nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 31 RA 1117/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist nur mehr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.06.1996 aufgrund des Rentenantrags vom 22.05.1996.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war von Dezember 1962 bis März 1967 als Haushaltshilfe beschäftigt und durchlief von April 1967 bis Februar 1969 im Bezirkskrankenhaus T. eine Ausbildung in der Altenkrankenpflege, die sie mit "hauseigener Prüfung" abschloss (Zeugnis des Arbeitgebers vom 25.02.1969). Am 25.02.1969 erwarb sie auch nach vorausgehender Teilnahme an einem Lehrgang in der Krankenpflegehilfe am Fürsorgeheim des Bezirks Oberbayern die Prüfung als Krankenpflegehelferin und erhielt damit die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" (erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Urkunde der Regierung Oberbayern vom 25.02.1969).
Anschließend war sie - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft/Mutterschutz (drei Kinder) und Arbeitslosigkeit - von März 1969 bis Dezember 1978 als Krankenpflegehelferin, Kassiererin und Ladenhilfe tätig.
Ab 01.10.1980 bestand ein Beschäftigungsverhältnis als Krankenpflegehelferin im Bezirkskrankenhaus T. , unterbrochen im Wesentlichen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 26.04. bis 26.05.1996, vom 24.06. bis 06.07.1996 und - wegen verschiedener Gesundheitsstörungen - vom 29.07.1996 bis 09.03.1997. Vom 10.03.1997 bis 26.05.1999 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld.
Laut Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 10.09.1996 gegenüber der Beklagten wurde die Klägerin (zuletzt) nach Gehaltsgruppe KR IV des Bundesangestelltentarifs (BAT) bezahlt, wobei diese Gehaltsgruppe definiert wurde als "Pflegehelferin mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung". Nach weiterer Auskunft des Arbeitgebers vom 20.11. 1997 (Pflegedienstleiter H.S.) gegenüber dem Sozialgericht bestand die Tätigkeit der Klägerin darin, Patienten zu waschen, umzubetten, zu baden, anzuziehen, Essen einzugeben, spazieren zu gehen, Spiele durchzuführen, bei therapeutischen Maßnahmen Aufsicht zu führen sowie bei Behandlung/Pflege wie Verbände wechseln und Wundversorgung mitzuhelfen; in dem (vom Sozialgericht bei seiner Anfrage vorgegebenen) Berufsgruppenschema "Gelernte mit einer Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren, Angelernte mit einer Berufsausbildung bis zu zwei Jahren oder einer Anlernzeit von mindestens drei Monaten sowie Ungelernte" stufte der Arbeitgeber die Klägerin als "Krankenpflegehelferin mit einjähriger Ausbildung" ein und bestätigte, dass die Arbeitsleistung der Entlohnung entsprochen habe.
Im Dezember 1993 erlitt sie eine Tibiakopffraktur anläßlich eines Unfalls. Am 22.05.1996 stellte sie unter Angabe dieser Fraktur und eines Bandscheibenvorfalls bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei und ließ vom Orthopäden Dr.P. das Gutachten vom 30.06.1996 erstellen. Dieser diagnostizierte: 1. Dezember 1993 Tibiakopffraktur links, Osteosynthese. Jetzt: Sekundäre Gonarthrose links, schmerzhafte anteromediale Rotationsinstabilität linkes Kniegelenk, reizlose Narbenverhältnisse. 2. HWS-Syndrom, Arthrose Atlantoaxialgelenk, geringgradige Osteochondrose HWK 6/HWK 7, Spondylarthrose. Muskulärer Hartspann beidseits paravertebral. BWS-Syndrom, geringe Fehlhaltung. LWS-Syndrom, geringgradige Spondylosis deformans, geringgradige Arthrose Iliosacralgelenke beidseits, klinisch rechts betont. 3. 13.11.1985 Schulterluxation rechts. Jetzt geringgradig schmerzhafter Bogen rechtes Schultergelenk. 4. 13.11.1985 Unterschenkelfraktur links, Marknagelung. Regelrechte Achsstellung. Reizlose Narbenverhältnisse. 5. Geringgradige Tendopathie Hüftgelenke beidseits. 6. Spreizfuß und Hallux valgus beidseits.
Objektivierbar seien derzeit leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkungen am linken Sprunggelenk; geringgradige Funktionsbeeinträchtigungen bestünden im Wirbelsäulenbereich, am rechten Schultergelenk und an beiden Hüftgelenken. Zusammenfassend sei aus orthopädischer Sicht das Leistungsvermögen der Klägerin so einzuschätzen, dass ihr die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin vollschichtig zumutbar sei; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Wegen der drohenden Berufsunfähigkeit sei ein stationäres Heilverfahren angezeigt. Mittelfristig dürfte die Klägerin durch die Schäden am linken Kniegelenk im erlernten Beruf der Krankenpflegehelferin - Dr.P. ging von einem zweijährigen Ausbildungsberuf aus - behindert sein.
Nach Ansicht des Ärztlichen Dienstes der Beklagten war die Klägerin als Pflegehelferin zur Zeit nicht einsetzbar und ...