Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer Staatsangehöriger. Wohnsitz in Jugoslawien. Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Bezug einer ausländischen Rente stellt keine Rentenbezugszeit iS von § 58 iVm § 43 Abs 3 Ziff 1 SGB 6 dar, es sei denn, eine diesbezügliche Gleichstellung mit deutschen Renten ist durch das zwischenstaatliche Abkommen vereinbart (vgl BSG vom 23.3.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 46). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (vom 12.10.1968 in den entsprechenden geänderten Fassungen) enthält keine Gleichstellung der Rentenbezugszeiten des jeweils anderen Vertragsstaats zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

2. Die Regelung der §§ 1246 Abs 2a, 1247 Abs 2a RVO aF bzw §§ 43 Abs 2 Ziff 1, 44 Abs 1 Ziff 2 SGB 6 sowie Art 2 § 6 Abs 2a ArVNG und §§ 240 Abs 2, 241 Abs 2 SGB 6 verletzen nicht die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG vom 23.3.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 46).

3. Eine Ungleichbehandlung von In- und Ausländern liegt dann vor, wenn man, wie die Überlegungen des 13. Senats (vgl BSG vom 3.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 48) es andeuten, den vom BVerfG (vgl BVerfG vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 142) gezogenen Rahmen der abstrakten Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Einzelnen verläßt und die Höhe der Aufwendungen eines jugoslawischen Versicherten in bezug zur Kaufkraft seiner Währung setzt.

4. Entscheidend für den Verlust der Anwartschaft sind nicht die besonderen wirtschaftlichen Voraussetzungen der jugoslawischen Wanderarbeitnehmer, sondern allein ausschlaggebend ist der Wohnsitz des Versicherten in Jugoslawien. Da der deutsche Gesetzgeber keine Möglichkeit zur Beseitigung dieser Hindernisse hat, ohne gleichzeitig Versicherte mit Wohnsitz im Inland oder den EU-Staaten zu benachteiligen, kann ein Verfassungsverstoß vom erkennenden Senat nicht bejaht werden. Es muß deshalb der Regelung durch die Parteien des Sozialversicherungsabkommens vorbehalten bleiben, diese typische Komplikation der Auslandsberührung sachgerecht zu lösen.

5. Durch die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sollte also nur der Personenkreis, der sich z. B. durch freiwillige Beitragszahlung weiter an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden hat oder pflichtversichert war, die Anwartschaft behalten können. Da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 bestehen, sind diese Überlegungen und diese vom Haushaltsbegleitgesetz 1984 allgemein betroffenen Versicherten nicht im Wege der besonderen Härte iS des § 197 Abs 3 SGB 6 wieder in die Versicherung einzubeziehen.

6. Eine besondere Härte kann für den Personenkreis der Versicherten mit Herkunft aus dem ehemaligen Jugoslawien iS von § 197 Abs 3 SGB 6 weiter nicht bejaht werden, wenn neben den anderen Voraussetzungen auch aufgrund von devisenrechtlichen Bestimmungen aus Jugoslawien keine freiwilligen Beiträge entrichtet werden konnten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI, insbesondere wegen fehlender Dreifünftelbelegung nach §§ 241, 44 Abs.3 SGB VI, 197 Abs.3 SGB VI aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der ... 1943 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Jugoslawien. Der Kläger war von Mai 1969 bis April 1976 insgesamt 81 Monate versicherungspflichtig in der Bundesrepublik beschäftigt. In seiner jugoslawischen Heimat hat er Beitragszeiten zur Rentenversicherung von Mai 1960 bis November 1985 insgesamt 166 Monate zurückgelegt. Auf den ersten Antrag vom Februar 1985 hin hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1987 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 08.05.1986 bis 31.10.1987 anerkannt. Der Anerkennung zu Grunde lag ein Bericht der jugoslawischen Invalidenkommission vom 06.11.1985. Dort wurde beim Kläger als Folge eines apoplektischen Insults eine linksseitige spastische Parese sowie ein Hypertonus und ein Diabetes mellitus festgestellt und Erwerbsunfähigkeit angenommen.

Nach Ablauf der Zeitrente hatte der Kläger die Weitergewährung der Rente beantragt. In Jugoslawien hat er auch über den 31.10. 1987 hinaus Rente bezogen. Zur Bearbeitung des Weitergewährungsantrags vom 31.10.1987 wurde ein erneuter Bericht der Invalidenkommission aus Jugoslawien vom 18.01.1988 vorgelegt. Dort war nur noch von einer diskreten Lähmung der linken Gesichtshälfte und einer reduzierten Kraft der linken Extremitäten die Rede sowie von einem Hypertonus und einem Diabetes. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers vom 19.09. 1988 bis 21.09.1988 in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg. Bei der Anamnese gab der Kläger an, er hab...

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