "anstrengende Tätigkeit" am 30.06.1977 aufgegeben haben, um sich zu verändern. Es folgen dann vom 01.09.1977 bis 30.09.1980 sechs - nach Angaben des Klägers von vornherein befristete - kürzere Beschäftigungsverhältnisse bei vier Firmen und zuletzt bei zwei Zahnärzten, laut Kläger als Abteilungsleiter bzw. Laborleiter im Bereich Zahntechnik.
Von Oktober 1980 bis März 1990 bezog der Kläger Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. In dieser Zeit und auch später leitete er aus einem im September 1977 erlittenen Verkehrsunfall Gesundheitsstörungen vor allem an der Wirbelsäule ab mit der Folge kurzfristiger Arbeitsverträge (nur "herumtingeln") und der Unmöglichkeit, manuelle Tätigkeiten als Zahntechniker zu erbringen.
Ein vom Arbeitsamt mit Unterhaltsgeld und Fahrtkosten geförderter, vom 17.05. bis 22.12.1982 dauernder Kurs zur Meisterprüfung soll nach Angaben des Klägers bis Februar 1983 gedauert haben und dann mangels eigener Geldmittel (Kursgebühren) abgebrochen worden sein. Nach den Aktenunterlagen (u.a. Streitakte des Sozialgerichts München S 6 Al 114/84) ist der Kläger zu der im Januar und dann im März 1983 vorgesehenen Prüfung "aus gesundheitlichen Gründen" nicht angetreten und das Arbeitsamt hat die bis 22.12.1982 wirkende Bewilligung der Förderung aufgehoben sowie Unterhaltsgeld und Fahrtkosten für 65 unentschuldigte Fehltage in Höhe von 4.235,00 DM zurückgefordert (fehlende Aussicht der Maßnahme wegen mangelnder Teilnahme am Unterricht). Der bei der ...