Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 26.02.1998 als Arbeitsunfall streitig.

Der 1953 geborene Kläger, Bauzeichner bei der Fa. L. AG A. , erlitt am 26.02.1998 auf der Autobahn A 3 Regensburg/Passau im Gemeindebereich W. einen Unfall mit dem Firmen-Pkw, als er aus unbekannter Ursache nach einem Überholvorgang bei einer Geschwindigkeit von ca. 180 km/h nach rechts von der Fahrbahn abkam, an der Böschung in eine Strauch- und Baumgruppe fuhr und sich anschließend überschlug. Er erlitt multiple Frakturen und ein Schädelhirntrauma. Hinweise auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wurden weder von den am Unfallort anwesenden Polizeibeamten noch vom Notarzt festgestellt. In der von der Beschäftigungsfirma L. AG am 16.04.1998 erstatteten Unfallanzeige wurde angegeben, dass S., Leiter der Abteilung Sonderkonstruktion, den Unfall auf der Rückfahrt von der Baustelle erlitten habe. Im Wegeunfallfragebogen vom 16.04.1098 führte die Firma, gestützt auf die Angaben der Ehefrau des Klägers, E. B. aus, dass der Kläger von der Baustelle C. gekommen sei und sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg nach A./Arbeitsstätte befunden habe.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen medizinischen Unterlagen und die polizeilichen Ermittlungsakten der Polizeiinspektion R. bei und befragte die Beschäftigungsfirma L. . Diese gab an, am Unfalltag sei der Kläger morgens nach C. gefahren und am Abend wieder zurück. Es habe sich um einen normalen Arbeitstag gehandelt, der Kläger sei normalerweise im Werk tätig, zwei bis dreimal im Monat auf Dienstgang. Zur Aufklärung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit holte die Beklagte ferner Auskünfte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. vom 24.11.1998 und 08.03.1998 ein, zog einen Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr.K. und das Notarztprotokoll bei und beauftragte sodann Prof.Dr.E. , Institut für Rechtsmedizin der Universität M. , mit der Erstattung eines Gutachtens. Prof. Dr.E. kam zu der Auffassung, dass als Mindest-BAK zum Unfallzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Wert von 1,2 Promille angenommen werden könne. Bei dem im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder am 26.02.1998 um 16.11 Uhr bestimmten Alkoholspiegel, der Zeitpunkt der Blutentnahme sei nicht klärbar gewesen, habe es sich um einen Serumwert gehandelt. Es sei eine photometrische Einzelbestimmung vermutlich nach der ADH-Methode durchgeführt worden, die einen Serum-Alkoholwert von 1,4 Promille erbracht habe. Forensische Kriterien seien damit zwar nicht gegeben, es könne jedoch mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Wert korrekt wiedergegeben wurde und somit einer Umrechnung auf Vollblut zugrunde gelegt werden könne. Auf Grund des Alkoholverteilungsverhältnisses zwischen Serum und Vollblut von 1,2 zu 1 sei die mit 1,4 Promille bestimmte Serum-Alkoholkonzentration auf eine BAK (Vollblut) 1,2 Promille zu korrigieren. Der von der Beklagten gehörte Prof.Dr.K. , Leitender Arzt Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Kreiskrankenhauses T. , bewertete in seinem Gutachten vom 07.04.1999 die Unfallfolgen vom 01.03.1999 bis 15.03.1999 mit 70 v.H., vom 16.03.1999 bis 26.02.20001 mit 60 v.H. und anschließend voraussichtlich noch mit 40 v.H.

Mit Bescheid vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 26.02. 1998 ab. Sie ging zwar davon aus, dass der Kläger den Verkehrsunfall auf der Rückfahrt von einer Baustelle erlitten habe; die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei jedoch die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit (BAK-Wert von 1,2 Promille im Unfallzeitpunkt) gewesen. Da eine absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe und diese die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei, sei der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verloren gegangen.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger - unter Hinweis darauf, dass er den Überholvorgang nach der Aussage des Zeugen K. K. ordnungsgemäß durchgeführt und dann auf die Normalspur zurückgewechselt habe - geltend, dass das seiner Auffassung nach nicht erklärbare spätere Abkommen von der Fahrbahn vermutlich auf einen Sekundenschlaf zurückzuführen sei. Außerdem könne die Blutuntersuchung unmittelbar nach der ersten Notversorgung nach dem Unfall nicht für die rechtliche Beurteilung der BAK herangezogen werden. Die ermittelte BAK sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nicht nach den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes (BGA) ermittelt worden, sondern auf Grund der Entnahme des Blutserums geschätzt worden. Es liege daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein genauer Promillewert vor, mit der Folge, dass nicht von absoluter Fahruntü...

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