Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.02.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) der Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1957 geborene Kläger ist Masseur und Bademeister. Ab 1985 war er selbständig. Nachdem im September/Oktober 1996 erste Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule aufgetreten waren, beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der BK Nrn. 2108 und 2109.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte einen Fragebogen Wirbelsäule (vom 12.08.1997) und Befundberichte des Nervenarztes Dr. H., des Prof. Dr. H., der Dres. G./R., Neurologen, des Orthopäden Prof. Dr. K. sowie Vorerkrankungsverzeichnisse der DKV, der Barmer und der AOK ein. Ferner zog sie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. bei und holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 07.04.1998 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer anlagebedingten Bandscheibenschwäche leide. Aufgrund der gewerbeärztlichen Stellungnahme des Dr. V. vom 29.06.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.1998 das Vorliegen einer BK Nr. 2108 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 18.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 lehnte sie das Vorliegen einer BK Nr. 2109 ab.
Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zuletzt beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1998 und vom 18.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm vorliegenden Erkrankungen an der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheiten nach Nrn. 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen sowie Verletztenrente zu gewähren.
Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Prof. Dr. K. sowie Magnetresonanztomographie-Befunde der Radiologie M. beigezogen, ferner Stellungnahmen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 22.01.2001, 17.04.2001, 06.04.2004 und Sachverständigengutachten des Dr. L. vom 28.10.2001, des Prof. Dr. K. nach § 109 SGG vom 15.09.2003 sowie des Dr. L. vom 02.02.2005, 05.12.2005 eingeholt.
Mit Schreiben vom 15.06.2004 hat die Beklagte anerkannt, dass beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2108 vorliegen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2109 jedoch abgelehnt.
Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. L. ist in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine berufsbedingte BK Nr. 2108 nicht vorliege. Vielmehr bestünden beim Kläger konkurrierende Ursachen, die alleine die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS hervorgerufen hätten, nämlich eine Fehlstatik im Sinne einer Seitverbiegung der Wirbelsäule in allen Abschnitten, verstärkt durch das erhebliche Übergewicht des Klägers in den meistbelasteten Abschnitten der LWS. Dadurch würden die aus der beruflichen Tätigkeit resultierenden Belastungen gänzlich verdrängt. Röntgenologisch konnte bei den Röntgenaufnahmen der LWS in zwei Ebenen kein Nachweis einer IVR-Verschmälerung erbracht werden, die Höhe der Wirbelkörper war normal.
Prof. Dr. K. stellte in seinem Gutachten fest, dass zur BK Nr. 2108 keine Aussage getroffen werden könne, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht festgestellt seien. Ob die nachgewiesenen krankhaften Veränderungen an der Wirbelsäule im Sinne einer BK Nr. 2108 und 2109 zu bewerten seien, bleibe fraglich. Der chronisch-rezidivierende Charakter der Beschwerden, die pathologischen, klinischen und röntgenologischen Befunde und der therapeutisch nicht kompensierbare Gesundheitszustand seien prinzipiell mit einer BK vereinbar. Die klinischen und röntgenologischen Veränderungen allein stellten jedoch selbstverständlich noch keinen Beweis für das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung dar. Viele Ursachen könnten für bandscheibenbedingte Beschwerden und Funktionsbehinderungen relevant sein.
Der Sachverständige Dr. L. kam in seinem Gutachten vom 02.02.2005/05.12.2005 zu dem Ergebnis, dass kein belastungskonformes Beschwerdebild im Sinne der BK Nrn. 2108 und 2109 vorliege. Sowohl in konventioneller Röntgentechnik als kernspinto-mographisch kämen an der LWS keineswegs dramatische, sondern durchaus noch im Rahmen der Altersnorm liegende degenerative Veränderungen zur Darstellung. Lediglich im Segment L5/S1 bestünde eine Höhenminderung des Bandscheibenraumes, knöcherne Randwulstbildungen an den Wirbelkörperkanten im Sinne von Abstützreaktionen seien nur in den beiden untersten Lendenwirbelsäulensegmenten und nur in geringem Ausprägungsgrad vorhanden. Kernspintomographisch sei an der Bandscheibe L4/L5...