rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 27.06.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 383/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1951 geborene Kläger hat von 1965 bis 1968 die landwirtschaftliche Berufsschule besucht, ohne nach seinen Angaben im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren in einem entsprechenden Berufsausbildungsverhältnis gestanden zu sein; anschließend hat er in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet und dafür ab 01.05.1981 bis zur Aufgabe des Betriebs am 30.04.1988 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Seither bezieht der Kläger im wesentlichen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Während seiner Tätigkeit in der 20 Hektar umfassenden elterlichen Landwirtschaft habe er - so gibt er an - alle im Stall und auf dem Feld anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten verrichtet; schriftliche Arbeiten seien in größerem Umfang nicht angefallen, da keine Buchführungspflicht bestanden habe. Ende 1993 ist der Kläger in einer Elektrofirma als Lagerist rund zwei Monate geringfügig beschäftigt gewesen; das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Arbeitsmangels beendet worden.
Am 25.09.1997 beantragte der Kläger, bei dem inzwischen ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und das Merkzeichen RF anerkannt ist, wegen Schwerhörigkeit, Bandscheibenleiden und Kniebeschwerden bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.1997 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.1998 ab, weil der uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Die Beklagte stützte sich hierbei vor allem auf das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin Dr. L. vom 20.11.1997.
Mit der am 20.05.1998 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre ab 01.10.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Zur Feststellung des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers holte das SG im Wesentlichen medizinische Sachverständigengutachten ein, und zwar von dem Orthopäden-Chirurgen-Sportmedizin Dr. S. (Gutachten vom 20.10.1998), sodann - im Hinblick auf eine kritische Äußerung des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten - von dem Arzt für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin Dr. B. (Gutachten vom 10.06.1999) und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. (Gutachten vom 03.12.1999).
Dr. S. stellte beim Kläger folgende Diagnosen:
- auf orthopädischem Fachgebiet:
1. Zustand nach Meniskusoperation linkes Kniegelenk 1981, jetzt Varusgonarthrose links.
2. Kompressionsfraktur BWK 9 und LWK 1, chronisch rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei Fixation der Wirbelsäule im throrakolumbalen Übergang.
3. Assimilationsstörung rechts lumbosacral.
4. Bandscheibenprolaps L5/Sl.
- auf fachfremdem Gebiet:
1. Ertaubung links, hochgradige Schwerhörigkeit rechts.
2. Psychische Hemmungen wegen der Schwerhörigkeit und der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Kläger wegen dieser Gesundheitsstörungen auch leichte Arbeiten nur noch halbschichtig mit verlängerten Pausen und unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten könne.
Nach Dr. B. liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Zustand nach mehrfachen Kniegelenksoperationen links mit letztendlich totaler Innenmeniskusresektion, erst bis zweitgradige mediale Gonarthrose, belastungsabhängige Schmerzen und gelegentlich auch Schwellungen, muskulär voll kompensierbare erstgradige Innenbandlaxität.
2. Zustand nach Kompressionsfraktur BWK 9 und LWK 1 bei landwirtschaftlichem Unfall 1985 mit knöcherner Konsolidierung in diskreter ventraler Keilform ohne wesentliche Auswirkung auf die Gesamtstatik der Wirbelsäule; lumbosacrale Assimilationsstörung, anamnestisch Bandscheibenprolaps L5/Sl 1991, chronisch rezidivierende belastungsabhängige lumbale Wirbelsäulenbeschwerden bei klinisch nur ganz diskretem Funktionsdefizit, anamnestisch pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung ins rechte Bein.
3. Ertaubung links, hochgradige Schwerhörigkeit rechts, Versorgung durch Hörgerät rechts mit gutem Verstehen der Umgangssprache in ruhiger Umgebung.
4. Anamnestisch psychische Hemmungen wegen der Schwerhörigkeit und der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, aktuell hierfür kein Anhalt.
5. Anamnestisch reaktive depressive Verstimmung, aktuell hierfür kein Anhalt.
Der Kläger wurde von Dr. B. für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit der Mögl...