Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer Staatsbürger. Wohnsitz Jugoslawien
Orientierungssatz
1. Der Bezug einer ausländischen Rente stellt keine Rentenbezugszeit iS von § 43 Abs 3 Ziff 1 SGB 6 dar, es sei denn, eine diesbezügliche Gleichstellung mit deutschen Renten ist durch das zwischenstaatliche Abkommen vereinbart (vgl BSG vom 23.3.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 46).
2. Bei der Prüfung der besonderen Härte iS von § 197 Abs 3 SGB 6 sind nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung zur sogenannten Nachsichtgewährung Einzelfälle zu werten und deren besondere Betroffenheit im Vergleich mit den anderen Versicherten sowie den Interessen der Allgemeinheit.
3. Durch die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sollte nur der Personenkreis, der sich z. B. durch freiwillige Beitragszahlung weiter an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden hat oder pflichtversichert war, die Anwartschaft behalten können. Aufgrund dieser Überlegungen sind die vom Haushaltsbegleitgesetz 1984 allgemein betroffenen Versicherten nicht im Wege der besonderen Härte iS des § 197 Abs 3 SGB 6 wieder in die Versicherung einzubeziehen.
4. Eine besondere Härte für den Personenkreis der Versicherten mit Herkunft aus dem ehemaligen Jugoslawien kann im Sinne von § 197 Abs 3 SGB 6 nicht bejaht werden, wenn neben den anderen Voraussetzungen auch aufgrund von devisenrechtlichen Bestimmungen aus Jugoslawien keine freiwilligen Beiträge entrichtet werden konnten.
5. Die Regelung der §§ 43 Abs 2 Ziff 1, 44 Abs 1 Ziff 2 SGB 6 sowie §§ 240 Abs 2, 241 Abs 2 SGB 6 verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG.
6. Die Ursache der Beeinträchtigung des Eigentums des jugoslawischen Versicherten ist durch dessen Aufenthalt im Ausland und die deshalb auftretenden Hindernisse durch den ausländischen - jugoslawischen - Gesetzgeber bedingt.
7. Entscheidend für den Verlust der Anwartschaft sind nicht die besonderen wirtschaftlichen Voraussetzungen der jugoslawischen Wanderarbeitnehmer, sondern allein ausschlaggebend ist der Wohnsitz des Versicherten in Jugoslawien.
Tatbestand
Der ... 1942 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Restjugoslawien. In der Bundesrepublik Deutschland hat er zwischen Dezember 1965 und April 1968 22 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung einbezahlt. In Jugoslawien hat er Beitragszeiten zwischen November 1964 und Dezember 1965 sowie zwischen Juli 1969 und Juni 1986 zurückgelegt.
Auf den ersten Rentenantrag vom Februar 1986 bezahlte der jugoslawische Versicherungsträger Invalidenpension. Die Beklagte gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 24.12.1986 bis zum 31.08.1988.
Eine Weitergewährung der Rente wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne seit 01.09.1988 wieder vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten (Bescheid vom 11.02.1991 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1991, rechtskräftig bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.09.1992 und Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.02.1994).
Nach Erlass des Urteils des Sozialgerichts Landshut wies die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 12.10.1992 den Kläger darauf hin, dass zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes für den Fall einer künftig eintretenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Bezahlung von freiwilligen Beiträgen erforderlich sei. Der Kläger wurde aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen mit der Beklagten zur Klärung entsprechender Fragen in Verbindung zu setzen; der Kläger reagierte darauf nicht.
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens mit dem obengenannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts klärte die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.1994 den Kläger erneut über die Notwendigkeit von freiwilligen Beitragszahlungen auf und forderte ihn nochmals auf, sich innerhalb von vier Wochen mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Hierauf hat der Kläger wiederum nicht geantwortet.
Einen neuerlichen Rentenantrag vom 24.07.1997, der das jetzt anhängige Verfahren letztlich einleitete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.1997 ab mit der Begründung, dass im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 24.07.1992 und 23.07.1997 keine Pflichtbeiträge zurückgelegt worden seien und dass auch keine sonstigen den Zeitraum verlängernden Zeiten vorlägen, so dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Rente nicht erfülle. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Übergangsvorschriften stützen, weil weder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01. 1984 eingetreten noch jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum 30.06.1997 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Deshalb sei nicht zu prüfen, ob nunmehr Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.03.1998).
Auf die Klage hob das ...