nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 27.06.2000; Aktenzeichen S 3 RJ 737/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 1.1.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1943 geborene Kläger besitzt nach seinen Angaben keine Berufsausbildung; nach einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter von 1957 bis Anfang 1962 ist er ab 27.3.1962 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Gonarthrose rechts) am 26.1.1999 bei der A.Brauerei K. AG (A.-Brauerei) als Verkaufsfahrer beschäftigt gewesen (Be- und Entladen eines LKW und Beliefern der Heimdienstkunden). Er ist als solcher nach Bewertungsgruppe IV (Tätigkeitsbeispiel: "Kraftfahrer, die überwiegend auf feste Bestellung nach Menge und Sorte ausliegefern - Bestellfahrer -") des Mantel-Tarifvertrags für das Braugewerbe in Bayern (TV) entlohnt worden; zuzüglich hat er eine Hektoliterprovision erhalten. Die Anlernzeit für diese Tätigkeit hat ein bis zwei Monate betragen. Es hat sich um eine schwere körperliche Arbeit, verbunden mit häufigem Aufspringen auf und Abspringen von der Ladefläche, gehandelt.
Mit Bescheid vom 22.6.1999 und Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 lehnte die Beklagte den am 1.3.1999 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. - ), da er nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; er sei nämlich vollschichtig leistungsfähig und könne nach seinem beruflichen Werdegang auf Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Mit der am 12.11.1999 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre aufgrund seines Antrags vom 1.3.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, da er täglich nicht mehr länger als zwei Stunden arbeiten könne. Zur Begründung legte er Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren Dr. V. vom 6.12.1999 und 25.10.1999 vor.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei, erholte Befundberichte einschließlich medizinischer Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Arzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie Dr. F. , Befundbericht vom 20.12. 1999; Dr. W. , Chefarzt der Abteilung Unfallchirurgie des Klinikums K. , Befundbericht vom 17.1.2000) und ließ sich von der A.-Brauerei Auskünfte über den Inhalt der Berufstätigkeit des Klägers erteilen.
Sodann holte das SG von dem Facharzt für Orthopädie Dr. W. zu Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen des Klägers ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 1.3.2000). Dr. W. kam zum Ergebnis, daß der Kläger seit dem 8.2.2000 (Einsetzen einer Totalendoprothese rechtes Kniegelenk) bis zu einem halben Jahr oder auch länger keine Arbeiten mehr verrichten könne; dann sei eine neue Überprüfung nötig.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.6.2000 wies das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (sc. a.F.) sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten, er sei nach dem festgestellten Berufsbild als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen und sei somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI (sc. a.F.).
Am 10.8.2000 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 13.7.2000 zugestellte Urteil ein. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. W. vor, er sei wenigstens ab Februar 2000 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erwerbsunfähig; auch sei die von Dr. W. empfohlene internistische Begutachtung noch erforderlich.
Der Senat zog die Klageakten des SG Augsburg und die Verwaltungsakten der Beklagten bei, holte eine Auskunft von der A.-Brauerei ein, die auch den TV umfaßte, und erholte Befundberichte einschließlich medizinischer Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Dr. V. , Befundbericht vom 19....