Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.06.2004 aufgehoben.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2003 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) nach Nr.2108 bzw. Nr.2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die 1942 geborene Klägerin war ab 1956 fortlaufend in der Landwirtschaft auf dem Hof ihrer Eltern tätig, der ab 1976 von ihrem Ehemann übernommen worden war. Im Oktober 2001 erlitt sie einen Bandscheibenvorfall im Segment der Lendenwirbelkörper 4 und 5, der operativ im Krankenhaus B. R., Abteilung für Neurochirurgie, entfernt wurde.

Ab 21.03.2002 prüfte die Beklagte auf Veranlassung ihres Ehemannes, ob bei der Klägerin eine BK vorliegt. Zur Aufklärung des Sachverhalts holte sie Befundberichte der Dres. S., G., H., D., C., des Krankenhauses der B. und die medizinischen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz ein sowie eine Arbeitsplatzanalyse des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 29.10.2002. Dieser hielt die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule für gegeben.

Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen holte die Beklagte ein Gutachten des Prof. Dr. Z. (Krankenhaus R., Orthopädische Klinik W.) ein, der eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule diagnostizierte. Es bestehe eine Fußsenkerlähmung beidseits, Empfindungsstörungen beider Unterschenkel und Füße bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 rechts wegen eines großen, rechts mediolateral gelegenen Bandscheibenvorfalls und gleichzeitig vorliegender degenerativer Rückenmarkkanaleinengung im Bandscheibenabschnitt zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, degenerative Veränderungen im Bandscheibenfach L4/L5 mit geringgradiger Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes, degenerative Veränderungen im Bereich der Dornfortsätze im Sinne eines sogenannten Baastrup-Phänomens, deutliche Kalksalzminderung im Sinne einer Osteoporose, angeborene Übergangsstörung zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Kreuzbeinwirbel mit entsprechenden degenerativen Veränderungen in diesem Wirbelsäulenabschnitt, klinisch beginnende Gonarthrose rechts sowie eine Störung der Blasen-Mastdarmfunktion. Ursache seien die beruflichen Einwirkungen durch Heben und Tragen von schweren Lasten sowie eine Übergangsstörung zwischen dem 5. Lenden- und 1. Kreuzbeinwirbel und eine deutliche Kalksalzminderung im Sinne einer Osteoporose. Die Voraussetzungen der BK Nr.2108, nicht jedoch der Nr.2110 der Anlage zur BKV seien erfüllt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab 15.12.2001 auf Dauer 50 v.H. Demgegenüber ging die Gewerbeärztin Dr. H. in der Stellungnahme vom 22.05.2003 davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr.2108 nicht gegeben seien. Die berufliche LWS-Belastung sei nicht wesentliche Teilursache für den Bandscheibenschaden an der LWS, da anlagebedingte prädiskotische Deformitäten bestünden, die von sich aus geeignet erschienen, eine Bandscheibendegeneration an der Wirbelsäule zu beschleunigen (Fehlstatik bei Lumbalskoliose, Übergangsstörung L5/S1 und Osteoporose). Zudem bestünden Abnutzungserscheinungen auch an beruflich nicht belasteten Wirbelsäulenabschnitten.

Aufgrund dieser Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2003 die Anerkennung einer BK nach den Nr.2108 bzw. 2110 der Anlage zur BKV ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung liege nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. G. vom 18.09.2003 ein. Er führte aus, die bandscheibenbedingten Veränderungen L4/L5 sowie L5/S1 seien nicht mit Wahrscheinlichkeit durch berufsbedingte Belastungen im Sinne der BK Nr.2108 verursacht worden. Dagegen spreche das weitgehende Fehlen spondylotischer, osteochondrotischer und chondrotischer Veränderungen im oberen LWS-Abschnitt sowie des Nachweises belastungsadaptiver Reaktionen, die rechtskonvexe Drehverbiegung der LWS und die lumbosakrale Übergangsstörung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Sie hat beantragt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese dem Grunde nach zu verurteilen, ihr Entschädigung aufgrund einer Berufskrankheit entsprechend BK 2108 und/oder 2110 zu gewähren. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 25.06.2004 unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2003 verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung wegen einer Berufskrankheit entsprechend Ziff. 2108 der Anlage zur BKV zu gewähr...

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